Marcel van Maele
Von Marcel van Maele, Rechtsanwalt
Stand: 19.09.2026

Grundsicherung im Alter: Anspruch, Höhe und Ihre Rechte nach §§ 41 ff. SGB XII

Wenn die Rente nicht zum Leben reicht oder eine Erwerbsminderung Sie dauerhaft aus dem Arbeitsleben genommen hat, ist das für viele Menschen mit Scham verbunden. Sie haben oft jahrzehntelang gearbeitet, eingezahlt und wollen niemandem zur Last fallen. Genau für diese Situation gibt es die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41 ff. SGB XII. Sie ist kein Almosen, sondern ein gesetzlicher Anspruch, der Ihnen das soziokulturelle Existenzminimum sichern soll.

Trotzdem werden viele Anträge abgelehnt, falsch berechnet oder an das falsche Amt verwiesen. Ein häufiger Fehler: Menschen werden zwischen Jobcenter und Sozialamt hin- und hergeschickt, obwohl klar geregelt ist, wer zuständig ist. Diese Seite erklärt Ihnen verständlich, wer Anspruch hat, wie hoch die Leistung ausfällt, welche Rolle Einkommen und Vermögen spielen und was Sie tun können, wenn Ihr Bescheid nicht stimmt. Am Ende können Sie Ihren Bescheid unverbindlich und kostenlos prüfen lassen.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Wer? Personen ab der Regelaltersgrenze oder dauerhaft voll Erwerbsgeminderte (weniger als 3 Stunden täglich einsetzbar) mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (§ 41 SGB XII).
  • Welches Amt? Zuständig ist der Träger der Sozialhilfe – das Sozialamt, nicht das Jobcenter. Wer noch erwerbsfähig ist, gehört ins SGB II (Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld/Hartz IV).
  • Wie hoch? Regelbedarf (2026 in Stufe 1: 563 Euro) plus angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung plus eventuelle Mehrbedarfe (§ 42 SGB XII).
  • Vermögen: Geschützt sind 10.000 Euro pro erwachsene leistungsberechtigte Person (§ 90 SGB XII i. V. m. der Durchführungsverordnung).
  • Kinder/Eltern: Auf Kinder wird nur zugegriffen, wenn deren Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
  • Bescheid falsch? Innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG); bei akuter Not zusätzlich Eilantrag (§ 86b SGG).

Wer bekommt Grundsicherung im Alter? (§ 41 SGB XII)

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ein eigenes Kapitel des Sozialhilferechts (4. Kapitel SGB XII). Leistungsberechtigt sind nach § 41 SGB XII Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können und die zu einer von zwei Gruppen gehören:

Personen ab der Regelaltersgrenze (§ 41 Abs. 2 SGB XII)

Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann Grundsicherung beziehen, wenn Rente und sonstiges Einkommen nicht zum Leben reichen. Die Altersgrenze steigt schrittweise an: Für alle ab Jahrgang 1964 Geborenen liegt sie bei 67 Jahren; für frühere Jahrgänge liegt sie gestaffelt darunter.

Was zu tun ist: Prüfen Sie in Ihrem Rentenbescheid, ab wann Sie die Regelaltersgrenze erreichen. Ein Antrag auf Grundsicherung lohnt sich immer, wenn Ihre Nettoeinkünfte in der Nähe des Regelbedarfs plus Ihrer Wohnkosten liegen.

Dauerhaft voll Erwerbsgeminderte (§ 41 Abs. 3 SGB XII)

Die zweite Gruppe sind Menschen ab 18 Jahren, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Voll erwerbsgemindert bedeutet: Sie können auf absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts weniger als drei Stunden täglich arbeiten. "Dauerhaft" heißt, dass eine Besserung unwahrscheinlich ist. Festgestellt wird das in der Regel durch den Rentenversicherungsträger.

Was zu tun ist: Liegt nur eine teilweise oder befristete Erwerbsminderung vor, sind Sie regelmäßig noch dem SGB II (Grundsicherungsgeld) zugeordnet. Lassen Sie im Zweifel den Gutachtenstand klären, bevor Sie einen Antrag beim falschen Amt stellen.

Abgrenzung: Grundsicherung im Alter, Grundsicherungsgeld (SGB II) und Sozialhilfe

Diese drei Begriffe werden ständig verwechselt – und genau daran scheitern viele Anträge. Die Trennlinie ist die Erwerbsfähigkeit:

  • Erwerbsfähig (mindestens 3 Stunden täglich arbeitsfähig) und noch nicht über der Altersgrenze → Grundsicherungsgeld nach SGB II, zuständig ist das Jobcenter. Mehr dazu auf unserer Übersicht Sonderfälle und speziell beim Übergang zwischen SGB XII und SGB II.
  • Über der Regelaltersgrenze oder dauerhaft voll erwerbsgemindert → Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII, zuständig ist das Sozialamt.
  • Vorübergehend nicht erwerbsfähig, aber nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert und nicht im SGB II abgesichert → Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII), ebenfalls über das Sozialamt.

Die Grundsicherung im Alter ist damit eine besondere, gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt vorrangige Form der Sozialhilfe. Wer bereits Altersrente bezieht, aber noch keine Grundsicherung geprüft hat, findet weitere Hinweise unter Bürgergeld, Rente und Rentner.

Was zu tun ist: Wenn ein Amt Sie an das jeweils andere verweist ("Dafür sind wir nicht zuständig"), lassen Sie sich die Ablehnung schriftlich geben. Eine mündliche Verweisung ist kein Bescheid – und ohne Bescheid können Sie sich schlechter wehren.

Wie hoch ist die Grundsicherung im Alter? (§ 42 SGB XII)

Der Bedarf setzt sich nach § 42 SGB XII aus mehreren Bausteinen zusammen. Nur die Summe dieser Bausteine ergibt Ihren Anspruch – gegengerechnet wird anschließend Ihr Einkommen.

1. Regelbedarf (§ 27a, § 28 SGB XII)

Der Regelbedarf deckt Ernährung, Kleidung, Strom, Hygiene und Teilhabe ab. Für 2026 gilt eine Nullrunde; die Sätze bleiben unverändert. Sie entsprechen den Regelbedarfsstufen, die auch im SGB II gelten:

| Regelbedarfsstufe | Wer | Betrag 2026 | |---|---|---| | Stufe 1 | Alleinstehende / Alleinerziehende | 563 € | | Stufe 2 | Ehe-/Lebenspartner je | 506 € | | Stufe 3 | Erwachsene ohne eigenen Haushalt | 451 € | | Stufe 4 | Jugendliche 14–17 Jahre | 471 € | | Stufe 5 | Kinder 6–13 Jahre | 390 € | | Stufe 6 | Kinder 0–5 Jahre | 357 € |

Für die Regelbedarfe macht es keinen Unterschied, ob Sie im SGB II oder im SGB XII sind – ein Alleinstehender erhält in beiden Systemen 563 Euro.

2. Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 42a, § 35 SGB XII)

Zusätzlich werden die tatsächlichen, angemessenen Kosten für Miete und Heizung übernommen. Was "angemessen" ist, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen. Mehr dazu erfahren Sie unter Kosten der Unterkunft.

Was zu tun ist: Prüfen Sie, ob das Sozialamt Ihre vollen Unterkunftskosten angesetzt hat. Gerade bei Heiz- und Nebenkostennachzahlungen werden Beträge häufig übersehen.

3. Mehrbedarfe (§ 30, § 42b SGB XII)

Für bestimmte Lebenslagen gibt es Zuschläge, etwa bei einer Gehbehinderung mit dem Merkzeichen "G", für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen, für dezentrale Warmwassererzeugung oder für Alleinerziehende. Einen Überblick bietet unsere Seite Mehrbedarf.

Einkommen und Vermögen: Was wird angerechnet?

Einkommen (§§ 82–84 SGB XII, Zuflussprinzip)

Auf den Bedarf wird Ihr Einkommen angerechnet – vor allem Ihre Rente, aber auch andere laufende Einnahmen. Dabei gilt das Zuflussprinzip: Maßgeblich ist der Monat, in dem das Geld tatsächlich zufließt. Bestimmte Beträge werden abgesetzt, zum Beispiel Versicherungsbeiträge oder ein Freibetrag für Einnahmen aus Kapitalvermögen bis 26 Euro im Kalenderjahr (§ 43 SGB XII). Details zur Anrechnung finden Sie unter Einkommensanrechnung.

Vermögen (§ 90 SGB XII)

Nicht jedes Erspartes müssen Sie einsetzen. Geschützt ist ein Schonvermögen von 10.000 Euro pro erwachsene leistungsberechtigte Person (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. der Durchführungsverordnung). Darüber hinaus bleiben unter anderem geschützt:

  • angemessener Hausrat (§ 90 Abs. 2 Nr. 4),
  • ein angemessenes selbstgenutztes Hausgrundstück (§ 90 Abs. 2 Nr. 8),
  • staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen (§ 90 Abs. 2 Nr. 2),
  • Vermögen, dessen Verwertung eine Härte bedeuten würde (§ 90 Abs. 3).

Wichtig: Für die Grundsicherung im Alter gilt nicht die höhere SGB-II-Vermögensstaffel des Grundsicherungsgeldes. Verlassen Sie sich also nicht auf Beträge, die Sie zum Jobcenter-Bürgergeld gelesen haben – im Sozialamt gelten die SGB-XII-Regeln.

Kein Zugriff auf Kinder und Eltern bis 100.000 Euro (§ 94 Abs. 1a SGB XII)

Viele ältere Menschen verzichten aus Angst um ihre Kinder auf einen Antrag. Diese Angst ist meist unbegründet: Unterhaltsansprüche gegen Ihre Kinder oder Eltern bleiben unberücksichtigt, solange deren Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro nicht übersteigt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Das Gesetz vermutet sogar, dass diese Grenze nicht überschritten wird.

Was zu tun ist: Lassen Sie sich von der Sorge um Ihre Angehörigen nicht vom Antrag abhalten. In aller Regel wird niemand aus Ihrer Familie zur Kasse gebeten.

Wo und wie beantragen Sie die Grundsicherung? (§ 44 SGB XII)

Den Antrag stellen Sie beim Träger der Sozialhilfe – in der Praxis beim Sozialamt Ihrer Stadt oder Ihres Kreises. Die Grundsicherung im Alter wird nur auf Antrag und in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten bewilligt (§ 44 SGB XII).

Was zu tun ist: Stellen Sie den Antrag frühzeitig, notfalls formlos, um Ihre Ansprüche zu sichern. Sie müssen Ihre Mitwirkungspflichten erfüllen und Nachweise vorlegen (§ 60 SGB I); üblich sind die Kontoauszüge der letzten drei Monate. Reine Verwendungszwecke dürfen Sie dabei schwärzen – die Empfänger und Beträge müssen jedoch lesbar bleiben.

Ihre Rechtsbehelfe: Was tun bei Ablehnung oder falscher Zuordnung?

Ein Ablehnungs- oder Kürzungsbescheid ist selten das letzte Wort. Prüfen Sie zunächst den Bescheid: Wurde der falsche Träger angenommen? Fehlt ein Mehrbedarf? Wurde die Rente im falschen Monat angerechnet? Häufige Fehlerquellen und Muster finden Sie unter Ablehnungsbescheide und Verfahrensrecht.

Widerspruch (§ 84 SGG)

Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Bei Zusendung per Post gilt der Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X), sofern er nicht später zugegangen ist. Der Widerspruch ist kostenlos und wahrt Ihre Rechte.

Was zu tun ist: Legen Sie fristwahrend und schriftlich Widerspruch ein, auch wenn Ihnen noch Unterlagen fehlen. Die Begründung können Sie nachreichen.

Eilantrag beim Sozialgericht (§ 86b SGG)

Wenn Sie ohne die Leistung Ihren Lebensunterhalt akut nicht bestreiten können, reicht der Widerspruch allein oft nicht schnell genug. Dann kommt ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht (§ 86b Abs. 2 SGG). Dafür müssen ein Anordnungsanspruch (Ihr Recht auf die Leistung) und ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht werden.

Was zu tun ist: Warten Sie bei existenzieller Not nicht das gesamte Widerspruchsverfahren ab. Eilantrag und Widerspruch laufen parallel.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist die Grundsicherung im Alter dasselbe wie Bürgergeld oder Grundsicherungsgeld?

Nein. Das Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld, früher Hartz IV) nach dem SGB II ist für erwerbsfähige Menschen gedacht und läuft über das Jobcenter. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII ist für Menschen über der Altersgrenze oder mit dauerhaft voller Erwerbsminderung und läuft über das Sozialamt. Die Regelsätze sind der Höhe nach identisch, die Zuständigkeit und die Vermögensregeln sind es nicht.

Muss ich mein Haus oder meine Wohnung verkaufen?

In der Regel nicht. Ein angemessenes selbstgenutztes Hausgrundstück gehört nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zum geschützten Vermögen. Ob Ihre Immobilie angemessen ist, hängt von Größe, Bewohnerzahl und Wert ab und wird im Einzelfall geprüft.

Werden meine Kinder für meine Grundsicherung herangezogen?

Nur in Ausnahmefällen. Ein Unterhaltsrückgriff auf Kinder ist nach § 94 Abs. 1a SGB XII ausgeschlossen, solange deren Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 Euro liegt. Das Gesetz vermutet, dass diese Grenze eingehalten wird.

Wie viel Erspartes darf ich behalten?

Geschützt sind 10.000 Euro pro erwachsene leistungsberechtigte Person (§ 90 SGB XII i. V. m. der Durchführungsverordnung), dazu Hausrat, angemessenes Wohneigentum und geförderte Altersvorsorge. Erst darüber hinausgehendes, verwertbares Vermögen ist grundsätzlich einzusetzen.

Das Sozialamt und das Jobcenter schieben sich gegenseitig zu – was kann ich tun?

Lassen Sie sich jede Ablehnung schriftlich als Bescheid geben und legen Sie dagegen Widerspruch ein (§ 84 SGG). Die Zuordnung richtet sich allein nach Ihrer Erwerbsfähigkeit und Ihrem Alter – nicht nach der Auslastung der Behörde.

Ab wann bekomme ich die Leistung – auch rückwirkend?

Die Grundsicherung wird ab dem Ersten des Monats der Antragstellung bewilligt und läuft in der Regel für zwölf Monate (§ 44 SGB XII). Deshalb ist es wichtig, den Antrag nicht aufzuschieben – für Zeiträume vor dem Antrag gibt es meist keine Leistung.

So lassen Sie Ihren Fall jetzt kostenlos prüfen

Sie sind unsicher, ob Ihr Bescheid stimmt oder ob Sie beim richtigen Amt sind? Sie müssen das nicht allein herausfinden. Unsere Prüfung ist für Sie vollständig kostenlos.

  1. Bescheid hochladen. Fotografieren oder scannen Sie Ihren Bescheid vom Sozialamt oder Jobcenter und laden Sie ihn hier hoch.
  2. KI ordnet ein. Unsere KI liest den Bescheid aus, ordnet ihn rechtlich ein und erkennt typische Fehler – etwa eine falsche Trägerzuordnung, eine übersehene Unterkunftsposition oder eine fehlerhafte Einkommensanrechnung.
  3. Rechtsanwalt prüft. Ein Rechtsanwalt sieht sich das Ergebnis an und entscheidet, ob und wie sich ein Vorgehen lohnt. Die KI ordnet ein, die anwaltliche Entscheidung trifft ein Mensch.

Einen ersten Überblick über die Höhe können Sie sich auch mit unseren Rechnern verschaffen.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Rechtsstand ist der 19.09.2026; Gesetze, Beträge und die Rechtsprechung können sich ändern. Ob und wie Sie vorgehen sollten, hängt von Ihrem konkreten Bescheid ab. Eine verbindliche Beurteilung erfolgt erst durch die anwaltliche Prüfung Ihres Falls – diese ist für Sie kostenlos und unverbindlich.

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