Aslan Balci
Von Aslan Balci, Rechtsanwalt · Fachanwalt für Strafrecht
Stand: 18.09.2026

Bürgergeld für Rentner: Wann Sie Anspruch haben und was bei falscher Anrechnung zu tun ist

Die Rente reicht vorne und hinten nicht, und trotzdem kommt vom Amt ein Ablehnungsbescheid oder eine Zahlung, die viel zu niedrig ist. Wenn Sie im Rentenalter oder kurz davor stehen und nicht mehr wissen, wovon Sie Miete, Strom und Lebensmittel bezahlen sollen, sind Sie damit nicht allein. Viele Menschen mit kleiner Rente haben grundsätzlich Anspruch auf ergänzende Leistungen - und erfahren es entweder gar nicht oder bekommen den Antrag mit einer Begründung abgelehnt, die einer rechtlichen Prüfung oft nicht standhält.

Dieser Ratgeber erklärt in Ruhe und verständlich, welche Leistung für Rentnerinnen und Rentner überhaupt die richtige ist, wie Ihre Rente auf die Leistung angerechnet wird und was Sie tun können, wenn das Amt Ihren Antrag ablehnt oder Ihre Rente falsch berücksichtigt. Wichtig vorab: Eine Prüfung Ihres Bescheids kostet Sie nichts, und ein zu niedriger oder abgelehnter Bescheid ist keineswegs das letzte Wort.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Bürgergeld heißt seit Juli 2026 amtlich Grundsicherungsgeld. Es gibt diese Leistung nach dem SGB II nur für erwerbsfähige Menschen unter der Regelaltersgrenze, die mindestens drei Stunden täglich arbeiten können (§ 7 Abs. 1, § 8 SGB II).
  • Echte Altersrentner und dauerhaft voll Erwerbsgeminderte bekommen nicht Grundsicherungsgeld, sondern die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (4. Kapitel, § 41 SGB XII).
  • Rente mit 63 schließt Grundsicherungsgeld nicht aus: Wer noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat und erwerbsfähig ist, kann bis dahin aufstockend Leistungen nach dem SGB II erhalten.
  • Erwerbsminderungsrente und Witwenrente werden als Einkommen nach § 11 SGB II angerechnet - aber nur mit dem tatsächlich zugeflossenen Betrag und nach Abzug der Freibeträge.
  • Beim Renteneintritt wechselt die Zuständigkeit vom Jobcenter (SGB II) zum Sozialamt (SGB XII).
  • Gegen jede Ablehnung und jede falsche Anrechnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG) - kostenlos und ohne Risiko.

Grundsicherungsgeld oder Grundsicherung im Alter? Die entscheidende Weiche

Der häufigste Grund für falsche Bescheide und unnötige Ablehnungen ist, dass Leistung und Zuständigkeit verwechselt werden. Deshalb zuerst die saubere Abgrenzung.

Grundsicherungsgeld nach dem SGB II - nur für Erwerbsfähige

Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld, davor Hartz IV bzw. ALG 2) bekommt nur, wer erwerbsfähig ist. Erwerbsfähig ist nach § 8 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Außerdem darf die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht sein, und es darf keine Altersrente bezogen werden: Wer eine Rente wegen Alters bezieht, ist nach § 7 Abs. 4 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

Der Regelbedarf (§ 20 SGB II) beträgt 2026 unverändert (Nullrunde seit 2024): 563 Euro für Alleinstehende (Stufe 1), 506 Euro je Partner (Stufe 2). Dazu kommen die tatsächlichen, angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung.

Was zu tun ist: Wenn Sie noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben, keine Altersrente beziehen und grundsätzlich arbeiten könnten, ist das Jobcenter zuständig. Eine Ablehnung mit dem pauschalen Hinweis "Sie sind Rentner" ist in dieser Konstellation angreifbar.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII

Sind Sie bereits Altersrentner oder dauerhaft voll erwerbsgemindert, ist nicht das Jobcenter, sondern das Sozialamt zuständig, und die richtige Leistung ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Anspruch hat nach § 41 SGB XII, wer die Regelaltersgrenze erreicht hat oder das 18. Lebensjahr vollendet hat und dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI ist, sofern der notwendige Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden kann.

Die Höhe dieser Leistung orientiert sich an denselben Regelsätzen wie das Grundsicherungsgeld, wird aber nach eigenen Regeln des SGB XII berechnet.

Was zu tun ist: Wenn das Jobcenter Sie an das Sozialamt verweist oder umgekehrt, lassen Sie sich nicht zwischen den Behörden hin- und herschieben. Jeder Antrag, den Sie bei der falschen Stelle stellen, gilt trotzdem als gestellt und muss weitergeleitet werden. Ein Ping-Pong zwischen den Ämtern darf nicht zu Ihren Lasten gehen.

Rente mit 63 und trotzdem Bürgergeld? Aufstockung ist möglich

Wer die vorgezogene Altersrente mit 63 in Anspruch nimmt, hat oft deutliche Abschläge und eine entsprechend niedrige Rente. Hier gilt: Solange Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und keine Rente wegen Alters beziehen, sondern zum Beispiel weiter dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, kann ergänzendes Grundsicherungsgeld nach dem SGB II in Betracht kommen.

Beziehen Sie dagegen bereits die vorgezogene Altersrente, greift der Ausschluss des § 7 Abs. 4 SGB II - dann ist die aufstockende Leistung die Grundsicherung nach dem SGB XII beim Sozialamt. Entscheidend ist also nicht Ihr Lebensalter allein, sondern ob Sie tatsächlich schon eine Altersrente beziehen.

Was zu tun ist: Prüfen Sie, welche Rente Sie genau beziehen (vorgezogene Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder noch keine Rente). Davon hängt ab, ob Jobcenter oder Sozialamt zuständig ist. Bei einer zu niedrigen Aufstockung lohnt der genaue Blick, ob Ihre Rente und Ihr Bedarf korrekt berechnet wurden.

Wie Rente als Einkommen angerechnet wird (§ 11 SGB II)

Eine Rente lässt den Anspruch nicht automatisch entfallen - sie wird als Einkommen berücksichtigt. Nach § 11 SGB II mindert Einkommen den Leistungsanspruch, aber nur in Höhe des Betrags, der tatsächlich zufließt, und erst nach Abzug der gesetzlich vorgesehenen Absetzbeträge.

Erwerbsminderungsrente als Einkommen

Eine Erwerbsminderungsrente ist Einkommen im Sinne des § 11 SGB II und wird auf die Leistung angerechnet. Wichtig ist die Unterscheidung: Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung schließt Grundsicherungsgeld nicht aus, weil Sie weiterhin als erwerbsfähig gelten können. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung führt dagegen in aller Regel in das SGB XII.

Was zu tun ist: Kontrollieren Sie, mit welchem Monat und in welcher Höhe die Rente angerechnet wurde. Renten werden häufig zum Monatsende für den Folgemonat gezahlt - eine Anrechnung im falschen Monat ist ein typischer und angreifbarer Fehler.

Witwenrente und Witwerrente als Einkommen

Auch eine Witwenrente oder Witwerrente ist Einkommen nach § 11 SGB II und wird angerechnet. Das gilt für die kleine wie die große Witwenrente. Angerechnet werden darf aber nur der Netto-Zahlbetrag nach Abzug etwaiger Beiträge, und auch hier sind die Absetzbeträge zu berücksichtigen.

Was zu tun ist: Vergleichen Sie den im Bescheid angesetzten Betrag mit Ihrem tatsächlichen Rentenbescheid und Kontoauszug. Wird ein zu hoher Betrag angerechnet oder werden Absetzbeträge übergangen, ist der Bescheid fehlerhaft.

Vermögen: Was Sie behalten dürfen (§ 12 SGB II)

Vermögen führt nicht sofort zum Wegfall der Leistung. Nach § 12 Abs. 2 SGB II bleibt je Person ein altersgestaffelter Freibetrag anrechnungsfrei:

  • bis 30 Jahre: 5.000 Euro
  • ab 31 Jahren: 10.000 Euro
  • ab 41 Jahren: 12.500 Euro
  • ab 51 Jahren: 20.000 Euro

Gerade für ältere Menschen ist der Freibetrag von 20.000 Euro je Person relevant. Ein angemessenes Kraftfahrzeug bis zu einem Verkehrswert von 15.000 Euro je erwerbsfähiger Person bleibt zusätzlich unberücksichtigt. Für Neuanträge ab dem 1. Juli 2026 gelten diese altersgestaffelten Freibeträge von Anfang an. Wer allerdings schon vor dem 1. Juli 2026 im Leistungsbezug stand, behält über die Übergangsregelung bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums die alten, höheren Grenzen der Vermögens-Karenzzeit (im ersten Jahr 40.000 Euro, für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft 15.000 Euro; danach 15.000 Euro je Person). Gerade Rentnerinnen und Rentner sind häufig langjährige Bestandsbezieher — für sie kann also noch der höhere Freibetrag gelten.

Was zu tun ist: Wenn Ihr Antrag wegen Vermögens abgelehnt wurde, prüfen Sie, ob der richtige Freibetrag und der richtige Wert angesetzt wurden. Erspartes für die Rente, Hausrat und ein angemessenes Auto werden oft zu Unrecht mitgezählt. Mehr dazu lesen Sie unter Vermögen falsch angerechnet.

Der Übergang vom Jobcenter zum Sozialamt beim Renteneintritt

Wer Grundsicherungsgeld bezieht und in die Altersrente wechselt, erlebt einen Zuständigkeitswechsel: Mit dem Bezug der Altersrente endet der Anspruch nach dem SGB II, und die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII tritt an seine Stelle. Dieser Übergang läuft nicht immer reibungslos - es kommt vor, dass das Jobcenter die Zahlung einstellt, bevor das Sozialamt einspringt, und für einige Wochen gar nichts fließt.

Was zu tun ist: Stellen Sie den Antrag auf Grundsicherung nach dem SGB XII rechtzeitig vor dem Rentenbeginn beim Sozialamt, damit keine Lücke entsteht. Entsteht dennoch eine Zahlungslücke, kann ein Eilantrag beim Sozialgericht die Zahlung sichern (dazu unten mehr).

Falsche Anrechnung oder Ablehnung: Ihre Rechtsbehelfe

Ein Bescheid, der Ihre Rente falsch anrechnet, den falschen Freibetrag ansetzt oder Sie an die falsche Behörde verweist, ist kein Schicksal. Sie können sich dagegen wehren.

Der Widerspruch (§ 84 SGG)

Gegen einen belastenden Bescheid des Jobcenters oder des Sozialamts können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Für den Fristbeginn gilt die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 SGB X: Ein per Post übersandter Bescheid gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (seit dem 1. Januar 2025 der vierte, nicht mehr der dritte Tag). Der Widerspruch muss nicht sofort begründet werden - er wahrt zunächst die Frist, die Begründung kann nachgereicht werden.

Ein wichtiger Hinweis zu Bescheiden, die Leistungen aufheben, mindern oder entziehen: Nach § 39 Nr. 1 SGB II sind solche Bescheide sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben also keine aufschiebende Wirkung - die Kürzung greift trotz Widerspruch. Umso wichtiger ist es, parallel den einstweiligen Rechtsschutz zu prüfen.

Der Eilantrag (§ 86b SGG)

Wenn Ihnen das Geld zum Leben fehlt und Sie nicht auf den Ausgang des Widerspruchsverfahrens warten können, gibt es den einstweiligen Rechtsschutz: Das Sozialgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung nach § 86b SGG erlassen und die Behörde verpflichten, vorläufig zu zahlen. Das ist der richtige Weg, wenn die laufende Leistung gestrichen wurde oder beim Übergang in die Grundsicherung eine Zahlungslücke entsteht.

Weitere typische Konstellationen finden Sie in unserer Übersicht zu den Sonderfällen sowie zur Einkommensanrechnung.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich als Rentner überhaupt Bürgergeld bekommen? Grundsicherungsgeld (Bürgergeld) nach dem SGB II gibt es nur für Erwerbsfähige unter der Regelaltersgrenze, die keine Altersrente beziehen. Als echter Altersrentner erhalten Sie stattdessen die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII beim Sozialamt. Die Leistung heißt anders, der Zweck ist derselbe: die Sicherung des Existenzminimums.

Ich bekomme Rente mit 63 - habe ich Anspruch auf Aufstockung? Das hängt davon ab, ob Sie bereits eine Altersrente beziehen. Beziehen Sie noch keine Altersrente und sind erwerbsfähig, kommt aufstockendes Grundsicherungsgeld in Betracht. Beziehen Sie schon die vorgezogene Altersrente, ist die aufstockende Leistung die Grundsicherung nach dem SGB XII.

Wird meine Witwenrente voll angerechnet? Die Witwenrente ist Einkommen nach § 11 SGB II und wird angerechnet, allerdings nur der tatsächliche Netto-Zahlbetrag und nach Abzug der Absetzbeträge. Prüfen Sie, ob der Betrag und der Anrechnungsmonat im Bescheid mit Ihrem Rentenbescheid übereinstimmen.

Wie viel Erspartes darf ich als Rentner behalten? Nach § 12 Abs. 2 SGB II bleibt ab 51 Jahren ein Freibetrag von 20.000 Euro je Person anrechnungsfrei, dazu ein angemessenes Auto bis 15.000 Euro Verkehrswert. Diese Freibeträge gelten für Neuanträge ab dem 1. Juli 2026 von Anfang an. Standen Sie schon vorher im Leistungsbezug, gelten über die Übergangsregelung bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums noch die alten, höheren Grenzen (im ersten Jahr 40.000 Euro, danach 15.000 Euro je Person) — für langjährige Bezieher also oft weiterhin relevant.

Der Widerspruch stoppt die Kürzung nicht - stimmt das? Bei Bescheiden, die Leistungen aufheben oder mindern, hat der Widerspruch nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Die Kürzung greift also zunächst. Deshalb sollte parallel zum Widerspruch immer geprüft werden, ob ein Eilantrag nach § 86b SGG sinnvoll ist.

Was kostet mich die anwaltliche Prüfung? Für Sie nichts. Ist der Widerspruch erfolgreich, muss die Behörde die notwendigen Kosten nach § 63 SGB X erstatten. Zusätzlich stehen Beratungshilfe und - im Klageverfahren - Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Sie tragen kein Kostenrisiko.

So lassen Sie Ihren Fall jetzt kostenlos prüfen

Sie müssen nicht selbst herausfinden, ob Jobcenter oder Sozialamt zuständig ist und ob Ihre Rente richtig angerechnet wurde. In drei Schritten prüfen wir das für Sie:

  1. Bescheid hochladen. Fotografieren oder scannen Sie Ihren Bescheid und laden Sie ihn hoch - schnell und unkompliziert.
  2. KI ordnet ein. Unser System liest den Bescheid, erkennt die Leistungsart und ordnet Ihren Fall rechtlich ein: welche Anrechnung erfolgt ist, welche Fristen laufen und wo möglicher Streitstoff liegt.
  3. Rechtsanwalt prüft. Anschließend prüft ein Rechtsanwalt Ihren Fall persönlich und entscheidet, ob und wie ein Widerspruch oder Eilantrag Erfolg verspricht. Die Einordnung durch die KI ersetzt diese anwaltliche Prüfung nicht - sie bereitet sie vor.

Die Prüfung ist für Sie kostenlos, und die Frist von einem Monat läuft ab Bekanntgabe des Bescheids. Warten Sie deshalb nicht bis zum letzten Tag.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: September 2026) und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Ob und in welchem Umfang Ihnen Leistungen zustehen und ob ein Rechtsbehelf Erfolg verspricht, hängt von den konkreten Umständen Ihres Falls ab und wird erst nach anwaltlicher Prüfung Ihrer Unterlagen beurteilt. Eine Gewähr für den Ausgang eines Verfahrens ist damit nicht verbunden.

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