Wie hoch ist das Bürgergeld? So berechnen Sie Ihren Anspruch 2026
Wenn Sie sich fragen, wie hoch das Bürgergeld – seit dem 1. Juli 2026 heißt es im Gesetz Grundsicherungsgeld – für Sie ausfällt, sind Sie nicht allein. „Reicht das zum Leben?“, „Steht mir mehr zu?“, „Warum wurde bei mir so viel abgezogen?“ – das sind Fragen, die sich Monat für Monat Hunderttausende Menschen stellen. Die ehrliche Antwort lautet: Es gibt keine einzelne Zahl, die für alle gilt. Wie hoch Ihre Leistung ist, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab – von Ihrer Wohnung, Ihrem Einkommen, Ihrer Familie und Ihrem Alter.
Das ist keine Willkür, sondern folgt einer festen Rechenlogik aus dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Wer diese Logik einmal verstanden hat, kann seinen eigenen Bescheid nachrechnen und erkennt sofort, wenn das Jobcenter zu wenig bewilligt hat. Genau das erklärt Ihnen diese Seite Schritt für Schritt – ruhig, verständlich und mit konkreten Rechenbeispielen. Und wenn Sie am Ende den Verdacht haben, dass in Ihrem Bescheid etwas nicht stimmt, zeigen wir Ihnen, wie Sie das kostenlos prüfen lassen können.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Es gibt keine Pauschale. Ihr Anspruch berechnet sich individuell: Regelbedarf + Mehrbedarfe + tatsächliche Kosten der Unterkunft und Heizung − anrechenbares Einkommen. Das Ergebnis ist Ihr monatlicher Zahlbetrag.
- Der Regelsatz 2026 für Alleinstehende liegt bei 563 € (§ 20 SGB II). Wegen einer Nullrunde bleibt er gegenüber 2025 unverändert; die nächste Anpassung ist zum 1. Januar 2027.
- Einkommen wird nicht voll abgezogen. Bei Erwerbstätigkeit bleiben Freibeträge nach § 11b SGB II anrechnungsfrei – mindestens 100 € plus prozentuale Anteile.
- Vermögen oberhalb der altersgestaffelten Freibeträge (§ 12 SGB II) müssen Sie zuerst einsetzen; erst danach besteht Anspruch.
- Rechnen Sie unverbindlich selbst nach mit unserem interaktiven Rechner – er nimmt Ihnen die Formel ab. Diese Seite erklärt, warum die Zahlen so stehen.
- Zu wenig bewilligt? Gegen jeden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Die Prüfung bei uns ist für Sie kostenlos.
Die Formel: Wie sich Ihr Anspruch zusammensetzt
Das Grundsicherungsgeld deckt Ihren notwendigen Lebensunterhalt, wenn Sie ihn nicht (vollständig) aus eigenen Mitteln bestreiten können (§ 7, § 9 SGB II). Die Höhe folgt einer einfachen Grundgleichung:
Gesamtbedarf (Regelbedarf + Mehrbedarfe + Unterkunft/Heizung) − anrechenbares Einkommen = Ihr monatlicher Anspruch.
Vorgeschaltet ist die Frage des Vermögens: Wer über den Freibeträgen liegt, ist zunächst nicht hilfebedürftig und muss das übersteigende Vermögen einsetzen. Gehen wir die vier Bausteine der Reihe nach durch.
1. Der Regelbedarf – die Basis (§ 20 SGB II)
Der Regelbedarf ist der pauschale Betrag für Ernährung, Kleidung, Strom, Körperpflege, Hausrat und Teilhabe am sozialen Leben. Er ist in sechs Regelbedarfsstufen gestaffelt. Für das Jahr 2026 gelten – unverändert wegen der Nullrunde – folgende Beträge:
| Stufe | Wer? | Betrag/Monat | |---|---|---| | 1 | Alleinstehende / Alleinerziehende | 563 € | | 2 | Volljährige Partner in Bedarfsgemeinschaft (je) | 506 € | | 3 | Erwachsene 18–24 im Haushalt der Eltern | 451 € | | 4 | Jugendliche 14–17 Jahre | 471 € | | 5 | Kinder 6–13 Jahre | 390 € | | 6 | Kinder 0–5 Jahre | 357 € |
Was zu tun ist: Prüfen Sie im Bescheid, ob jedes Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft mit der richtigen Stufe geführt wird. Eine falsche Zuordnung – etwa ein Paar, das fälschlich als zwei Alleinstehende oder umgekehrt gerechnet wird – verändert den Anspruch spürbar. Die Details dazu erklärt unsere Seite zu den Regelsätzen und Stufen.
2. Mehrbedarfe – Zuschläge für besondere Lebenslagen (§ 21 SGB II)
Auf den Regelbedarf können Mehrbedarfe aufgeschlagen werden. Sie erhöhen Ihren Anspruch, werden aber häufig übersehen und müssen teils gesondert geltend gemacht werden. Die wichtigsten:
- Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II): je nach Zahl und Alter der Kinder ein prozentualer Zuschlag auf den Regelbedarf.
- Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche (§ 21 Abs. 2 SGB II).
- Menschen mit Behinderung, die bestimmte Teilhabeleistungen erhalten (§ 21 Abs. 4 SGB II).
- Kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen (§ 21 Abs. 5 SGB II).
Was zu tun ist: Wenn einer dieser Fälle auf Sie zutrifft und im Bescheid kein Mehrbedarf auftaucht, sollten Sie ihn beantragen. Mehr dazu auf unserem Hub Mehrbedarf.
3. Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II)
Zusätzlich zum Regelbedarf übernimmt das Jobcenter die tatsächlichen Kosten Ihrer Unterkunft und Heizung – solange sie angemessen sind. In den ersten 12 Monaten des Leistungsbezugs gilt weiterhin eine Karenzzeit: In dieser Zeit werden die tatsächlichen Wohnkosten grundsätzlich anerkannt. Seit dem 1. Juli 2026 gilt dabei allerdings eine Obergrenze von 150 % des örtlichen Richtwerts (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II); für Härtefälle sieht Satz 7 eine Ausnahme vor.
Zu den Kosten der Unterkunft zählen die Bruttokaltmiete (Grundmiete plus kalte Betriebskosten) und die Heizkosten. Die Haushaltsenergie (Strom) ist dagegen bereits im Regelbedarf enthalten.
Was zu tun ist: Kontrollieren Sie, ob Ihre volle Miete und die Heizkosten anerkannt wurden. Wurde gekürzt, prüfen Sie, ob die Karenzzeit noch läuft oder ob eine Kostensenkungsaufforderung überhaupt wirksam war. Einzelheiten auf unserer Seite zu den Kosten der Unterkunft.
4. Anrechenbares Einkommen – und die Freibeträge (§ 11b SGB II)
Einkommen mindert Ihren Anspruch – aber nicht in voller Höhe. Gerade bei Erwerbstätigkeit bleiben erhebliche Teile anrechnungsfrei, damit sich Arbeit lohnt. Die Absetzbeträge nach § 11b SGB II staffeln sich beim Erwerbseinkommen so:
- 100 € Grundfreibetrag pauschal (deckt Versicherungen und Werbungskosten ab),
- 20 % des Bruttoeinkommens zwischen 100 € und 520 €,
- 30 % zwischen 520 € und 1.000 €,
- 10 % zwischen 1.000 € und 1.200 € (bei mindestens einem minderjährigen Kind: bis 1.500 €).
Was nach Abzug dieser Freibeträge übrig bleibt, wird auf den Bedarf angerechnet. Andere Einkünfte – etwa Kindergeld, Unterhalt oder das Elterngeld über dem Freibetrag – werden nach eigenen Regeln berücksichtigt. Die Systematik erklärt ausführlich unsere Seite zur Einkommensanrechnung.
Was zu tun ist: Rechnen Sie Ihren Freibetrag nach. Ein häufiger Fehler der Jobcenter ist, den Erwerbstätigenfreibetrag zu niedrig anzusetzen oder ganz zu vergessen – das kostet Sie bares Geld.
Vorgeschaltet: Vermögen (§ 12 SGB II)
Bevor überhaupt gerechnet wird, prüft das Jobcenter Ihr Vermögen. Seit dem 1. Juli 2026 gelten altersgestaffelte Freibeträge je Person:
| Alter | Vermögensfreibetrag | |---|---| | bis 30 Jahre | 5.000 € | | ab 31 Jahre | 10.000 € | | ab 41 Jahre | 12.500 € | | ab 51 Jahre | 20.000 € |
Ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähiger Person und eine selbst genutzte, angemessene Immobilie bleiben zusätzlich geschützt. Die frühere Karenzzeit-Regelung mit 40.000 € für die erste und 15.000 € für jede weitere Person ist abgeschafft. Übergangsregel: Wer bereits vor dem 1. Juli 2026 im Leistungsbezug stand, behält die alten Grenzen bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums.
Rechenbeispiel 1: Alleinstehend mit Minijob
Anna, 35, wohnt allein, arbeitet in einem Minijob und verdient 520 € im Monat. Ihre Bruttokaltmiete plus Heizung beträgt 480 €.
| Position | Betrag | |---|---| | Regelbedarf (Stufe 1) | 563 € | | + Kosten der Unterkunft/Heizung | 480 € | | = Gesamtbedarf | 1.043 € | | Einkommen (Minijob) | 520 € | | − Freibetrag § 11b (100 € + 20 % von 420 € = 84 €) | −184 € | | = anrechenbares Einkommen | 336 € | | Anspruch (1.043 € − 336 €) | 707 € |
Anna erhält also rund 707 € Grundsicherungsgeld zusätzlich zu ihrem Minijob-Lohn. Von ihren 520 € bleiben 184 € komplett anrechnungsfrei – Arbeit lohnt sich für sie spürbar.
Rechenbeispiel 2: Familie mit zwei Kindern
Familie B.: zwei Erwachsene, ein Kind (15 Jahre), ein Kind (8 Jahre). Ein Elternteil arbeitet mit einem Bruttolohn von 1.700 € (angenommenes Nettoeinkommen 1.320 €). Die Wohnkosten (Bruttokaltmiete plus Heizung) betragen 950 €. Für beide Kinder wird Kindergeld von je 259 € bezogen.
| Position | Betrag | |---|---| | Regelbedarf Erwachsene (2 × 506 €) | 1.012 € | | Regelbedarf Kind 15 J. (Stufe 4) | 471 € | | Regelbedarf Kind 8 J. (Stufe 5) | 390 € | | + Kosten der Unterkunft/Heizung | 950 € | | = Gesamtbedarf | 2.823 € | | Erwerbseinkommen (netto) | 1.320 € | | − Freibetrag § 11b (100 + 84 + 144 + 50 = 378 €) | −378 € | | = anrechenbares Erwerbseinkommen | 942 € | | + Kindergeld (2 × 259 €, als Einkommen der Kinder) | 518 € | | = anrechenbares Einkommen gesamt | 1.460 € | | Anspruch (2.823 € − 1.460 €) | 1.363 € |
Die Familie erhält rund 1.363 € Grundsicherungsgeld. Wichtig: In solchen Konstellationen sollte immer zuerst geprüft werden, ob statt oder neben der Grundsicherung ein Kinderzuschlag (§ 6a BKGG, bis zu 297 € je Kind einschließlich 25 € Sofortzuschlag) in Betracht kommt – er ist eine vorrangige Leistung (§ 12a SGB II).
Beide Beispiele sind vereinfacht und dienen nur der Veranschaulichung. Ihr tatsächlicher Anspruch hängt von Ihren konkreten Zahlen ab.
Lohnt sich das Nachrechnen? Der Rechner nimmt Ihnen die Arbeit ab
Die Formel ist nachvollziehbar – aber die Details (richtige Regelbedarfsstufe, korrekter Freibetrag, angemessene Miete, Mehrbedarfe) machen es im Einzelfall kompliziert. Damit Sie nicht mit dem Taschenrechner hantieren müssen, gibt es unseren interaktiven Grundsicherungsgeld-Rechner: Sie geben Ihre Wohnsituation, Ihr Einkommen und Ihre Haushaltsgröße ein und sehen sofort, welcher Anspruch sich rechnerisch ergibt.
Der Rechner ersetzt keine rechtliche Prüfung, ist aber ein guter erster Anhaltspunkt: Weicht das Ergebnis deutlich von Ihrem Bescheid ab, ist das ein starkes Signal, den Bescheid genauer prüfen zu lassen.
Ihre Rechtsbehelfe: Wenn zu wenig bewilligt wurde
Ergibt Ihre Berechnung mehr, als das Jobcenter zahlt, müssen Sie das nicht hinnehmen. Der Weg ist klar geregelt:
- Widerspruch (§ 84 SGG): Gegen jeden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Als bekannt gegeben gilt ein schriftlicher Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post (§ 37 Abs. 2 SGB X). Der Widerspruch selbst ist zunächst nicht zu begründen – wichtig ist, die Frist zu wahren.
- Eilantrag (§ 86b SGG): Wird laufendes Geld gekürzt oder nicht ausgezahlt, hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 1 SGB II). Droht Ihnen dadurch eine finanzielle Notlage, kann beim Sozialgericht einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden, damit schnell wieder gezahlt wird.
Was zu tun ist: Legen Sie im Zweifel fristwahrend Widerspruch ein und lassen Sie den Bescheid dann in Ruhe prüfen. Wie das genau abläuft, lesen Sie in unserem Bereich Verfahrensrecht.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist das Bürgergeld für Alleinstehende 2026? Der Regelbedarf für Alleinstehende beträgt 2026 563 € im Monat (Regelbedarfsstufe 1, § 20 SGB II). Hinzu kommen die tatsächlichen, angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie eventuelle Mehrbedarfe. Der ausgezahlte Betrag kann also deutlich höher liegen als 563 €.
Wird mein gesamtes Einkommen vom Bürgergeld abgezogen? Nein. Bei Erwerbstätigkeit bleiben Freibeträge nach § 11b SGB II anrechnungsfrei: mindestens 100 € pauschal plus 20 %, 30 % bzw. 10 % der jeweiligen Einkommensstufe. Nur der verbleibende Teil mindert Ihren Anspruch.
Bekomme ich Grundsicherungsgeld, wenn ich Erspartes habe? Das hängt von der Höhe ab. Bis zu den altersgestaffelten Freibeträgen (5.000 € bis 20.000 € je Person, § 12 SGB II) bleibt Vermögen geschützt. Ein angemessenes Auto und selbst genutztes, angemessenes Wohneigentum sind zusätzlich geschützt. Liegen Sie darüber, müssen Sie das übersteigende Vermögen zuerst einsetzen.
Warum ist mein Bürgergeld niedriger als das meines Nachbarn? Weil die Höhe individuell ist. Miethöhe, Einkommen, Zahl und Alter der Personen in der Bedarfsgemeinschaft sowie Mehrbedarfe führen zu ganz unterschiedlichen Beträgen – selbst bei gleichem Regelsatz.
Kann das Jobcenter meine Leistung kürzen? Ja, unter engen Voraussetzungen. Bei einer Pflichtverletzung ist eine Minderung um 30 % des Regelbedarfs möglich (§ 31a SGB II); nur bei beharrlicher Arbeitsverweigerung kommt ein weitergehender Wegfall in Betracht. Jede Sanktion muss auf einen Härtefall geprüft werden und ist mit dem Widerspruch angreifbar. Details auf unserem Hub Sanktionen.
Wie oft muss ich neu beantragen? Grundsicherungsgeld wird für einen Bewilligungszeitraum gewährt. Danach ist ein Weiterbewilligungsantrag nötig. Ein Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wird (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II) – stellen Sie ihn also rechtzeitig.
So lassen Sie Ihren Fall jetzt kostenlos prüfen
Sie haben nachgerechnet und der Verdacht bleibt, dass Ihr Bescheid zu niedrig ist? Dann lassen Sie ihn prüfen – in drei einfachen Schritten und ohne jedes Kostenrisiko:
- Bescheid hochladen. Fotografieren oder scannen Sie Ihren Bescheid und laden Sie ihn hier hoch. Das dauert zwei Minuten.
- KI ordnet ein. Unsere spezialisierte KI liest den Bescheid, gleicht die Beträge mit der geltenden Rechtslage ab und markiert mögliche Fehlerquellen.
- Rechtsanwalt prüft. Ein Rechtsanwalt der Kanzlei Kühlke & Nordhorn sieht sich das Ergebnis an und entscheidet, ob sich ein Widerspruch lohnt – und leitet ihn auf Wunsch für Sie ein.
Für Sie entstehen dabei keine Kosten. Im Widerspruchsverfahren trägt bei Erfolg die Behörde die notwendigen Aufwendungen (§ 63 SGB X); ergänzend kommen Beratungshilfe und – im Klageverfahren – Prozesskostenhilfe (PKH) in Betracht. Wir prüfen ergebnisoffen: Die KI ordnet ein, die anwaltliche Entscheidung trifft ein Mensch.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber gibt den Stand vom 19. September 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall. Alle Beträge sind vereinfachte Beispielwerte; Ihr tatsächlicher Anspruch kann abweichen. Ob und in welchem Umfang Ihnen Leistungen zustehen oder ein Rechtsbehelf Erfolg hat, lässt sich erst nach Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen beurteilen. Ein Erfolg wird nicht versprochen.