Regelbedarf 2026: Bürgergeld-Regelsätze, Höhe und die sechs Stufen verständlich erklärt
Wenn Sie Ihren Bescheid in der Hand halten und sich fragen, ob der monatliche Betrag stimmt, sind Sie damit nicht allein. Der Regelbedarf ist das Herzstück Ihrer Leistung – das Geld, von dem Sie Essen, Kleidung, Strom und die Dinge des täglichen Lebens bezahlen. Gerade weil es um so grundlegende Beträge geht, verunsichert es viele Menschen, wenn die Zahlen im Bescheid anders ausfallen als erwartet.
Diese Seite erklärt Ihnen in Ruhe und ohne Fachchinesisch, was der Regelbedarf ist, wie hoch die Regelsätze im Jahr 2026 sind, was es mit den sechs Regelbedarfsstufen auf sich hat und wie Ihr Betrag überhaupt zustande kommt. Sie sollen am Ende genau wissen, welche Stufe für Sie gilt – und was Sie tun können, wenn im Bescheid ein falscher Betrag steht.
Was ist der Regelbedarf? (§ 20 SGB II)
Der Regelbedarf ist der pauschale monatliche Betrag, der Ihren Lebensunterhalt sichern soll. Rechtlich geregelt ist er in § 20 SGB II. Nach § 20 Absatz 1 umfasst der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne die Anteile für Heizung und Warmwasser) sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Wichtig ist die Unterscheidung: Der Regelbedarf deckt nicht Ihre Miete und Heizung ab. Diese sogenannten Kosten der Unterkunft und Heizung werden zusätzlich und in tatsächlicher (angemessener) Höhe übernommen. Auch bestimmte Sonderbedarfe – etwa ein Mehrbedarf bei Schwangerschaft, Alleinerziehung oder aus gesundheitlichen Gründen – kommen gegebenenfalls oben drauf. Mehr dazu finden Sie auf unserer Seite zum Mehrbedarf.
Der Regelbedarf ist also eine Pauschale: Er wird nicht Posten für Posten nachgerechnet, sondern als fester Betrag ausgezahlt, über dessen Verwendung Sie selbst entscheiden. Innerhalb dieser Pauschale sollen auch kleinere Anschaffungen angespart werden.
Wie hoch ist der Regelbedarf 2026?
Für das Jahr 2026 gilt eine Besonderheit: Es gibt eine sogenannte Nullrunde. Die Regelsätze bleiben unverändert gegenüber 2024 und 2025 – sie steigen nicht, sinken aber auch nicht. Rechnerisch hätten sich nach der gesetzlichen Anpassungsformel sogar leicht niedrigere Beträge ergeben; dass es dennoch bei den bisherigen Sätzen bleibt, liegt an einer gesetzlichen Besitzschutzregelung. Niemand bekommt dadurch weniger als zuvor.
Für eine alleinstehende erwachsene Person beträgt der Regelbedarf 2026 damit weiterhin 563 Euro im Monat. Die vollständige Übersicht aller sechs Stufen:
| Regelbedarfsstufe | Wer? | Betrag 2026 | |---|---|---| | Stufe 1 | Alleinstehende und Alleinerziehende | 563 € | | Stufe 2 | Volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft (je 90 %) | 506 € | | Stufe 3 | Erwachsene ohne eigenen Haushalt / Volljährige unter 25 im Elternhaushalt | 451 € | | Stufe 4 | Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 € | | Stufe 5 | Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 € | | Stufe 6 | Kinder von 0 bis 5 Jahren | 357 € |
Diese Beträge sind in der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 (RBSFV 2026) festgelegt, die im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 243 verkündet wurde und seit dem 1. Januar 2026 in Kraft ist.
Die sechs Regelbedarfsstufen im Detail
Warum überhaupt sechs Stufen? Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Menschen, die zusammenleben, gemeinsam wirtschaften und dadurch einzelne Ausgaben teilen. Außerdem haben Kinder je nach Alter einen anderen Bedarf als Erwachsene. Die Stufen bilden diese Lebenssituationen ab.
Stufe 1 – Alleinstehende und Alleinerziehende
Die Regelbedarfsstufe 1 (563 €) gilt für volljährige Personen, die allein einen eigenen Haushalt führen. Auch Alleinerziehende fallen hierunter – für ihre Kinder gilt jeweils die passende Kinderstufe zusätzlich. Nach § 20 Absatz 2 SGB II ist die Stufe 1 der maßgebende Betrag für alleinstehende und alleinerziehende Personen sowie für Personen, deren Partnerin oder Partner minderjährig ist.
Stufe 2 – Paare in der Bedarfsgemeinschaft (die "zweite Stufe")
Leben zwei volljährige Partner zusammen und bilden eine Bedarfsgemeinschaft, erhält jede Person die Regelbedarfsstufe 2 in Höhe von 506 Euro – das sind rund 90 Prozent der Stufe 1. Für das Paar zusammen ergeben sich damit 1.012 Euro. Diese "zweite Stufe" wird häufig gesucht, weil viele überrascht sind, dass ein Paar zusammen weniger bekommt als zwei Alleinstehende. Der Hintergrund ist die Annahme des gemeinsamen Wirtschaftens: Miete, Strom oder Haushaltsgeräte werden geteilt.
Stufe 3 – Erwachsene ohne eigenen Haushalt
Die Regelbedarfsstufe 3 (451 €) betrifft volljährige Personen, die keinen eigenen Haushalt führen, sondern im Haushalt einer anderen Person leben oder in einer Einrichtung untergebracht sind. Der praktisch häufigste Fall: junge Erwachsene unter 25 Jahren, die noch bei ihren Eltern wohnen. Wer als unter 25-Jährige oder unter 25-Jähriger ohne Zustimmung des Jobcenters von zu Hause auszieht, erhält ebenfalls nur die Stufe 3 – hier lohnt sich ein genauer Blick in den Bescheid.
Stufen 4 bis 6 – Kinder und Jugendliche nach Alter
Für Kinder richtet sich der Regelbedarf nach dem Alter:
- Stufe 4 – Jugendliche von 14 bis 17 Jahren: 471 €. Ältere Jugendliche haben einen höheren Bedarf als jüngere Kinder.
- Stufe 5 – Kinder von 6 bis 13 Jahren: 390 €.
- Stufe 6 – Kinder von 0 bis 5 Jahren: 357 €.
Maßgeblich ist das Alter zu Beginn des jeweiligen Monats. Erreicht ein Kind eine neue Altersgrenze, wechselt die Stufe – das ist eine typische Stelle, an der sich Fehler einschleichen, wenn das Jobcenter den Wechsel zu spät oder gar nicht umsetzt.
Wie wird der Regelbedarf ermittelt und jährlich fortgeschrieben?
Der Regelbedarf fällt nicht willkürlich vom Himmel. Grundlage ist das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG). Alle paar Jahre werten die Statistiker die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) aus – eine große bundesweite Erhebung, wie einkommensschwache Haushalte tatsächlich Geld ausgeben. Aus diesen Verbrauchsdaten wird abgeleitet, welche Ausgaben als regelbedarfsrelevant gelten und wie hoch der Bedarf angesetzt wird.
In den Jahren zwischen zwei EVS-Auswertungen werden die Beträge jährlich fortgeschrieben. Der Fortschreibungsmechanismus ist in § 28a SGB XII geregelt und gilt auch für das Grundsicherungsgeld. Verwendet wird ein sogenannter Mischindex: Er setzt sich zu 70 Prozent aus der bundesdurchschnittlichen Preisentwicklung für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen und zu 30 Prozent aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter zusammen. Maßgeblich ist dabei ein festgelegter Zwölfmonatszeitraum, der zeitlich vor dem neuen Jahr liegt.
Genau dieser zeitliche Nachlauf erklärt die Nullrunde 2026: Die für die Fortschreibung herangezogene Entwicklung fiel diesmal so aus, dass sich rechnerisch kein höherer Wert ergab. Die Besitzschutzregelung verhindert in einem solchen Fall, dass die Beträge sinken.
Regelbedarf, Bürgergeld, Grundsicherungsgeld – was gilt jetzt?
Vielleicht kennen Sie Ihre Leistung noch unter einem anderen Namen. Das ist verständlich – der Name hat sich in den letzten Jahren mehrfach geändert, die Grundstruktur aber kaum. Ihre Leistung heißt heute amtlich Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 "Bürgergeld"); davor war der Begriff "Arbeitslosengeld II" bzw. umgangssprachlich "Hartz IV" gebräuchlich. Für den Regelbedarf gelten unabhängig vom Namen dieselben §§ 20 SGB II und dieselben Regelbedarfsstufen. Wenn in Ihrem Bürgergeldbescheid – seit der Reform Grundsicherungsgeld – von "Regelbedarf" die Rede ist, meint das genau die hier erklärten Beträge.
Wenn der Regelbedarf im Bescheid falsch ist
Es kommt häufiger vor, als man denkt, dass im Bescheid ein zu niedriger Regelbedarf steht. Typische Fehlerquellen sind:
- Falsche Regelbedarfsstufe: Sie leben allein, das Jobcenter setzt aber die Partner- oder eine Kinderstufe an – oder umgekehrt. Ein häufiger Streitpunkt ist auch die Einstufung von jungen Erwachsenen. Mehr dazu auf unserer Seite Regelbedarf – falsche Stufe.
- Falsch berechneter Betrag: Ein veralteter Regelsatz, ein nicht umgesetzter Altersstufen-Wechsel des Kindes oder ein Rechenfehler bei der Anrechnung von Einkommen. Wie Sie das prüfen, zeigen wir auf der Seite Regelbedarf falsch berechnet.
- Vergessener Mehrbedarf: Ein an sich richtiger Regelbedarf, dem aber ein zustehender Mehrbedarf fehlt.
Wenn Ihr Bescheid einen falschen Regelbedarf ausweist, müssen Sie das nicht hinnehmen. Gegen einen Bescheid des Jobcenters können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt nach § 84 SGG einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Es genügt zunächst, den Widerspruch fristwahrend einzulegen – die Begründung kann nachgereicht werden. Halten Sie also vor allem die Monatsfrist im Blick und werden Sie rechtzeitig aktiv.
Einen Überblick über alle Themen rund um den Regelbedarf finden Sie auf unserer Regelbedarf-Übersicht.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist der Regelsatz für Alleinstehende 2026? Für alleinstehende und alleinerziehende Personen gilt die Regelbedarfsstufe 1 mit 563 Euro im Monat. Dieser Betrag bleibt 2026 gegenüber dem Vorjahr unverändert (Nullrunde).
Was bedeutet die "zweite Stufe" beim Bürgergeld? Die zweite Stufe (Regelbedarfsstufe 2) gilt für volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft. Jede Person erhält 506 Euro, also rund 90 Prozent der Stufe 1. Für ein Paar sind das zusammen 1.012 Euro.
Warum bekommt ein Paar weniger als zwei Alleinstehende? Der Gesetzgeber geht davon aus, dass zusammenlebende Partner gemeinsam wirtschaften und Kosten wie Miete, Strom oder Haushaltsgeräte teilen. Deshalb wird pro Person die niedrigere Stufe 2 angesetzt.
Welchen Regelsatz bekommen Kinder? Der Regelbedarf für Kinder richtet sich nach dem Alter: 357 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren (Stufe 6), 390 Euro von 6 bis 13 Jahren (Stufe 5) und 471 Euro für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren (Stufe 4).
Warum gibt es 2026 keine Erhöhung? Nach der gesetzlichen Anpassungsformel hätte sich für 2026 kein höherer Wert ergeben. Eine Besitzschutzregelung sorgt dafür, dass die Beträge trotzdem nicht sinken – deshalb bleiben die Regelsätze auf dem Niveau von 2024 und 2025.
Ist im Regelbedarf die Miete enthalten? Nein. Der Regelbedarf deckt nur den laufenden Lebensunterhalt. Miete und Heizung (Kosten der Unterkunft) werden zusätzlich in angemessener Höhe übernommen, ebenso ein etwaiger Mehrbedarf.
Was kann ich tun, wenn mein Regelbedarf falsch ist? Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch beim Jobcenter einlegen (§ 84 SGG). Lassen Sie den Bescheid am besten vorher prüfen, damit klar ist, wo der Fehler liegt.
So lassen Sie Ihren Fall jetzt kostenlos prüfen
Sie müssen nicht selbst Paragrafen wälzen, um herauszufinden, ob Ihr Regelbedarf stimmt. In drei einfachen Schritten schauen wir uns Ihren Bescheid an:
- Bescheid hochladen. Sie fotografieren oder laden Ihren Bescheid hoch – mehr braucht es zunächst nicht.
- KI ordnet ein. Unsere KI liest den Bescheid, gleicht Regelbedarfsstufe und Beträge ab und bereitet die Prüfung strukturiert vor.
- Rechtsanwalt prüft. Ein Rechtsanwalt der Kanzlei Kühlke & Nordhorn prüft die Einordnung und entscheidet, ob und wie ein Widerspruch sinnvoll ist.
Für Sie entstehen dabei keine Kosten. Ist der Widerspruch erfolgreich, trägt das Jobcenter die notwendigen Kosten nach § 63 SGB X; zusätzlich stehen Beratungshilfe und – im Klageverfahren – Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Ein Kostenrisiko tragen Sie nicht.
Warten Sie nicht bis zum letzten Tag: Die Widerspruchsfrist von einem Monat läuft ab Bekanntgabe des Bescheids. Laden Sie Ihren Bescheid am besten heute hoch, damit genug Zeit für eine sorgfältige Prüfung bleibt.
Hinweis: Diese Seite bietet allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob in Ihrem konkreten Bescheid ein Fehler vorliegt und welche Schritte sinnvoll sind, kann erst nach Prüfung Ihrer Unterlagen durch einen Rechtsanwalt beurteilt werden. Die genannten Beträge geben den Stand 2026 wieder.