Wer hat Anspruch auf Bürgergeld? Die Voraussetzungen einfach erklärt
Vielleicht haben Sie gerade Ihren Job verloren, Ihr Einkommen reicht trotz Arbeit nicht mehr, oder eine Krankheit hat alles durcheinandergebracht. Die Frage, ob Ihnen staatliche Unterstützung zusteht, ist dann keine akademische – sie entscheidet darüber, ob am Monatsende Miete und Einkäufe gedeckt sind. Und die Antworten im Netz widersprechen sich, weil sich die Regeln 2026 grundlegend geändert haben.
Dieser Ratgeber sortiert das für Sie. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung offiziell Grundsicherungsgeld (davor Bürgergeld, noch früher Hartz IV bzw. ALG II) – die grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen sind aber dieselben geblieben. Wir erklären Punkt für Punkt, wer Anspruch hat, wo die häufigsten Fallstricke liegen und was Sie tun können, wenn das Jobcenter Ihren Antrag zu Unrecht ablehnt. Alles verständlich, seriös und mit den Paragrafen, auf die es ankommt.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Vier Grundvoraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein (§ 7 SGB II): erwerbsfähig, zwischen 15 Jahren und Regelaltersgrenze, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland und hilfebedürftig.
- Erwerbsfähig heißt: Sie können mindestens 3 Stunden täglich arbeiten (§ 8 SGB II). Wer das dauerhaft nicht kann, fällt unter die Grundsicherung nach dem SGB XII, nicht unter das SGB II.
- Hilfebedürftig sind Sie, wenn Ihr Bedarf höher ist als Ihr anrechenbares Einkommen und verwertbares Vermögen (§ 9 SGB II).
- Vermögensfreibeträge sind seit dem 1. Juli 2026 altersgestaffelt (rund 5.000 bis 20.000 € je Person, § 12 SGB II n. F.); die alte einjährige Karenzzeit mit 40.000 € ist abgeschafft. Ein selbst genutztes Auto bleibt bis 15.000 € geschützt.
- Auch Familienangehörige in der Bedarfsgemeinschaft (Kinder, nicht erwerbsfähige Partner) können Leistungen erhalten, wenn eine erwerbsfähige Person im Haushalt lebt.
- Ausgeschlossen sind unter anderem Auszubildende und Studierende, deren Ausbildung dem Grunde nach BAföG-/BAB-fähig ist (§ 7 Abs. 5 SGB II).
- Wurde Ihr Antrag abgelehnt? Sie haben einen Monat Zeit für den Widerspruch (§ 84 SGG). Lassen Sie den Bescheid vorher prüfen – die Ablehnung ist häufig fehlerhaft.
Die vier Grundvoraussetzungen nach § 7 SGB II
Der Anspruch auf Grundsicherungsgeld steht und fällt mit § 7 Abs. 1 SGB II. Dort sind vier Voraussetzungen genannt, die alle gemeinsam vorliegen müssen. Fehlt auch nur eine, besteht kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II – dann kommt aber unter Umständen ein anderes Sozialleistungssystem in Betracht.
1. Sie sind erwerbsfähig (§ 8 SGB II)
Erwerbsfähig ist nach § 8 SGB II, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann – körperlich, geistig und seelisch. Es kommt nicht darauf an, ob Sie tatsächlich einen Job finden, sondern nur auf die grundsätzliche Fähigkeit zu arbeiten.
Wichtig: Auch wer krank oder eingeschränkt ist, gilt oft weiterhin als erwerbsfähig, solange die 3-Stunden-Grenze nicht dauerhaft unterschritten wird. Ist die Erwerbsfähigkeit streitig, klärt das Jobcenter dies mit dem Rentenversicherungsträger.
Was zu tun ist: Wenn das Jobcenter Ihre Erwerbsfähigkeit verneint und Sie an das Sozialamt (SGB XII) verweist, lassen Sie das prüfen. Die Einordnung entscheidet über das gesamte Leistungssystem – und über Zuständigkeit, Mehrbedarfe und Ihre Pflichten.
2. Sie sind im richtigen Alter: 15 Jahre bis zur Regelaltersgrenze
Anspruchsberechtigt ist, wer das 15. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze (§ 7a SGB II) noch nicht erreicht hat. Die Regelaltersgrenze steigt Jahrgang für Jahrgang schrittweise in Richtung 67 Jahre.
Wer die Altersgrenze überschreitet und seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann, wechselt in die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII. Für Rentnerinnen und Rentner sowie den Übergang haben wir die Besonderheiten gesondert aufbereitet – siehe unseren Ratgeber zu Bürgergeld, Rente und Rentnern.
3. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist in Deutschland
Sie müssen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Das ist mehr als ein kurzer Besuch: Es kommt darauf an, dass Sie sich dauerhaft, nicht nur vorübergehend, hier aufhalten. Deutsche Staatsangehörigkeit ist keine Voraussetzung – auch viele Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben Anspruch. Es gibt jedoch aufenthaltsrechtliche Ausschlüsse (dazu unten).
4. Sie sind hilfebedürftig (§ 9 SGB II)
Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem anrechenbarem Einkommen und verwertbarem Vermögen sichern können (§ 9 SGB II). Vereinfacht: Ihr Bedarf ist höher als Ihre Mittel.
Der Bedarf setzt sich vor allem zusammen aus:
- dem Regelbedarf (2026 in einer sogenannten Nullrunde unverändert: 563 € für Alleinstehende, 506 € je Partner, 451 € für Erwachsene unter 25 im Elternhaushalt, 471 € / 390 € / 357 € für Kinder je nach Alter, § 20 SGB II) – mehr dazu in unserem Ratgeber zum Regelbedarf,
- den Kosten der Unterkunft und Heizung (Miete/Nebenkosten, § 22 SGB II) – Details im Ratgeber Kosten der Unterkunft,
- etwaigen Mehrbedarfen (z. B. Schwangerschaft, Alleinerziehung, § 21 SGB II).
Dagegen wird Ihr Einkommen gerechnet – aber nicht eins zu eins: Es gibt Freibeträge und Absetzbeträge. Wie das Jobcenter Einkommen anrechnet, erklären wir ausführlich im Ratgeber Einkommensanrechnung.
Was zu tun ist: Hilfebedürftigkeit wird oft unterschätzt. Auch wer arbeitet, kann „aufstockend" Anspruch haben, wenn Lohn plus Freibeträge den Bedarf nicht decken. Rechnen Sie nicht im Kopf – die Freibeträge sind kompliziert.
Vermögen: Was Sie behalten dürfen (§ 12 SGB II)
Ein Anspruch scheitert nicht schon an jedem Sparbuch. Seit dem 1. Juli 2026 gelten altersgestaffelte Vermögensfreibeträge (§ 12 Abs. 2 SGB II n. F.):
- bis 30 Jahre: rund 5.000 € je Person,
- bis 40 Jahre: rund 10.000 €,
- bis 50 Jahre: rund 12.500 €,
- über 50 Jahre: rund 20.000 €.
Die frühere einjährige Karenzzeit mit einem Schonvermögen von 40.000 € (plus 15.000 € je weiterer Person) wurde mit der Reform abgeschafft. Übergangsregel: Wer bereits vor dem 1. Juli 2026 im Leistungsbezug war, behält die alten, höheren Grenzen bis zum Ende seines laufenden Bewilligungszeitraums. Ein angemessenes Kraftfahrzeug bleibt bis zu einem Wert von 15.000 € je erwerbsfähiger Person geschützt; selbst genutztes Wohneigentum in angemessener Größe wird ebenfalls geschont.
Was zu tun ist: Bevor Sie einen Antrag wegen „zu viel Erspartem" gar nicht erst stellen – oder eine Ablehnung akzeptieren –, lassen Sie prüfen, welche Freibeträge und welche Übergangsregel für Sie gelten. Hier werden die meisten Fehler zulasten der Antragsteller gemacht.
Bedarfsgemeinschaft: Auch für Kinder und Partner
Anspruch hat nicht nur die erwerbsfähige Person selbst. Leben Kinder oder ein (nicht erwerbsfähiger) Partner mit im Haushalt, bilden sie eine Bedarfsgemeinschaft und können ebenfalls Leistungen erhalten, obwohl sie die 3-Stunden-Grenze vielleicht gar nicht erfüllen. Für Kinder gibt es zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe (Schulbedarf, Mittagessen, Ausflüge). Wer wann zur Bedarfsgemeinschaft zählt und wie das Einkommen dort verteilt wird, lesen Sie im Ratgeber Bedarfsgemeinschaft und im Ratgeber Bildung und Teilhabe.
Wenn kein Anspruch besteht: die wichtigsten Ausschlüsse
Auszubildende und Studierende (§ 7 Abs. 5 SGB II)
Wer eine Ausbildung oder ein Studium absolviert, das dem Grunde nach nach dem BAföG oder als Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) förderfähig ist, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 7 Abs. 5 SGB II). Entscheidend ist, dass die Ausbildung abstrakt förderfähig ist – ob Sie tatsächlich BAföG bekommen, spielt für den Ausschluss keine Rolle.
Wichtig: Der Ausschluss ist nicht lückenlos. § 7 Abs. 6 SGB II lässt Ausnahmen zu (z. B. bei Auszubildenden, die bei den Eltern wohnen, oder in bestimmten Übergangsphasen). Und er betrifft nur die Leistungen zum Lebensunterhalt – Mehrbedarfe und einzelne weitere Leistungen (§ 27 SGB II) können möglich bleiben.
Was zu tun ist: Ausbildung und Sozialleistungen sind ein Minenfeld. Lassen Sie im Einzelfall prüfen, ob ein Ausnahmetatbestand greift, bevor Sie auf Leistungen verzichten.
Aufenthaltsrechtliche Ausschlüsse
§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II schließt bestimmte Personengruppen aus, etwa in den ersten drei Monaten des Aufenthalts oder bei einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche. Die Regelungen sind komplex und stark von der Rechtsprechung geprägt – eine pauschale Auskunft ist hier unseriös. Wenn Ihr Antrag mit Verweis auf Ihren Aufenthaltsstatus abgelehnt wurde, lohnt eine anwaltliche Prüfung besonders.
Abgrenzung zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
Nicht jede Bedürftigkeit fällt unter das SGB II. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist (weniger als 3 Stunden täglich arbeitsfähig), erhält keine Leistungen nach dem SGB II, sondern die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Zuständig ist dann das Sozialamt, nicht das Jobcenter. Die Höhe der Regelsätze ist vergleichbar, die Anspruchsvoraussetzungen und Pflichten unterscheiden sich aber.
Vorrangige Leistungen zuerst nutzen (§ 12a SGB II)
Das Grundsicherungsgeld ist eine nachrangige Leistung. Nach § 12a SGB II müssen Sie vorrangige Leistungen in Anspruch nehmen, wenn sie Ihre Hilfebedürftigkeit verringern oder beseitigen – etwa Wohngeld, Kinderzuschlag, Arbeitslosengeld oder Rentenansprüche. Für viele Familien ist die Kombination aus Wohngeld und Kinderzuschlag günstiger und ohne die Pflichten des SGB II. Das Jobcenter kann Sie auffordern, solche Leistungen zu beantragen.
Wie hoch ist Ihr Grundsicherungsgeld?
Ob Anspruch besteht, ist die eine Frage – wie viel Ihnen zusteht, die andere. Das hängt von Regelbedarf, Miete, Mehrbedarfen und Ihrem anrechenbaren Einkommen ab. Statt selbst zu rechnen, nutzen Sie unseren Grundsicherungsgeld-Rechner: Er schätzt Ihren voraussichtlichen Anspruch in wenigen Minuten.
Ihre Rechtsbehelfe: Widerspruch und Eilantrag
Wurde Ihr Antrag abgelehnt oder zu niedrig bewilligt, ist das kein Grund aufzugeben. Ablehnungen sind häufig fehlerhaft.
- Widerspruch (§ 84 SGG): Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Als bekannt gegeben gilt ein schriftlicher Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post (§ 37 Abs. 2 SGB X). Wichtig: Ein Antrag wirkt in der Regel auf den Monatsersten zurück (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II) – Leistungen beginnen also nicht erst am Tag der Antragstellung.
- Eilantrag (§ 86b SGG): Widerspruch und Klage haben im SGB II keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 1 SGB II). Kürzungen werden also vollzogen, obwohl Ihr Widerspruch läuft. Wenn Ihnen existenzsichernde Leistungen fehlen, ist der einstweilige Rechtsschutz beim Sozialgericht (§ 86b SGG) der Weg, um schnell eine vorläufige Zahlung zu erreichen.
Was zu tun ist: Die Monatsfrist läuft ab Bekanntgabe – lassen Sie den Bescheid zeitnah prüfen und legen Sie fristwahrend Widerspruch ein. Bei akuter Not (kein Geld für Miete oder Lebensmittel) kann parallel ein Eilantrag nötig sein. Mehr zum Ablauf im Ratgeber Verfahrensrecht; bei Kürzungen wegen Pflichtverletzungen hilft der Ratgeber Sanktionen.
Häufige Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld, obwohl ich arbeite? Ja, das ist möglich. Wer erwerbstätig ist, aber mit Lohn plus Freibeträgen den Bedarf nicht deckt, kann „aufstockend" Leistungen erhalten. Entscheidend ist die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II, nicht die Frage, ob Sie arbeiten.
Ich bin krankgeschrieben – bin ich noch erwerbsfähig? In der Regel ja. Erwerbsfähigkeit setzt nur voraus, dass Sie unter üblichen Bedingungen mindestens 3 Stunden täglich arbeiten könnten (§ 8 SGB II). Eine vorübergehende Krankschreibung ändert daran nichts. Erst eine dauerhafte volle Erwerbsminderung führt in das SGB XII.
Wie viel Vermögen darf ich haben? Seit dem 1. Juli 2026 gelten altersgestaffelte Freibeträge von rund 5.000 € (bis 30) bis 20.000 € (über 50) je Person (§ 12 SGB II). Ein angemessenes Auto bis 15.000 € und angemessenes selbst genutztes Wohneigentum bleiben zusätzlich geschützt. Wer schon vor dem 1. Juli 2026 im Bezug war, behält bis zum Ende des Bewilligungszeitraums die alten, höheren Grenzen.
Bekommen Studierende und Auszubildende Grundsicherungsgeld? Meist nicht: Ist die Ausbildung dem Grunde nach BAföG- oder BAB-fähig, sind die Leistungen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen (§ 7 Abs. 5 SGB II). Es gibt aber Ausnahmen (§ 7 Abs. 6 SGB II) und mögliche Mehrbedarfe. Eine Einzelfallprüfung lohnt sich.
Was ist der Unterschied zwischen Grundsicherungsgeld und der Grundsicherung im Alter? Das Grundsicherungsgeld (SGB II) ist für erwerbsfähige Menschen zwischen 15 Jahren und Regelaltersgrenze. Wer die Altersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, erhält die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII – zuständig ist dann das Sozialamt.
Mein Antrag wurde abgelehnt. Kostet mich ein Widerspruch etwas? Nein. Das Widerspruchsverfahren beim Jobcenter ist gebührenfrei. Und unsere Prüfung und Vertretung sind für Sie kostenlos – die Kosten trägt bei erfolgreichem Widerspruch das Jobcenter (§ 63 SGB X), sonst kommen Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Betracht.
So lassen Sie Ihren Fall jetzt kostenlos prüfen
Sie müssen die Paragrafen nicht allein durchdringen. Lassen Sie Ihren Bescheid prüfen – schnell, unkompliziert und ohne Kosten für Sie:
- Bescheid hochladen. Fotografieren oder scannen Sie Ihren Ablehnungs- oder Bewilligungsbescheid und laden Sie ihn hier hoch.
- KI ordnet ein. Unsere Software liest den Bescheid, erkennt die maßgeblichen Punkte und ordnet Ihren Fall vor – als Grundlage für die juristische Bewertung.
- Rechtsanwalt prüft. Ein Rechtsanwalt der Kanzlei Kühlke & Nordhorn prüft das Ergebnis, sagt Ihnen ehrlich, ob sich ein Widerspruch lohnt, und übernimmt auf Wunsch die Vertretung.
Für Sie entstehen dabei keine Kosten. Bei erfolgreichem Widerspruch trägt das Jobcenter die Anwaltskosten (§ 63 SGB X); ansonsten stehen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe zur Verfügung.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick zur Rechtslage (Stand: September 2026) und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob in Ihrem Fall Anspruch besteht, hängt von den konkreten Umständen ab. Die KI ordnet Ihren Fall lediglich vor; über Erfolgsaussichten und das weitere Vorgehen entscheidet stets ein Rechtsanwalt. Ein bestimmter Erfolg kann nicht zugesichert werden.