Aslan Balci
Von Aslan Balci, Rechtsanwalt · Fachanwalt für Strafrecht
Stand: 19.09.2026

Neue Grundsicherung 2026: Das Grundsicherungsgeld verständlich erklärt

Wenn Sie in den letzten Wochen einen Brief vom Jobcenter geöffnet und plötzlich das Wort „Grundsicherungsgeld" gelesen haben, sind Sie nicht allein – und Sie müssen sich keine Sorgen machen, etwas übersehen zu haben. Zum 1. Juli 2026 hat der Gesetzgeber das Bürgergeld durch die sogenannte „Neue Grundsicherung" ersetzt. Für viele Menschen fühlt sich das wie ein Sprung ins Ungewisse an: Bekomme ich weniger Geld? Wird mein Erspartes jetzt angetastet? Muss ich um meine Wohnung bangen?

Dieser Ratgeber nimmt Ihnen die Unsicherheit. Wir erklären ruhig und Schritt für Schritt, was gleich geblieben ist, was sich wirklich geändert hat und worauf Sie als Betroffene oder Betroffener jetzt achten sollten. Denn eines vorweg: Die Höhe der monatlichen Leistung – der Regelsatz – ist zunächst gleich geblieben. Trotzdem lohnt es sich, jeden neuen Bescheid genau zu prüfen, weil die Regeln zu Vermögen, Miete und Sanktionen an entscheidenden Stellen strenger geworden sind.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Neuer Name, gleiche Grundidee: Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung offiziell „Grundsicherungsgeld" (§ 19 SGB II). Umgangssprachlich spricht man von der „Neuen Grundsicherung"; sie löst das Bürgergeld ab.
  • Regelsätze bleiben 2026: Es gilt eine Nullrunde – 563 € für Alleinstehende, gestaffelt bis 357 € für kleine Kinder (§ 20 SGB II). Die nächste Anpassung ist zum 1. Januar 2027 möglich.
  • Vermögen wird strenger geprüft: Die einjährige Karenzzeit ist entfallen. An ihre Stelle treten altersgestaffelte Freibeträge (rund 5.000 bis 20.000 € je Person, § 12 SGB II n.F.).
  • Miete kann teurer werden: In der Karenzzeit werden die Unterkunftskosten auf 150 % der Angemessenheitsgrenze gedeckelt (§ 22 SGB II).
  • Sanktionen sind schärfer: Bei „Totalverweigerung" ist der Wegfall des kompletten Regelsatzes möglich (§ 31a Abs. 7 SGB II).
  • Übergang bis 31.12.2026: Auf Bescheiden darf weiter „Bürgergeld" stehen – das macht den Bescheid nicht falsch.

Ihr Bescheid wirkt falsch berechnet? Sie können ihn bei uns kostenlos und unverbindlich einordnen lassen. Bescheid jetzt hochladen

Was ist die „Neue Grundsicherung" überhaupt?

Die „Neue Grundsicherung" ist kein völlig neues Sozialsystem, sondern die reformierte Fassung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Die eigentliche Geldleistung trägt seit dem 1. Juli 2026 den gesetzlichen Namen Grundsicherungsgeld. Sie steht in der Traditionslinie, die viele noch als „Hartz IV" (bis 2022), dann als „Bürgergeld" (2023 bis Juni 2026) kennen.

Der Gesetzgeber verfolgt mit der Reform vor allem drei Ziele: Vermittlung in Arbeit stärker in den Vordergrund stellen (Vermittlungsvorrang), das Vermögen früher berücksichtigen und Mitwirkungspflichten konsequenter durchsetzen. Für Sie als Leistungsbeziehende heißt das: Der Grundgedanke – der Staat sichert das Existenzminimum, wenn Sie es selbst nicht decken können – bleibt. Die Stellschrauben drumherum haben sich aber verändert.

Für wen gilt das Grundsicherungsgeld?

Die Anspruchsvoraussetzungen sind im Kern unverändert (§ 7 SGB II). Grundsicherungsgeld können Sie erhalten, wenn Sie

  • das 15. Lebensjahr vollendet haben und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,
  • erwerbsfähig sind, also unter üblichen Bedingungen mindestens drei Stunden täglich arbeiten können (§ 8 SGB II),
  • Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und
  • hilfebedürftig sind, das eigene Einkommen und Vermögen also nicht ausreicht.

Auch nicht erwerbsfähige Angehörige in Ihrem Haushalt – etwa Kinder – sind über die Bedarfsgemeinschaft mit abgesichert.

Was bleibt gleich?

Die gute Nachricht zuerst: Vieles, was Ihre laufende Existenz sichert, ist nicht angetastet worden.

Die Regelsätze (Nullrunde 2026)

Die monatlichen Regelbedarfe sind 2026 unverändert (§ 20 SGB II). Grund ist eine gesetzliche Schutzklausel: Weil der nach dem Mischindex errechnete Wert unter dem bisherigen Satz liegt, dürfen die Leistungen nicht gesenkt werden – sie bleiben nominal gleich.

| Regelbedarfsstufe | Wer | Betrag 2026 | |---|---|---| | 1 | Alleinstehende / Alleinerziehende | 563 € | | 2 | Partner in Bedarfsgemeinschaft (je) | 506 € | | 3 | Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern | 451 € | | 4 | Jugendliche 14–17 Jahre | 471 € | | 5 | Kinder 6–13 Jahre | 390 € | | 6 | Kinder 0–5 Jahre | 357 € |

Die nächste reguläre Anpassung ist zum 1. Januar 2027 möglich. Eine ausführliche Übersicht finden Sie unter Regelsätze: Höhe und Stufen.

Kosten der Unterkunft im Grundsatz

Ihre Wohnung bleibt geschützt: In den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs (Karenzzeit) werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich übernommen (§ 22 SGB II). Die Karenzzeit als Instrument ist also nicht abgeschafft – neu ist allein der Deckel, den wir weiter unten erklären. Alles Wichtige dazu im Hub Kosten der Unterkunft.

Regelungen für Kinder und Familien

An den Leistungen für Kinder ändert die Reform im Kern nichts: Der eigene Regelbedarf des Kindes, die Mehrbedarfe (etwa für Alleinerziehende) und die Leistungen für Bildung und Teilhabe bestehen fort. Auch der Vorrang anderer Leistungen wie Kinderzuschlag und Wohngeld bleibt bestehen (§ 12a SGB II). Familien mit Kindern werden zudem beim neuen Mietdeckel ausdrücklich privilegiert (siehe unten).

Was ändert sich – und was Sie jetzt beachten müssen

Hier liegen die eigentlich wichtigen Neuerungen. Jeder Punkt kann sich unmittelbar auf Ihren Bescheid auswirken.

1. Vermögen: Karenzzeit weg, altersgestaffelte Freibeträge neu (§ 12 SGB II n.F.)

Das ist die spürbarste Änderung. Die frühere Vermögens-Karenzzeit des Bürgergeldes (im ersten Jahr blieb erhebliches Vermögen unberücksichtigt) ist zum 1. Juli 2026 ersatzlos entfallen. Ihr Vermögen wird jetzt grundsätzlich von Beginn des Leistungsbezugs an geprüft.

An die Stelle der Karenzzeit treten altersgestaffelte Freibeträge je Person der Bedarfsgemeinschaft. Gestaffelt nach dem Lebensalter gelten nach § 12 Abs. 2 SGB II:

  • bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres: 5.000 €,
  • ab dem 31. Lebensjahr: 10.000 €,
  • ab dem 41. Lebensjahr: 12.500 €,
  • ab dem 51. Lebensjahr: 20.000 €.

Nicht ausgeschöpfte Freibeträge können innerhalb der Bedarfsgemeinschaft auf andere Mitglieder übertragen werden. Ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähige Person der Bedarfsgemeinschaft bleibt weiterhin geschützt (§ 12 SGB II).

Übergangsregel: Wer bereits vor dem 1. Juli 2026 im Leistungsbezug stand, behält für den laufenden Bewilligungszeitraum in der Regel die bisherigen Schutzregeln. Die neuen, strengeren Vermögensregeln greifen dann erst im nächsten Bewilligungszeitraum.

Was zu tun ist: Rechnen Sie vor einem Folgeantrag durch, ob Ihr Vermögen die neuen Freibeträge überschreitet. Wird ein Antrag deshalb abgelehnt oder Vermögen zu hoch angesetzt, lassen Sie den Bescheid prüfen – gerade die Bewertung, was überhaupt „verwertbares" Vermögen ist, ist oft angreifbar.

2. Miete: 150-Prozent-Deckel in der Karenzzeit (§ 22 SGB II)

Die Karenzzeit für die Unterkunft bleibt zwölf Monate – aber sie ist gedeckelt. In der seit Juli 2026 geltenden Fassung werden während der Karenzzeit höchstens 150 Prozent der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten anerkannt (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Liegt Ihre tatsächliche Miete darüber, kann schon zu Beginn des Bezugs eine Finanzierungslücke entstehen.

Wichtig: Das Jobcenter darf nicht schematisch bei 150 Prozent kürzen. Das Gesetz erlaubt höhere Zahlungen ausdrücklich bei unabweisbaren Aufwendungen und bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern. Eine neue Karenzzeit entsteht erst, wenn zuvor mindestens drei Jahre lang keine Leistungen nach SGB II oder SGB XII bezogen wurden.

Was zu tun ist: Prüfen Sie, ob das Jobcenter Ihre Miete pauschal auf 150 % gekürzt hat, obwohl Kinder im Haushalt leben oder ein Umzug unzumutbar ist. In diesen Fällen ist eine höhere Übernahme möglich – ein Widerspruch kann sich lohnen.

3. Sanktionen: schärfere Leistungsminderungen (§ 31a SGB II)

Die Reform verschärft die Sanktionen deutlich. Bei einer Pflichtverletzung kann die Leistung um bis zu 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate gemindert werden; bei wiederholten Verstößen ist die Minderung auf insgesamt 30 Prozent begrenzt (§ 31a Abs. 4 Satz 1 SGB II). Bedeutet die Minderung im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte, unterbleibt sie (§ 31a Abs. 3 SGB II). Besonders einschneidend: Bei Totalverweigerung kann der komplette Regelsatz entfallen (§ 31a Abs. 7 SGB II). Wer eine zumutbare Arbeit, die sofort aufgenommen werden könnte, ohne wichtigen Grund bewusst ablehnt, riskiert den vollständigen Wegfall der 563 € – und zwar ohne dass eine vorherige Sanktion nötig wäre.

Was zu tun ist: Eine solche Vollsanktion kann existenzbedrohend sein. Bei einem Sanktionsbescheid sollten Sie sofort handeln: Widerspruch einlegen und, wenn die Zahlung akut ausbleibt, einen Eilantrag beim Sozialgericht prüfen lassen. Mehr dazu im Hub Sanktionen.

4. Vermittlungsvorrang und Mitwirkung

Der Vermittlungsvorrang gilt wieder verstärkt: Das Jobcenter prüft zuerst die unmittelbare Vermittlung in Arbeit, bevor längere Qualifizierungen in Betracht kommen. Die Mitwirkungspflichten (Termine, Meldungen, Nachweise) werden konsequenter durchgesetzt. Das erhöht das Risiko, überhaupt in eine Sanktion zu geraten – umso wichtiger ist es, Einladungen und Fristen ernst zu nehmen und Verhinderungen belegen zu können.

5. Übergang: „Bürgergeld" auf dem Bescheid bis Ende 2026

Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen die Behörden in Formularen und Bescheiden weiterhin das Wort „Bürgergeld" verwenden. Ein Bescheid wird also nicht allein deshalb rechtswidrig, weil im Kopf noch „Bürgergeld" statt „Grundsicherungsgeld" steht. Entscheidend ist immer, ob das Jobcenter die geltenden Vorschriften richtig angewendet und den Betrag korrekt berechnet hat. Ausführlich ordnen wir die Reform in unserer News zur Grundsicherungsgeld-Reform Juli 2026 ein.

Wichtige Fristen und Verfahren, die Sie kennen sollten

  • Bekanntgabe des Bescheids: Ein schriftlicher Bescheid gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X). Ab diesem Tag läuft Ihre Widerspruchsfrist.
  • Antragswirkung: Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Sie verlieren also nicht die ersten Tage eines Monats, nur weil Sie Mitte des Monats beantragt haben.
  • Widerspruchsfrist: Gegen einen belastenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG).
  • Keine aufschiebende Wirkung: Bei Aufhebung oder Minderung von Leistungen hat der Widerspruch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 1 SGB II). Zahlt das Jobcenter deshalb nicht, kann einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht nötig sein (§ 86b SGG).
  • Krankenversicherung: Während des Bezugs von Grundsicherungsgeld werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen – Ihr Versicherungsschutz bleibt bestehen.

Häufige Fragen (FAQ)

Bekomme ich mit dem Grundsicherungsgeld weniger Geld als beim Bürgergeld? Nein. Die Regelsätze sind 2026 unverändert (Nullrunde), für Alleinstehende weiterhin 563 €. Weniger kann es nur werden, wenn im Einzelfall Einkommen, Vermögen, der neue Mietdeckel oder eine Sanktion greifen.

Muss ich jetzt mein Erspartes aufbrauchen? Nicht zwingend. Es gelten altersgestaffelte Freibeträge (rund 5.000 bis 20.000 € je Person). Erst darüber hinausgehendes, verwertbares Vermögen kann berücksichtigt werden. Wer schon vor dem 1. Juli 2026 im Bezug war, behält für den laufenden Bewilligungszeitraum meist die alten Regeln.

Zahlt das Jobcenter meine Miete noch voll? In der zwölfmonatigen Karenzzeit grundsätzlich ja, aber höchstens bis 150 % der angemessenen Kosten (§ 22 SGB II). Bei Familien mit Kindern oder unabweisbaren Kosten sind Ausnahmen möglich. Eine schematische Kürzung ist unzulässig.

Kann mir wirklich der komplette Regelsatz gestrichen werden? Bei „Totalverweigerung" einer zumutbaren, sofort möglichen Arbeit ist das nach § 31a Abs. 7 SGB II möglich. Weil das existenzbedrohend ist, sollten Sie einen solchen Bescheid sofort angreifen.

Mein Bescheid trägt noch die Überschrift „Bürgergeld" – ist er ungültig? Nein. Bis zum 31.12.2026 ist die alte Bezeichnung zulässig. Prüfen Sie stattdessen, ob die Berechnung stimmt.

Ist die Prüfung meines Bescheids wirklich kostenlos? Für Sie ja. Die Ersteinordnung ist unverbindlich und kostenlos. Im Widerspruchsverfahren trägt bei erfolgreichem Widerspruch das Jobcenter die notwendigen Kosten (§ 63 SGB X); daneben kommen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe in Betracht.

Ihre Rechtsbehelfe

Wenn Sie einen Bescheid für falsch halten, haben Sie klare Rechte:

  • Widerspruch (§ 84 SGG): Legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Jobcenter ein. Der Widerspruch wahrt Ihre Rechte und zwingt die Behörde zur erneuten Prüfung. Eine Begründung können Sie nachreichen.
  • Eilantrag (§ 86b SGG): Weil Widerspruch und Klage bei Leistungsminderungen keine aufschiebende Wirkung haben (§ 39 Nr. 1 SGB II), kann bei akuter Existenzgefahr – etwa bei einer Vollsanktion oder ausbleibender Zahlung – ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht erforderlich sein. Er kann die Zahlung vorläufig sichern.

Wie ein Bescheid Schritt für Schritt zu prüfen ist, zeigen wir im Bereich Verfahrensrecht.

So lassen Sie Ihren Fall jetzt kostenlos prüfen

Sie müssen die Reform nicht allein durchdringen. In drei einfachen Schritten erfahren Sie, ob sich in Ihrem Bescheid ein Fehler versteckt:

  1. Bescheid hochladen. Fotografieren oder scannen Sie Ihren Bescheid und laden Sie ihn sicher hoch. Zum Upload
  2. KI ordnet ein. Unsere KI liest den Bescheid, gleicht ihn mit der aktuellen Rechtslage ab und markiert mögliche Fehlerquellen – etwa bei Vermögen, Miete oder Sanktionen.
  3. Rechtsanwalt prüft. Ein Rechtsanwalt der Kanzlei sieht sich die Einordnung an, entscheidet über die Erfolgsaussichten und übernimmt auf Wunsch das weitere Verfahren.

Möchten Sie zunächst nur überschlagen, was Ihnen zusteht? Nutzen Sie unseren Grundsicherungs-Rechner.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand September 2026 und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die KI-Einordnung ist eine erste Orientierung und kein Ergebnisversprechen; über konkrete rechtliche Schritte und die Erfolgsaussichten entscheidet ausschließlich ein Rechtsanwalt nach Prüfung Ihres Einzelfalls. Gesetzliche Regelungen und Beträge können sich ändern.

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