Aslan Balci
Von Aslan Balci, Rechtsanwalt · Fachanwalt für Strafrecht
Stand: 19.09.2026

Regelsätze 2026: Nullrunde – der Regelsatz bleibt bei 563 Euro

Stand: Januar 2026. Die Regelsätze im Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 „Bürgergeld") steigen zum 1. Januar 2026 nicht – es gilt eine sogenannte Nullrunde. Rein rechnerisch hätten sich sogar niedrigere Beträge ergeben, doch ein gesetzlicher Besitzschutz verhindert die Absenkung. Der Regelsatz für Alleinstehende bleibt damit bei 563 Euro.

Worum geht es?

Die Regelbedarfe werden jedes Jahr zum 1. Januar über eine Rechtsverordnung fortgeschrieben. Für 2026 hat der Verordnungsgeber mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 (RBSFV 2026) zwei Veränderungsraten festgelegt: 2,25 Prozent für die Basisfortschreibung und 1,8 Prozent für die ergänzende Fortschreibung (§ 28a Abs. 3 und 4 SGB XII). Auf dieser Grundlage lag der fortgeschriebene Rechenwert für Alleinstehende bei rund 557 Euro – und damit unter dem für 2025 geltenden Betrag von 563 Euro.

Genau für diesen Fall greift eine Schutzklausel: Nach § 28a Abs. 5 SGB XII darf ein einmal gewährter Regelbedarf in den Folgejahren nicht unterschritten werden. Weil die für 2026 errechneten Eurobeträge niedriger ausfielen als die Beträge des Jahres 2025, gelten die höheren Werte aus 2025 fort. Es kommt also zu keiner Absenkung, aber auch zu keiner Erhöhung – daher „Nullrunde".

Die Regelbedarfe im Grundsicherungsgeld richten sich nach § 20 SGB II; die konkrete Fortschreibung erfolgt über die genannte RBSFV in entsprechender Anwendung des § 28a SGB XII. Für 2026 ergeben sich damit folgende Regelbedarfsstufen:

  • Regelbedarfsstufe 1 – Alleinstehende und Alleinerziehende: 563 Euro
  • Regelbedarfsstufe 2 – erwachsene Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, je: 506 Euro
  • Regelbedarfsstufe 3 – erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt (u. a. unter 25 im Elternhaushalt): 451 Euro
  • Regelbedarfsstufe 4 – Jugendliche von 14 bis 17 Jahren: 471 Euro
  • Regelbedarfsstufe 5 – Kinder von 6 bis 13 Jahren: 390 Euro
  • Regelbedarfsstufe 6 – Kinder von 0 bis 5 Jahren: 357 Euro

Die nächste reguläre Fortschreibung ist – dem jährlichen Turnus entsprechend – zum 1. Januar 2027 vorgesehen. Ob es dann wieder eine Nullrunde gibt oder die Beträge steigen, hängt von der dann maßgeblichen Preis- und Lohnentwicklung ab und steht heute noch nicht fest.

Was bedeutet das für Sie?

Praktisch heißt die Nullrunde: Wer Grundsicherungsgeld bezieht, bekommt 2026 beim Regelsatz denselben Betrag wie 2024 und 2025. Für einen Ein-Personen-Haushalt sind das weiterhin 563 Euro monatlich; für Paare je 506 Euro. Nicht betroffen von dieser Betrachtung sind die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) sowie etwaige Mehrbedarfe – diese werden gesondert berechnet und können sich unabhängig vom Regelsatz verändern.

Wichtig für die Praxis:

  • Der Regelsatz darf nicht unter die genannten Beträge sinken. Steht in Ihrem Bewilligungsbescheid für 2026 ein niedrigerer Regelbedarf als 563 / 506 / 451 / 471 / 390 / 357 Euro (je nach Stufe), ist das ein Prüfanlass. Ein solcher Wert widerspricht dem Besitzschutz nach § 28a Abs. 5 SGB XII.
  • Prüfen Sie den Bewilligungszeitraum. Läuft Ihre Bewilligung über den Jahreswechsel, muss das Jobcenter ab Januar 2026 mit den fortgeschriebenen Stufen rechnen. Fehlerhafte Übergänge zwischen zwei Bewilligungsabschnitten sind eine häufige Fehlerquelle.
  • Achten Sie auf die Bekanntgabe. Ein schriftlicher Bescheid gilt nach § 37 Abs. 2 SGB X als bekanntgegeben – daran knüpft die Widerspruchsfrist an. Heben Sie den Briefumschlag mit Poststempel auf.
  • Kinder- und Jugendbeträge nicht vergessen. In Bedarfsgemeinschaften mit Kindern summieren sich die Stufen 4 bis 6. Auch hier gilt der Besitzschutz.

Wer unsicher ist, ob im eigenen Bescheid richtig gerechnet wurde, muss das nicht allein herausfinden. Eine strukturierte Prüfung des Bescheids deckt Abweichungen bei Regelbedarf, Mehrbedarfen und KdU auf. Mehr Hintergrund zu den einzelnen Stufen finden Sie in unserem Ratgeber zum Regelsatz.

So wehren Sie sich

Wenn Ihr Bescheid einen zu niedrigen Regelsatz ausweist, eine Leistung kürzt oder Sie eine Aufhebung oder Erstattung erhalten, sollten Sie die Rechtsbehelfsfristen ernst nehmen.

1. Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Gegen einen belastenden Bescheid des Jobcenters können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Bescheid erlassen hat. Wichtig: Die Frist läuft auch dann, wenn Sie die Begründung noch nachreichen wollen – legen Sie zunächst fristwahrend Widerspruch ein und begründen Sie anschließend. Wie das genau abläuft, lesen Sie unter Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid.

2. Bei Kürzung oder Aufhebung: Eilantrag prüfen (§ 86b SGG). Widerspruch und Klage gegen einen Bescheid, der laufende Leistungen aufhebt oder mindert, haben nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Das Jobcenter darf trotz Ihres Widerspruchs zunächst weniger oder nichts zahlen. Wenn Ihnen dadurch die Mittel für den laufenden Lebensunterhalt fehlen, kann ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht nach § 86b SGG die Zahlung sichern. Mehr dazu unter Eilantrag beim Sozialgericht.

3. Fristen und Belege sichern. Notieren Sie das Datum auf dem Bescheid und den Tag, an dem Sie ihn erhalten haben. Sammeln Sie den Bescheid, den Umschlag und frühere Bescheide desselben Bewilligungszeitraums – gerade beim Jahreswechsel 2025/2026 ist der Abgleich der Beträge entscheidend.

Ein Widerspruch ist kostenfrei. Auch die Erstberatung und Prüfung durch uns kostet Sie nichts. Sie gehen also kein Kostenrisiko ein, wenn Sie einen Bescheid überprüfen lassen, bei dem der Regelsatz nicht stimmt.

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Sie haben einen Bewilligungsbescheid für 2026 erhalten und sind sich nicht sicher, ob der Regelsatz korrekt ist? Lassen Sie ihn prüfen – kostenlos und unverbindlich. Wir sehen uns Regelbedarf, Mehrbedarfe und Kosten der Unterkunft an und sagen Ihnen, ob sich ein Widerspruch lohnt. Jetzt Bescheid kostenlos prüfen lassen.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand von Januar 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob und wie Sie gegen einen konkreten Bescheid vorgehen sollten, hängt von den Umständen Ihres Falls ab. Für eine individuelle Einschätzung nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf – die Erstprüfung ist für Sie kostenlos.

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