Pfändung von Bürgergeld: So bleibt Ihre Existenzsicherung geschützt
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Briefkasten, ein blockiertes Konto, an dem Sie plötzlich nicht mehr an Ihr Geld kommen – und das, obwohl Sie ohnehin jeden Euro dreimal umdrehen müssen. Wenn Sie von Bürgergeld leben und dann auch noch eine Kontopfändung ins Haus flattert, ist der erste Gedanke oft schlicht Panik: Wovon soll ich diesen Monat Miete und Lebensmittel bezahlen?
Diese Angst ist verständlich, aber in den allermeisten Fällen unbegründet. Der Gesetzgeber hat existenzsichernde Sozialleistungen bewusst weitgehend vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt. Das Geld, das Ihr Überleben sichert, soll gerade nicht zur Tilgung alter Schulden herangezogen werden. Auf dieser Seite erklären wir Ihnen ruhig und Schritt für Schritt, was pfändbar ist und was nicht, wie Sie mit einem Pfändungsschutzkonto Ihr Guthaben sichern und warum eine Aufrechnung des Jobcenters etwas ganz anderes ist als eine Pfändung durch einen fremden Gläubiger.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Ihre Leistung ist weitgehend geschützt. Das Bürgergeld – seit dem 1. Juli 2026 amtlich Grundsicherungsgeld genannt (davor „Bürgergeld", zuvor „Hartz IV"/ALG II) – dient der Existenzsicherung und liegt in aller Regel unterhalb der Pfändungsfreigrenzen.
- Auf dem Konto schützt Sie das P-Konto. Wandeln Sie Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) um. Der monatliche Grundfreibetrag beträgt seit dem 1. Juli 2026 1.590 Euro (§ 899 ZPO) und bleibt trotz Kontopfändung verfügbar.
- Sozialleistungen genießen Zusatzschutz. Über § 902 ZPO lässt sich der Freibetrag erhöhen (u. a. für Kindergeld und Leistungen für weitere Haushaltsangehörige); § 900 ZPO verhindert, dass gutgeschriebenes Geld vorschnell an den Gläubiger fließt.
- Aufrechnung ist keine Pfändung. Verrechnet das Jobcenter eigene Erstattungsforderungen, gelten die Grenzen des § 43 SGB II – höchstens 30 Prozent (bei bestimmten Rückforderungen nur 10 Prozent) des Regelbedarfs.
- Wehren Sie sich fristgerecht. Gegen einen Aufrechnungs- oder Erstattungsbescheid des Jobcenters läuft der Widerspruch binnen eines Monats (§ 84 SGG), notfalls flankiert durch einen Eilantrag (§ 86b SGG).
- Die Prüfung ist für Sie kostenlos. Wir ordnen Ihren Fall ein und sagen Ihnen, welcher Weg der richtige ist – ohne Kostenrisiko.
Ist Bürgergeld überhaupt pfändbar? Der Blick ins Gesetz (§ 54 SGB I)
Ob eine Sozialleistung gepfändet werden darf, regelt zentral § 54 SGB I. Das Gesetz unterscheidet dabei nach der Art der Leistung.
Für laufende Geldleistungen – und dazu gehört das monatliche Grundsicherungsgeld – bestimmt § 54 Abs. 4 SGB I, dass diese „wie Arbeitseinkommen" gepfändet werden können. Das klingt zunächst bedrohlich, ist bei genauem Hinsehen aber gerade Ihr Schutz: Arbeitseinkommen ist nämlich nur oberhalb bestimmter Pfändungsfreigrenzen pfändbar. Diese Freigrenze liegt seit dem 1. Juli 2026 bei rund 1.587 Euro netto monatlich für eine Person ohne Unterhaltspflichten. Ein Regelbedarf von 563 Euro für eine alleinstehende Person (§ 20 SGB II) zuzüglich der Kosten der Unterkunft bleibt in aller Regel deutlich unter dieser Schwelle. Ergebnis: Der Anspruch auf laufendes Grundsicherungsgeld ist praktisch unpfändbar, weil er unterhalb der Freigrenze bleibt.
Bei einmaligen Geldleistungen ist der Schutz sogar noch enger geknüpft: Nach § 54 Abs. 2 SGB I ist eine Pfändung nur zulässig, „soweit … die Pfändung der Billigkeit entspricht". Es muss also eine umfassende Abwägung nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, der Art der Forderung und der Zweckbestimmung der Leistung stattfinden. Bestimmte Leistungen – etwa solche, die einen Körper- oder Gesundheitsschaden ausgleichen – sind nach § 54 Abs. 3 SGB I ganz unpfändbar.
Wichtig ist die Unterscheidung zweier Ebenen, die in der Praxis oft durcheinandergeraten: Der Anspruch gegen den Leistungsträger (die Auszahlung durch das Jobcenter) und das Guthaben auf Ihrem Konto, nachdem das Geld eingegangen ist. § 54 SGB I schützt die erste Ebene. Sobald das Geld aber auf dem Konto liegt, greift der Kontopfändungsschutz der ZPO – und genau dafür brauchen Sie ein P-Konto.
Was zu tun ist
- Prüfen Sie, ob überhaupt der Anspruch beim Jobcenter oder das Kontoguthaben gepfändet wird. Bei einer Kontopfändung ist der nächste Schritt fast immer das P-Konto (siehe unten).
- Legen Sie einer Pfändung der laufenden Leistung entgegen, dass diese unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt.
- Reagieren Sie nicht mit Nichtstun: Ein blockiertes Konto löst sich nicht von allein.
Kontopfändung trotz Bürgergeld: Der Schutz über das P-Konto (§ 899 ZPO)
Der praktisch wichtigste Schutzmechanismus ist das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto. Jede Person darf ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln – die Bank ist dazu gesetzlich verpflichtet und darf dafür kein zusätzliches Entgelt verlangen. Jeder Mensch darf allerdings nur ein P-Konto führen.
Auf einem P-Konto bleibt Ihnen automatisch der monatliche Grundfreibetrag erhalten. Er beträgt seit dem 1. Juli 2026 nach § 899 Abs. 1 ZPO 1.590 Euro und wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres angepasst. Bis zu dieser Höhe können Sie trotz laufender Kontopfändung frei über Ihr Guthaben verfügen: Miete überweisen, Geld abheben, mit der Karte bezahlen. Erst was über diesem Freibetrag liegt, kann an den Gläubiger fließen. Da Ihr Grundsicherungsgeld typischerweise unter diesem Betrag bleibt, ist Ihr komplettes Existenzminimum geschützt.
Zwei Punkte sind entscheidend für den Zeitpunkt:
- Rechtzeitig umwandeln. Wandeln Sie Ihr Konto möglichst sofort nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses um. Die Umwandlung wirkt ab dem Ersten des Monats, in dem Sie den Antrag stellen, und rückwirkend bis zu vier Wochen. Warten Sie zu lange, kann Guthaben verloren sein, das die Bank bereits an den Gläubiger ausgekehrt hat.
- Ein Konto pro Person. Haben Sie versehentlich zwei P-Konten, drohen Sanktionen. Wandeln Sie deshalb gezielt das Konto um, auf dem Ihr Grundsicherungsgeld eingeht.
Was zu tun ist
- Beantragen Sie bei Ihrer Bank schriftlich die Umwandlung in ein P-Konto. Ein formloser Satz genügt; die Bank muss innerhalb von vier Geschäftstagen umstellen.
- Achten Sie darauf, dass der Grundfreibetrag von 1.590 Euro tatsächlich eingerichtet ist.
- Heben Sie nicht verbrauchtes Guthaben nicht in Panik ab – nicht genutzte Beträge werden in gewissem Umfang in den Folgemonat übertragen.
Höherer Schutz für Sozialleistungen: Erhöhungsbeträge (§ 902 ZPO) und das Moratorium (§ 900 ZPO)
Der Grundfreibetrag von 1.590 Euro reicht nicht immer aus – etwa wenn Sie Kindergeld erhalten oder Leistungen für weitere Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft über Ihr Konto laufen. Für diese Fälle sieht § 902 ZPO sogenannte Erhöhungsbeträge vor. Geschützt werden über den Grundfreibetrag hinaus unter anderem:
- laufende Geldleistungen, die dem Schuldner selbst zustehen,
- Geldleistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII für weitere Personen der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft,
- Kindergeld und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder,
- Unterhaltsleistungen für Unterhaltsberechtigte.
Diese Erhöhungsbeträge erhalten Sie nicht automatisch. Sie müssen Ihrer Bank eine Bescheinigung vorlegen, die Höhe und Grund des zusätzlichen Freibetrags belegt (§ 903 ZPO). Ausstellen dürfen sie unter anderem das Jobcenter bzw. der Sozialleistungsträger, aber auch Schuldnerberatungsstellen, Familienkassen oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Mit dieser Bescheinigung wird Ihr Freibetrag entsprechend angehoben.
Zusätzlichen zeitlichen Schutz bietet § 900 ZPO: Wird künftiges Guthaben auf einem P-Konto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf die Bank erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten. Dieses Monats-Moratorium gibt Ihnen Zeit, in Ruhe die nötigen Bescheinigungen einzureichen und den Freibetrag korrekt einstellen zu lassen, bevor Geld abfließt. (Die früher aus dem alten Recht bekannte „14-Tage-Frist" für Sozialleistungen wurde mit der Reform des Kontopfändungsschutzes durch dieses längere Monats-Moratorium ersetzt.)
Was zu tun ist
- Lassen Sie sich frühzeitig eine P-Konto-Bescheinigung ausstellen, wenn Sie Kindergeld beziehen oder für weitere Haushaltsangehörige mitverwalten.
- Reichen Sie die Bescheinigung bei der Bank ein, bevor der Folgemonat abläuft.
- Kommt die Bank Ihrem berechtigten Freibetrag nicht nach, lässt sich der Schutz notfalls über das Vollstreckungsgericht (§ 905 ZPO) durchsetzen.
Der wichtigste Sonderfall: Kein Gläubiger, sondern das Jobcenter selbst (§ 43 SGB II)
Ein großer Teil der Fälle, die uns erreichen, ist gar keine echte Pfändung durch einen dritten Gläubiger, sondern eine Aufrechnung oder Verrechnung durch das Jobcenter selbst. Das Jobcenter überweist Ihnen dann von vornherein weniger, weil es eine eigene Erstattungsforderung – etwa aus einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid – mit Ihrer laufenden Leistung verrechnet. Rechtlich ist das etwas völlig anderes als eine Kontopfändung, und es gelten strengere Grenzen.
§ 43 SGB II erlaubt die Aufrechnung nur in engen Grenzen:
- In der Regel höchstens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.
- Nur 10 Prozent, wenn die Rückforderung auf einer vorläufigen Bewilligung (§ 41a SGB II) oder bestimmten Aufhebungen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 50 SGB X) beruht.
- Alle laufenden Aufrechnungen zusammen (einschließlich Darlehensaufrechnungen nach § 42a SGB II) dürfen insgesamt 30 Prozent des Regelbedarfs nicht übersteigen.
- Die Aufrechnung endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der zugrunde liegenden Entscheidung folgt.
Wird mehr als der zulässige Prozentsatz einbehalten, ist der Aufrechnungsbescheid rechtswidrig. Häufig fehlt es auch an einer wirksamen bestandskräftigen Erstattungsforderung, an der nötigen Ermessensausübung oder an einer ordnungsgemäßen Anhörung. Genau das lohnt sich zu prüfen. Vertiefend erläutern wir das in unserem Beitrag zur Aufrechnung gegen laufende Leistungen und im Überblick zur Aufhebung und Erstattung.
Was zu tun ist
- Prüfen Sie den Aufrechnungsbescheid: Wie hoch ist die Quote? Steht die zugrunde liegende Erstattungsforderung überhaupt fest?
- Legen Sie fristgerecht Widerspruch ein, wenn mehr als 30 Prozent (bzw. 10 Prozent) einbehalten werden oder die Forderung nicht bestandskräftig ist.
- Verwechseln Sie diese Verrechnung nicht mit einer Pfändung – der Rechtsweg führt hier über das Sozialgericht, nicht über das Vollstreckungsgericht.
Ihre Rechtsbehelfe
Welcher Rechtsbehelf der richtige ist, hängt davon ab, wer Ihnen den Zugriff aufs Geld nimmt.
Gegen Bescheide des Jobcenters – also insbesondere die Aufrechnung nach § 43 SGB II oder einen Erstattungsbescheid – ist der Widerspruch der erste Schritt. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzulegen (§ 84 SGG). Beachten Sie dabei die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 SGB X: Ein schriftlicher Bescheid gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Wichtig: Der Aufrechnungsbescheid nach § 43 SGB II ist in der abschließenden Aufzählung des § 39 SGB II (Aufhebung, Rücknahme, Widerruf oder Entziehung von Leistungen, Feststellung einer Pflichtverletzung u. a.) gerade nicht genannt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Aufrechnungsbescheid haben deshalb aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG) – bis zur Bestandskraft darf die laufende Leistung grundsätzlich nicht gekürzt werden. Das Jobcenter kann diese aufschiebende Wirkung nur beseitigen, indem es die sofortige Vollziehung gesondert anordnet (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG); dafür muss es ein besonderes öffentliches Interesse schriftlich begründen.
Ordnet das Jobcenter die sofortige Vollziehung an und kürzt es trotz Ihres Widerspruchs, kann daneben ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG beim Sozialgericht nötig sein – gerichtet auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Ihres Widerspruchs (nicht auf eine einstweilige Anordnung). Das Gericht wägt dann Ihr Interesse an der ungekürzten Auszahlung gegen das Vollzugsinteresse ab und kann anordnen, dass vorläufig wieder in voller Höhe zu zahlen ist, wenn Ihnen durch die Kürzung akut das Existenzminimum fehlt.
Gegen eine echte Kontopfändung durch einen privaten Gläubiger hingegen richten sich die Werkzeuge der ZPO: die Umwandlung in ein P-Konto, die Bescheinigung nach § 903 ZPO und – falls das nicht ausreicht – ein Antrag beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) nach § 905 ZPO auf Festsetzung eines abweichenden Freibetrags. Einen allgemeinen Überblick über die verfahrensrechtlichen Wege finden Sie in unserer Rubrik Verfahrensrecht.
Häufige Fragen (FAQ)
Kann mein Bürgergeld überhaupt gepfändet werden? Der Anspruch auf laufendes Grundsicherungsgeld ist praktisch unpfändbar, weil er nach § 54 Abs. 4 SGB I nur „wie Arbeitseinkommen" – also erst oberhalb der Pfändungsfreigrenze – gepfändet werden dürfte, diese Grenze aber regelmäßig nicht erreicht. Auf dem Konto sichert Sie zusätzlich das P-Konto.
Was kostet die Umwandlung in ein P-Konto? Nichts. Die Bank muss Ihr vorhandenes Girokonto auf Verlangen in ein P-Konto umwandeln und darf dafür kein gesondertes Entgelt verlangen. Für die Kontoführung selbst darf sie nur die üblichen Gebühren berechnen.
Mein Konto ist schon gepfändet – ist es jetzt zu spät für ein P-Konto? Nein. Sie können auch nach Zustellung der Pfändung noch umwandeln. Die Umwandlung wirkt auf den Beginn des Monats zurück und schützt Guthaben, das noch nicht ausgekehrt wurde. Handeln Sie aber zügig, denn das Monats-Moratorium des § 900 ZPO läuft.
Das Jobcenter zahlt mir weniger aus – ist das eine Pfändung? Meist nicht. Wenn das Jobcenter selbst kürzt, handelt es sich um eine Aufrechnung nach § 43 SGB II mit eigenen Grenzen (höchstens 30 Prozent, teils nur 10 Prozent des Regelbedarfs). Dagegen hilft der Widerspruch, nicht das P-Konto.
Wie hoch ist der Freibetrag, wenn ich Kinder habe? Der Grundfreibetrag von 1.590 Euro lässt sich über Erhöhungsbeträge nach § 902 ZPO anheben – etwa für Kindergeld und für Leistungen weiterer Personen Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Dafür brauchen Sie eine Bescheinigung nach § 903 ZPO, die Ihre Bank berücksichtigen muss.
Muss ich den zusätzlichen Freibetrag jeden Monat neu beantragen? Nein. Ist die Bescheinigung einmal eingereicht, gilt der erhöhte Freibetrag fortlaufend, solange sich Ihre Verhältnisse nicht ändern. Bei Änderungen (etwa Wegfall des Kindergeldes) sollten Sie eine neue Bescheinigung vorlegen.
So lassen Sie Ihren Fall jetzt kostenlos prüfen
- Unterlagen bereithalten. Legen Sie den Pfändungsbeschluss oder den Bescheid des Jobcenters sowie Ihren letzten Leistungsbescheid bereit. Daraus ergibt sich, ob es sich um eine Pfändung oder eine Aufrechnung handelt.
- Kostenlos schildern. Beschreiben Sie uns kurz Ihre Situation. Wir prüfen, welcher Schutzmechanismus greift und ob ein Bescheid angreifbar ist – die Ersteinschätzung ist für Sie kostenfrei.
- Den richtigen Weg gehen. Ist ein Bescheid rechtswidrig, formulieren wir mit Ihnen den Widerspruch oder – bei akuter Not – den Eilantrag. Die Kosten trägt im Erfolgsfall die Behörde (§ 63 SGB X); für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung stehen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Für Sie entstehen keine Kosten.
Rechtlicher Hinweis: Diese Seite bietet eine allgemeine, verständliche Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall. Die Inhalte werden mithilfe künstlicher Intelligenz aufbereitet und ordnen Ihren Fall lediglich ein; die rechtliche Entscheidung und Verantwortung trägt stets eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Ein bestimmter Erfolg kann nicht versprochen werden. Fristen (insbesondere die Monatsfrist des § 84 SGG) sollten Sie keinesfalls verstreichen lassen.