Zu viel Bürgergeld erhalten – aber ohne Verschulden keine Rückzahlung: das LSG-Urteil L 11 AS 56/24
Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über mehrere Tausend Euro trifft viele Leistungsberechtigte hart – gerade dann, wenn das Geld längst für den Lebensunterhalt ausgegeben ist. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 27. Januar 2026 klargestellt, dass eine Rückforderung nicht automatisch zulässig ist, nur weil rückblickend kein Leistungsanspruch bestand. Entscheidend ist, ob dem Leistungsberechtigten ein Verschulden vorzuwerfen ist. Diese Entscheidung ist für viele Betroffene ein wichtiger Hebel gegen überzogene Rückforderungen.
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen
- Aktenzeichen: L 11 AS 56/24
- Datum: Urteil vom 27. Januar 2026 (Pressemitteilung vom 16. Februar 2026)
Das Jobcenter forderte rund 2.355 Euro zu Unrecht ausgezahltes Bürgergeld zurück, weil sich der Leistungsberechtigte als Student eingeschrieben hatte und damit vom Leistungsbezug ausgeschlossen war. Das Gericht bestätigte zwar den Leistungsausschluss, untersagte dem Jobcenter aber die Rückforderung: Für eine rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheids fehlte es an Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Einfache Fahrlässigkeit genügt für eine Erstattung nicht.
Worum ging es?
Der Kläger, ein damals 37-jähriger Mann, hatte 2012 ein Musikstudium abgeschlossen. In den Jahren danach versuchte er wiederholt, mit weiteren Ausbildungen und kurzen Beschäftigungen beruflich Fuß zu fassen – was auch aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht gelang. Seit 2018 bezog er Grundsicherungsleistungen, damals noch als Arbeitslosengeld II bzw. später als Bürgergeld (heute amtlich „Grundsicherungsgeld").
In dieser Zeit schrieb er sich für ein Mathematikstudium an der Universität Osnabrück ein. Studieren wollte er zunächst nur „auf dem Papier", er besuchte keine Vorlesungen. Als das Jobcenter später über die Kontoauszüge auf die gezahlten Studien- und Semesterbeiträge aufmerksam wurde, hob es die Leistungsbewilligung für den Einschreibezeitraum auf und verlangte das Geld zurück – insgesamt rund 2.355 Euro (genau 2.355,39 Euro, davon 2.123,33 Euro Regelleistung und 232,06 Euro Versicherungsbeiträge).
Der Kläger wehrte sich. Vor dem Sozialgericht Osnabrück, der Vorinstanz, hatte er zunächst keinen Erfolg. Erst das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gab ihm im Ergebnis recht.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das LSG trennte sauber zwischen zwei Fragen, die in der Praxis oft vermengt werden:
1. Bestand überhaupt ein Anspruch auf Leistungen?
Nein. Wer an einer Hochschule eingeschrieben ist und eine dem Grunde nach nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähige Ausbildung betreibt, ist nach § 7 Absatz 5 SGB II vom Bürgergeld für den Lebensunterhalt ausgeschlossen. Nach dem Gesetzeswortlaut haben solche Auszubildenden „über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts". Dieser Ausschluss greift bereits mit der Immatrikulation – unabhängig davon, ob tatsächlich Vorlesungen besucht werden. In diesem Punkt bestätigte das LSG den Leistungsausschluss.
2. Durfte das Jobcenter das Geld deshalb zurückfordern?
Nein. Und genau das ist der entscheidende Punkt der Entscheidung. Dass rückblickend kein Anspruch bestand, führt nicht automatisch dazu, dass bereits bewilligte und ausgezahlte Leistungen zurückzuzahlen sind. Dafür muss das Jobcenter zunächst den ursprünglichen Bewilligungsbescheid rückwirkend aufheben – und daran sind gesetzliche Voraussetzungen geknüpft.
Bei einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse (hier: die spätere Einschreibung) richtet sich die rückwirkende Aufhebung nach § 48 SGB X (über § 40 SGB II). Eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit ist danach nur zulässig, wenn der Betroffene eine Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass sein Anspruch weggefallen ist (§ 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 SGB X). Erst nach einer wirksamen Aufhebung kann das Jobcenter über § 50 SGB X die Erstattung verlangen.
Diese Verschuldensschwelle sah das Gericht hier nicht als überschritten an. Dem Kläger konnte weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Das Gericht hielt seine Darstellung für glaubhaft, er habe die rechtliche Folge der bloßen Einschreibung schlicht nicht erkannt. Ausschlaggebend war unter anderem, dass selbst die Mitarbeiter des Jobcenters die Rechtslage nicht sicher überblickten und den Kläger trotz eines Gesprächs über seine Studienpläne nicht auf die drohende Konsequenz hingewiesen hatten. Wenn schon die Behörde die Rechtsfolge nicht klar benennt, kann sie von einem juristischen Laien nicht mehr verlangen. Dem Kläger war deshalb – so das Gericht – höchstens einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Einfache Fahrlässigkeit reicht für eine rückwirkende Aufhebung und Erstattung aber gerade nicht aus.
Im Ergebnis blieb der Leistungsausschluss zwar bestehen, die Rückforderung von rund 2.355 Euro war jedoch rechtswidrig. Der Kläger musste nichts zurückzahlen. Dahinter steht der Gedanke des Vertrauensschutzes, den das Sozialrecht schutzwürdigen Leistungsberechtigten zugesteht (er findet sich auch in § 45 SGB X, der für von Anfang an rechtswidrige Bewilligungen gilt).
Was bedeutet das für Sie?
Die Entscheidung ist über den Einzelfall hinaus wichtig, weil sie ein weit verbreitetes Missverständnis korrigiert: Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist nicht schon deshalb rechtmäßig, weil das Jobcenter rückblickend feststellt, dass Ihnen die Leistung „eigentlich nicht zustand". Das Jobcenter muss zusätzlich beweisen, dass Sie Ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Diese Beweislast liegt beim Jobcenter, nicht bei Ihnen.
Besonders relevant kann das Urteil für Konstellationen sein wie:
- Fehlende oder unvollständige Beratung: Das Jobcenter hätte Sie auf eine Rechtsfolge hinweisen müssen, hat das aber nicht getan.
- Unklare oder komplizierte Rechtslage: Selbst Sachbearbeiter waren sich unsicher, was von einem Laien nicht besser erwartet werden kann.
- Verständliche Fehleinschätzungen: Sie haben eine Änderung gemeldet oder offen kommuniziert, deren rechtliche Tragweite Ihnen niemand erklärt hat.
- Ausgabe des Geldes in gutem Glauben: Sie durften auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung vertrauen und haben das Geld für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht.
Wichtig zur Einordnung: Das Urteil ist kein Freibrief. Wer eine Änderung bewusst verschweigt oder offensichtliche Meldepflichten grob missachtet, kann sehr wohl zur Rückzahlung verpflichtet sein. Es kommt immer auf den Einzelfall und die konkrete Aktenlage an. Ob in Ihrem Fall die Verschuldensschwelle erreicht ist, lässt sich seriös erst nach Einsicht in die Bescheide und die Verwaltungsakte beurteilen.
So wehren Sie sich
Wenn Sie einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erhalten haben, sollten Sie schnell und strukturiert vorgehen:
- Frist beachten – Widerspruch einlegen. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Diese Frist ist entscheidend: Läuft sie ab, wird der Bescheid bestandskräftig und die Forderung grundsätzlich vollstreckbar. Der Widerspruch selbst muss zunächst keine Begründung enthalten – wichtig ist, ihn fristwahrend einzulegen.
- Akteneinsicht nehmen. Erst mit der vollständigen Verwaltungsakte lässt sich prüfen, ob das Jobcenter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit überhaupt belegen kann und ob es Sie ordnungsgemäß beraten und angehört hat.
- Aufschiebende Wirkung nutzen. Ein Widerspruch gegen einen Erstattungsbescheid hat in der Regel aufschiebende Wirkung (§ 86a SGG). Das Jobcenter darf die Forderung während des laufenden Verfahrens grundsätzlich nicht vollstrecken. Rechnet das Jobcenter dennoch mit laufenden Leistungen auf oder droht Vollstreckung, kommt ein Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b SGG in Betracht.
- Anwaltliche Prüfung. Ob das Urteil L 11 AS 56/24 auf Ihren Fall übertragbar ist, hängt von den Details ab. Eine anwaltliche Prüfung Ihres Bescheids klärt, ob sich ein Widerspruch lohnt.
Weiterführende Informationen finden Sie in unseren Ratgebern zur Aufhebung und Erstattung, speziell zur Erstattungsforderung und Rückzahlung, sowie zu den Grundlagen im Verfahrensrecht.
Kurz-FAQ
Muss ich zu viel gezahltes Grundsicherungsgeld immer zurückzahlen? Nein. Das Jobcenter muss zunächst den Bewilligungsbescheid rechtmäßig aufheben. Bei einer rückwirkenden Aufhebung nach § 48 SGB X ist dafür in der Regel Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erforderlich. Einfache Fahrlässigkeit oder ein nachvollziehbares Missverständnis genügen nicht.
Was bedeutet „grobe Fahrlässigkeit" in diesem Zusammenhang? Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt – wer also naheliegende, jedem einleuchtende Überlegungen nicht anstellt. Wurde die Rechtslage nicht erklärt und war sie sogar für die Behörde unklar, spricht das gegen grobe Fahrlässigkeit.
Hilft mir das Urteil, obwohl mein Fall nichts mit einem Studium zu tun hat? Möglicherweise. Der tragende Gedanke – keine Rückforderung ohne nachgewiesenes Verschulden – gilt allgemein für Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, nicht nur für Studierende. Entscheidend ist Ihre konkrete Situation.
Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos prüfen. Haben Sie einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erhalten? Wir prüfen für Sie, ob das Jobcenter ein Verschulden überhaupt belegen kann und ob sich ein Widerspruch lohnt – für Sie vollständig kostenlos.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand der Berichterstattung und der Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und dient der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls. Ein bestimmter Ausgang Ihres Verfahrens kann nicht zugesichert werden.