Urlaub mit Bürgergeld: Ortsabwesenheit richtig beantragen
Sie beziehen Bürgergeld und möchten verreisen – zu Verwandten, in den lang ersehnten Urlaub oder zu einer Familienfeier in einer anderen Stadt. Und dann kommt die Unsicherheit: Darf ich das überhaupt? Muss ich das Jobcenter fragen? Und was passiert mit meiner Leistung, wenn ich einfach fahre? Diese Sorge ist verständlich – gerade weil schon kleine Formfehler dazu führen können, dass Geld nicht ausgezahlt wird, das Sie zum Leben brauchen.
Die gute Nachricht vorweg: Ein Urlaub ist auch im Leistungsbezug möglich. Es gibt klare gesetzliche Regeln, wie viele Wochen Ihnen zustehen und wie Sie die Zustimmung des Jobcenters rechtzeitig einholen. Diese Seite erklärt Ihnen Schritt für Schritt, worauf es ankommt, welche Rechtsgrundlagen gelten und was Sie tun können, wenn das Jobcenter Ihren Urlaub ablehnt oder Ihnen wegen einer Reise die Leistung streicht. Und wenn Sie bereits einen belastenden Bescheid in der Hand halten, prüfen wir ihn für Sie – anwaltlich und für Sie kostenlos.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Urlaub ist erlaubt – aber nur mit vorheriger Zustimmung des Jobcenters (§ 7b SGB II).
- Bis zu drei Wochen Ortsabwesenheit pro Kalenderjahr werden ohne besonderen Grund in der Regel genehmigt.
- Rechtzeitig beantragen: Stellen Sie den Antrag vor der Abreise, am besten schriftlich, und lassen Sie sich die Genehmigung bestätigen.
- Wichtiger Grund (z. B. Kur, Familienpflege, Vorstellungsgespräch, Ehrenamt) kann auch längere Abwesenheiten rechtfertigen.
- Ohne Zustimmung verreist? Für die Zeit der nicht genehmigten Abwesenheit besteht kein Leistungsanspruch – die Leistung entfällt für diese Tage.
- Ablehnung oder Streichung? Dagegen können Sie Widerspruch (§ 84 SGG) und im Notfall einen Eilantrag (§ 86b SGG) einlegen.
- Amtlicher Name seit Juli 2026: Die Leistung heißt jetzt Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld). Die Urlaubsregeln sind unverändert geblieben.
Urlaub im Grundsicherungsgeld: Das gilt nach § 7b SGB II
Wer Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld) bezieht, muss für das Jobcenter grundsätzlich erreichbar sein. Das ist keine Schikane, sondern hängt mit dem Zweck der Leistung zusammen: Sie sollen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und auf Einladungen, Vermittlungsvorschläge oder Mitwirkungsaufforderungen reagieren können. Genau das regelt § 7b SGB II unter der Überschrift „Erreichbarkeit".
Erreichbar sind Sie danach, wenn Sie sich im näheren Bereich Ihres Jobcenters aufhalten und dessen Mitteilungen und Aufforderungen an jedem Werktag zur Kenntnis nehmen können. Was „näherer Bereich" konkret bedeutet, wird durch die Erreichbarkeitsverordnung (ErrV) näher bestimmt, die § 7b SGB II ergänzt. In der Praxis wird darunter der Tagespendelbereich verstanden – ein Gebiet, aus dem heraus Sie das Jobcenter arbeitstäglich aufsuchen könnten.
Verlassen Sie diesen Bereich – etwa für einen Urlaub –, brauchen Sie dafür die Zustimmung des Jobcenters. Diese Zustimmung ist der entscheidende Punkt: Sie unterscheidet den genehmigten, unproblematischen Urlaub von der „unerlaubten Ortsabwesenheit", die Ihre Leistung kosten kann.
Bis zu drei Wochen im Kalenderjahr – der Regelfall
Rechtsgrundlage: § 7b SGB II i. V. m. der Erreichbarkeitsverordnung.
Für Abwesenheiten ohne besonderen Grund sieht das Gesetz vor, dass die Zustimmung in der Regel für insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden soll. Das ist Ihr „Urlaubskontingent": drei Wochen, in denen Sie sich außerhalb des näheren Bereichs aufhalten dürfen, ohne dass die Leistung entfällt – vorausgesetzt, das Jobcenter hat vorher zugestimmt.
Wichtig: Die drei Wochen gelten pro Kalenderjahr, nicht pro Bewilligungszeitraum. Sie können sie am Stück nehmen oder auf mehrere kürzere Reisen verteilen. Entscheidend ist, dass die Summe der genehmigten Abwesenheitstage die drei Wochen in der Regel nicht überschreitet.
Was zu tun ist: Stellen Sie den Antrag auf Ortsabwesenheit vor der Reise – schriftlich, mit Reisezeitraum und Zieladresse. Viele Jobcenter halten dafür ein Formular („Anzeige der Ortsabwesenheit") bereit. Lassen Sie sich die Genehmigung schriftlich bestätigen und bewahren Sie diese auf. Reichen Sie den Antrag mit Vorlauf ein, damit das Jobcenter rechtzeitig entscheiden kann.
Was „Erreichbarkeit" während des Urlaubs bedeutet
Rechtsgrundlage: § 7b SGB II.
Auch während einer genehmigten Ortsabwesenheit sollten Sie im Blick behalten, dass Sie erreichbar bleiben und nach der Rückkehr wieder für das Jobcenter verfügbar sind. Wer Post nicht abholt oder Meldetermine reihenweise verstreichen lässt, riskiert Nachteile – unabhängig vom Urlaub.
Was zu tun ist: Sorgen Sie dafür, dass Ihre Post erreicht wird (etwa durch eine Vertrauensperson oder einen Nachsendeauftrag) und halten Sie die im Bescheid genannten Meldetermine ein. Wenn ein Termin in Ihren geplanten Urlaub fällt, sprechen Sie das Jobcenter frühzeitig auf eine Verlegung an.
Wann Sie einen Urlaub genehmigt bekommen
Das Gesetz unterscheidet zwei Konstellationen – und beide sind für Sie wichtig, weil sich danach richtet, wie lange Sie fahren dürfen.
Urlaub ohne besonderen Grund (bis drei Wochen)
Rechtsgrundlage: § 7b SGB II.
Der „normale" Erholungsurlaub braucht keinen besonderen Anlass. Hier greift das oben beschriebene Kontingent: Bis zu drei Wochen im Kalenderjahr sollen genehmigt werden. „Soll" bedeutet, dass das Jobcenter in aller Regel zustimmen muss und nur in atypischen Ausnahmefällen ablehnen darf – etwa wenn gerade eine konkrete Arbeitsaufnahme oder Maßnahme unmittelbar bevorsteht.
Was zu tun ist: Beantragen Sie den Urlaub rechtzeitig. Wird er trotz freier drei Wochen abgelehnt, verlangen Sie eine schriftliche Begründung und lassen Sie die Ablehnung prüfen – häufig fehlt es an einem tragfähigen Grund.
Urlaub aus wichtigem Grund (auch länger möglich)
Rechtsgrundlage: § 7b SGB II.
Liegt ein wichtiger Grund vor, kann eine Abwesenheit auch dann gerechtfertigt sein, wenn das Drei-Wochen-Kontingent bereits ausgeschöpft ist oder überschritten wird. Als wichtige Gründe kommen zum Beispiel in Betracht: eine ärztlich verordnete Kur oder Reha-Maßnahme, die Pflege oder Betreuung naher Angehöriger, ein auswärtiges Vorstellungsgespräch, die Teilnahme an einer kirchlichen, gewerkschaftlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Veranstaltung oder ein Ehrenamt.
Was zu tun ist: Legen Sie den wichtigen Grund belegt dar (z. B. Bewilligung der Kur, Einladung zum Vorstellungsgespräch, ärztliche Bescheinigung). Beantragen Sie die Zustimmung auch hier vorab. Bleibt die Zustimmung aus, obwohl der Grund gewichtig ist, ist das ein klassischer Fall für einen Widerspruch – siehe unten.
Wenn Sie ohne Zustimmung verreisen: die Folgen
Rechtsgrundlage: § 7b SGB II i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II.
Reisen Sie ohne vorherige Zustimmung aus dem näheren Bereich ab, sind Sie in dieser Zeit nicht erreichbar im Sinne des Gesetzes. Die Folge: Für die Tage der nicht genehmigten Ortsabwesenheit besteht kein Leistungsanspruch. Das Jobcenter kann die Leistung für diesen Zeitraum versagen oder – wenn schon ausgezahlt – zurückfordern. Wer außerdem mehrere Meldetermine unentschuldigt versäumt, riskiert, dass die Leistung darüber hinaus entfällt.
Besonders unangenehm: Aufhebungs-, Erstattungs- und Entziehungsbescheide im Grundsicherungsgeld sind nach § 39 Nr. 1 SGB II sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat zunächst keine aufschiebende Wirkung – das Geld bleibt trotz Widerspruch vorerst aus. Deshalb ist es so wichtig, gar nicht erst ohne Zustimmung zu verreisen und gegen einen Streichungsbescheid schnell vorzugehen.
Was zu tun ist: Ist bereits ein Bescheid da, prüfen Sie zuerst das Datum. Nach § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein per Post übersandter Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben – ab da läuft die Monatsfrist für den Widerspruch. Wird existenzsichernde Leistung nicht ausgezahlt, kann parallel ein Eilantrag nötig sein.
Auslandsreise und Reise zu Angehörigen
Rechtsgrundlage: § 7b SGB II i. V. m. der Erreichbarkeitsverordnung.
Für Reisen ins Ausland gelten dieselben Grundsätze: Auch hier brauchen Sie die vorherige Zustimmung, und auch hier gilt in der Regel das Drei-Wochen-Kontingent. Zusätzlich müssen Sie sicherstellen, dass Sie erreichbar bleiben und rechtzeitig zurückkehren. Eine Reise zu Verwandten – im Inland wie im Ausland – ist genehmigungsfähig; sie ersetzt aber nicht die Anzeige beim Jobcenter.
Was zu tun ist: Melden Sie auch die Auslandsreise vorab an und lassen Sie sich die Zustimmung bestätigen. Klären Sie, wie Sie während der Reise erreichbar sind. Planen Sie einen Puffer für die Rückkehr ein, damit Sie Meldetermine nach dem Urlaub sicher wahrnehmen können.
Ihre Rechtsbehelfe: Was tun bei Ablehnung oder Streichung?
Lehnt das Jobcenter Ihren Urlaub ab oder streicht es wegen einer Reise die Leistung, sind Sie dem nicht ausgeliefert. Es gibt zwei Wege – oft parallel.
Widerspruch (§ 84 SGG)
Gegen jeden belastenden Bescheid – die Ablehnung der Ortsabwesenheit ebenso wie einen Aufhebungs- oder Erstattungsbescheid – können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG). Wegen der Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 SGB X (vierter Tag nach Aufgabe zur Post) sollten Sie die Frist keinesfalls ausreizen.
Was zu tun ist: Legen Sie fristwahrend Widerspruch ein und beantragen Sie zugleich Akteneinsicht. Die inhaltliche Begründung kann nachgereicht werden. Mehr zum Ablauf finden Sie im Bereich Verfahrensrecht.
Eilantrag (§ 86b SGG)
Weil Aufhebungs- und Entziehungsbescheide nach § 39 Nr. 1 SGB II sofort vollziehbar sind, hilft der Widerspruch allein oft nicht schnell genug – das Geld fehlt sofort. Dann kommt der einstweilige Rechtsschutz nach § 86b SGG in Betracht. Das Sozialgericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen oder das Jobcenter vorläufig zur Zahlung verpflichten, wenn Ihnen sonst erhebliche Nachteile drohen.
Was zu tun ist: Wenn existenzsichernde Leistungen ausbleiben und Sie in Not geraten, sollte parallel zum Widerspruch ein Eilantrag geprüft werden. Wie Sanktionen und Leistungsentzug zusammenhängen, lesen Sie unter Sanktionen; weitere Sonderfälle finden Sie unter Sonderfälle.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie viele Wochen Urlaub stehen mir mit Bürgergeld zu? In der Regel bis zu drei Wochen pro Kalenderjahr ohne besonderen Grund – mit vorheriger Zustimmung des Jobcenters (§ 7b SGB II). Aus wichtigem Grund kann die Abwesenheit auch länger genehmigt werden.
Muss ich den Urlaub beim Jobcenter beantragen? Ja. Sie müssen die Ortsabwesenheit vorher anzeigen und die Zustimmung einholen. Fahren Sie ohne Zustimmung, riskieren Sie den Wegfall der Leistung für diese Zeit.
Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung verreise? Für die Tage der nicht genehmigten Ortsabwesenheit besteht kein Leistungsanspruch. Bereits ausgezahltes Geld kann zurückgefordert werden. Solche Bescheide sind nach § 39 Nr. 1 SGB II sofort vollziehbar.
Darf ich mit Bürgergeld ins Ausland reisen? Ja, unter denselben Voraussetzungen wie im Inland: vorherige Zustimmung, in der Regel innerhalb des Drei-Wochen-Kontingents, und Sie müssen erreichbar bleiben.
Das Jobcenter hat meinen Urlaub abgelehnt – was kann ich tun? Verlangen Sie eine schriftliche Begründung und legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein (§ 84 SGG). Bei einer Leistungsstreichung kann zusätzlich ein Eilantrag nach § 86b SGG sinnvoll sein.
Heißt Bürgergeld jetzt Grundsicherungsgeld – ändert das die Urlaubsregeln? Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung amtlich Grundsicherungsgeld (davor Bürgergeld, früher Hartz IV / ALG 2). An den Regeln zur Ortsabwesenheit nach § 7b SGB II hat sich dadurch nichts geändert.
So lassen Sie Ihren Fall jetzt kostenlos prüfen
Sie haben einen Ablehnungs- oder Streichungsbescheid erhalten und sind unsicher, ob er rechtmäßig ist? Warten Sie nicht, bis die Widerspruchsfrist abläuft. So einfach geht die Prüfung:
- Bescheid hochladen. Fotografieren oder scannen Sie den Bescheid des Jobcenters und laden Sie ihn sicher hoch – ganz ohne Termin.
- KI ordnet ein. Unsere KI liest den Bescheid, erkennt Fristen und die einschlägigen Rechtsgrundlagen und bereitet den Fall strukturiert auf.
- Rechtsanwalt prüft. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt prüft das Ergebnis und entscheidet, ob und wie ein Widerspruch oder Eilantrag Sinn ergibt.
Für Sie entstehen dabei keine Kosten. Im Widerspruchsverfahren trägt bei Erfolg das Jobcenter die notwendigen Kosten (§ 63 SGB X); daneben stehen Beratungshilfe und – im Klageverfahren – Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Sie gehen also kein finanzielles Risiko ein.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 18. September 2026 wieder und dient Ihrer allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung und begründet kein Mandatsverhältnis. Jeder Fall ist anders – ob ein Widerspruch oder Eilantrag im Einzelfall Aussicht auf Erfolg hat, kann erst nach anwaltlicher Prüfung Ihres konkreten Bescheids beurteilt werden. Eine Erfolgsgarantie ist damit nicht verbunden.