Krankschreibung und Bürgergeld: Ihre Rechte bei Arbeitsunfähigkeit
Wer im Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 „Bürgergeld", umgangssprachlich weiter „Hartz IV") steht und krank wird, verliert seinen Leistungsanspruch nicht. Krankheit und Arbeitsunfähigkeit sind kein Grund, die Zahlung einzustellen oder zu kürzen. Wichtig ist nur, dass Sie die Arbeitsunfähigkeit dem Jobcenter richtig und rechtzeitig anzeigen und die ärztliche Bescheinigung vorlegen. Solange Sie krankgeschrieben sind, ruhen die Pflichten, an deren Verletzung eine Sanktion anknüpfen könnte – denn eine Krankheit ist ein anerkannter „wichtiger Grund".
In der Praxis geraten kranke Leistungsberechtigte trotzdem unter Druck: Das Jobcenter fordert zu einem Meldetermin, obwohl eine Krankschreibung vorliegt, kündigt eine Sanktion an oder lädt zu einer (amts-)ärztlichen Untersuchung. Dieser Leitfaden erklärt, welche Rechte Sie bei Krankheit, längerer Arbeitsunfähigkeit, psychischer Erkrankung und drohender Erwerbsminderung haben, wo die Grenzen der Mitwirkung liegen und mit welchen Rechtsbehelfen – Widerspruch (§ 84 SGG) und Eilantrag (§ 86b SGG) – Sie sich wehren.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Krankheit beendet den Leistungsanspruch nicht. Das Grundsicherungsgeld wird bei Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt.
- AU anzeigen und Bescheinigung vorlegen – die Arbeitsunfähigkeit ist dem Jobcenter unverzüglich anzuzeigen und spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen (§ 56 SGB II).
- Keine Sanktion bei wichtigem Grund: Wer krankheitsbedingt einen Termin oder eine Pflicht nicht erfüllen kann, hat einen „wichtigen Grund"; eine Leistungsminderung nach § 31a oder § 32 SGB II entfällt dann.
- Untersuchungen haben Grenzen: Eine ärztliche oder psychologische Untersuchung ist nur eine Soll-Mitwirkung (§ 62 SGB I) und findet ihre Grenzen in § 65 SGB I.
- Erwerbsminderung wird geprüft, nicht unterstellt: Über die Erwerbsfähigkeit entscheidet ein förmliches Verfahren nach § 44a SGB II – bis zur Entscheidung wird nahtlos weitergezahlt.
- Rechtsbehelfe: Gegen Sanktions- oder Aufhebungsbescheide Widerspruch binnen eines Monats (§ 84 SGG); bei drohender Zahlungslücke Eilantrag zum Sozialgericht (§ 86b SGG). Unsere Prüfung ist für Sie kostenlos.
Krankschreibung dem Jobcenter vorlegen: § 56 SGB II
Wenn Sie erwerbsfähig sind und Grundsicherungsgeld beziehen, treffen Sie bei Arbeitsunfähigkeit zwei Pflichten aus § 56 SGB II:
- Anzeigepflicht: Die eingetretene Arbeitsunfähigkeit ist dem Jobcenter unverzüglich anzuzeigen – am besten schriftlich oder per Mitteilung, damit Sie den Zeitpunkt belegen können.
- Bescheinigungspflicht: Spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Dauert die Erkrankung länger als zunächst bescheinigt, ist eine Folgebescheinigung einzureichen.
Anders als bei Beschäftigten geht die Krankschreibung hier nicht (nur) an den Arbeitgeber oder die Krankenkasse, sondern an das Jobcenter als zuständigen Träger. Die Vorlage der AU ist der wichtigste Schutz: Sie dokumentiert lückenlos, dass Ihre Nicht-Teilnahme an Terminen oder Maßnahmen krankheitsbedingt und damit entschuldigt ist.
Was zu tun ist: Lassen Sie sich krankschreiben, zeigen Sie die AU sofort an und reichen Sie die Bescheinigung fristgerecht ein – bewahren Sie eine Kopie und den Sendenachweis auf. Wer wegen der Erkrankung selbst nicht handeln kann, sollte eine Vertrauensperson oder uns einschalten. Fehlt die AU im Vorgang oder behauptet das Jobcenter, sie sei nicht eingegangen, ist der Nachweis der Absendung entscheidend.
Krank und trotzdem Sanktion? Der „wichtige Grund" (§ 31a, § 32 SGB II)
Eine Leistungsminderung setzt immer eine vorwerfbare Pflichtverletzung voraus. Das Gesetz unterscheidet zwei Wege:
- § 31a SGB II – Rechtsfolge einer Pflichtverletzung nach § 31 (z. B. Weigerung, eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme aufzunehmen oder fortzuführen).
- § 32 SGB II – Rechtsfolge eines Meldeversäumnisses (Nichterscheinen zu einem Meldetermin oder zu einem ärztlichen/psychologischen Untersuchungstermin trotz Belehrung).
Beide Vorschriften enthalten denselben entscheidenden Vorbehalt: Die Minderung entfällt, wenn die betroffene Person einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegt und nachweist. Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ist ein solcher wichtiger Grund – wer bettlägerig ist oder aus gesundheitlichen Gründen einen Termin nicht wahrnehmen kann, handelt nicht pflichtwidrig.
Die Minderung bemisst sich als Prozentsatz des maßgebenden Regelbedarfs nach § 20 SGB II; die Höhe und die Gesamtobergrenze sind gesetzlich begrenzt, und die Kosten der Unterkunft und Heizung werden nicht gekürzt. Die exakten Prozentsätze prüfen wir im Einzelfall anhand des aktuellen Gesetzeswortlauts – hier kommt es auf den konkreten Bescheid an.
Was zu tun ist: Reagieren Sie auf jede Anhörung vor einer Sanktion und legen Sie den wichtigen Grund (AU-Bescheinigung, ärztliches Attest) vor. Ist der Sanktionsbescheid bereits ergangen, legen Sie Widerspruch ein (dazu unten). Zum Thema Kürzungen und deren Grenzen finden Sie Grundlagen unter /sanktionen/.
Aufforderung zur ärztlichen oder amtsärztlichen Untersuchung (§ 62 SGB I) – und ihre Grenzen (§ 65 SGB I)
Häufig meldet sich das Jobcenter mit der Aufforderung, sich amtsärztlich oder psychologisch begutachten zu lassen – etwa, um die Erwerbsfähigkeit zu klären. Diese Mitwirkung regelt § 62 SGB I: Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind. Es handelt sich also um eine Soll-Mitwirkung, die an die Erforderlichkeit gebunden ist – nicht um eine grenzenlose Untersuchungspflicht.
Die Grenzen zieht § 65 SGB I. Eine Mitwirkung – auch eine Untersuchung – kann verweigert werden, wenn
- ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung steht,
- sie aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann, oder
- der Träger sich die erforderlichen Kenntnisse mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann.
Speziell für Untersuchungen und Behandlungen gilt zusätzlich: Sie können abgelehnt werden, wenn ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, wenn sie mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten.
Was zu tun ist: Eine Untersuchungsaufforderung ist kein Freibrief. Prüfen Sie, ob die Untersuchung für die konkrete Leistungsentscheidung wirklich erforderlich ist und ob Grenzen des § 65 SGB I greifen. Verlangen Sie eine nachvollziehbare Begründung. Eine bloße Nichtteilnahme kann zwar eine Melde-Rechtsfolge nach § 32 SGB II auslösen – aber eben nur, wenn kein wichtiger Grund vorliegt und ordnungsgemäß belehrt wurde. Lassen Sie die Aufforderung vor einer Reaktion prüfen.
Psychische Erkrankung und Depression im Leistungsbezug
Depressionen, Angst- und Belastungsstörungen sind vollwertige Erkrankungen und begründen Arbeitsunfähigkeit wie jede andere Diagnose. Auch hier gilt § 56 SGB II: AU anzeigen, Bescheinigung vorlegen. Gerade bei psychischen Erkrankungen ist der „wichtige Grund" oft entscheidend, weil Betroffene Termine krankheitsbedingt nicht wahrnehmen oder auf Schreiben verzögert reagieren – auch das kann entschuldigt sein.
Das Jobcenter darf eine psychologische Begutachtung anregen, wenn eine psychische Erkrankung erkennbar wird, die die Erwerbsfähigkeit betreffen könnte. Dabei bleiben die Grenzen des § 65 SGB I bestehen, und die Untersuchung muss für die Leistungsentscheidung erforderlich sein. Ihre Diagnosen und Behandlungsunterlagen sind sensible Sozialdaten – Sie entscheiden, welche fachärztlichen Befunde Sie beibringen, um den wichtigen Grund oder eine dauerhafte Leistungsminderung zu belegen.
Was zu tun ist: Bauen Sie mit Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten eine belastbare Dokumentation auf (AU, Befundberichte, ggf. Reha- oder Rentenunterlagen). Diese Nachweise tragen sowohl im Sanktionsschutz als auch in der Frage der Erwerbsfähigkeit.
Längere oder dauerhafte Arbeitsunfähigkeit
Eine vorübergehende Krankschreibung ändert an der Zuständigkeit des Jobcenters nichts – das Grundsicherungsgeld läuft weiter. Anders liegt es, wenn sich die Arbeitsunfähigkeit verfestigt und die Frage im Raum steht, ob überhaupt noch Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II besteht (mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes).
Volle Erwerbsminderung: SGB II oder SGB XII? Die Feststellung nach § 44a SGB II
Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung verschiebt sich die Zuständigkeit weg vom Grundsicherungsgeld (SGB II) hin zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) oder zur Erwerbsminderungsrente. Diese Abgrenzung darf das Jobcenter aber nicht im Alleingang zu Ihren Lasten treffen. § 44a SGB II ordnet an:
- Über die Erwerbsfähigkeit entscheidet die Agentur für Arbeit; widerspricht ein anderer Träger (kommunaler Träger, Rentenversicherung, Krankenkasse), wird eine gutachterliche Stellungnahme der Rentenversicherung eingeholt, an die die Agentur gebunden ist.
- Entscheidend – die Nahtlosigkeit: Bis zur Entscheidung über diesen Streit erbringen Agentur für Arbeit und kommunaler Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen weiter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Sie dürfen also nicht zwischen zwei Systemen „durchfallen": Solange die Erwerbsfähigkeit ungeklärt ist, zahlt das Jobcenter weiter. Wird die volle Erwerbsminderung festgestellt, ist ein sauberer Übergang ins SGB XII oder in die Rente zu organisieren, ohne dass eine Zahlungslücke entsteht.
Was zu tun ist: Stellt das Jobcenter die Zahlung mit Verweis auf „fehlende Erwerbsfähigkeit" ein, berufen Sie sich auf die Nahtlosigkeitsregel des § 44a SGB II. Parallel sollten Reha- und/oder Rentenantrag geprüft werden. Weitere Sonderkonstellationen finden Sie unter /sonderfaelle/.
Ihre Rechtsbehelfe: Widerspruch (§ 84 SGG) und Eilantrag (§ 86b SGG)
Gegen jeden belastenden Bescheid – Sanktion, Aufhebung, Entziehung, Einstellung – können Sie Widerspruch einlegen. Nach § 84 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem Ihnen der Verwaltungsakt bekanntgegeben worden ist, bei der Behörde einzureichen, die ihn erlassen hat. Für die Fristberechnung gilt die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 SGB X: Ein im Inland per Post übermittelter Bescheid gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (es sei denn, er ist nicht oder später zugegangen).
Wichtig ist die aufschiebende Wirkung: Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte, die Leistungen aufheben, mindern oder entziehen, keine aufschiebende Wirkung – das Jobcenter darf den Bescheid trotz Widerspruch sofort vollziehen. In diesen Fällen sichert nur der Eilantrag die Zahlung.
Ein wichtiger Unterschied: Die Aufrechnung nach § 43 SGB II (Verrechnung einer Forderung mit dem laufenden Regelbedarf) ist in § 39 SGB II nicht aufgezählt. Ein Widerspruch gegen einen Aufrechnungsbescheid hat deshalb aufschiebende Wirkung – das Jobcenter darf während des Widerspruchs nicht weiter aufrechnen.
Beim Eilantrag nach § 86b SGG gibt es zwei Wege:
- § 86b Abs. 1 SGG: Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen – der richtige Weg, wenn ein sofort vollziehbarer Bescheid (z. B. Sanktion, Aufhebung) Ihre Zahlung kürzt.
- § 86b Abs. 2 SGG: Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung treffen, wenn ein Anordnungsanspruch (die Leistung steht Ihnen voraussichtlich zu) und ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit, drohender wesentlicher Nachteil) glaubhaft gemacht werden – der Weg, wenn Ihnen laufende Leistungen vorenthalten werden.
Was zu tun ist: Legen Sie fristwahrend Widerspruch ein und prüfen Sie zugleich, ob wegen einer akuten Zahlungslücke ein Eilantrag nötig ist. Zum Ablauf von Widerspruch und Eilverfahren siehe /verfahrensrecht/. Der Widerspruch ist form- und fristgebunden – setzen Sie sich früh mit uns in Verbindung, damit die Monatsfrist nicht verstreicht.
Häufige Fragen (FAQ)
Kann das Jobcenter mir wegen Krankheit die Leistung streichen? Nein. Krankheit und Arbeitsunfähigkeit sind kein Grund, das Grundsicherungsgeld zu streichen. Voraussetzung bleibt, dass Sie die AU anzeigen und die ärztliche Bescheinigung nach § 56 SGB II vorlegen.
Ich war krank und habe einen Meldetermin verpasst – droht jetzt eine Kürzung? Eine Minderung nach § 32 SGB II entfällt, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen und nachweisen. Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ist ein solcher wichtiger Grund. Reagieren Sie auf die Anhörung und reichen Sie die AU nach.
Muss ich zur amtsärztlichen Untersuchung gehen? § 62 SGB I begründet eine Soll-Mitwirkung, soweit die Untersuchung für die Leistungsentscheidung erforderlich ist. § 65 SGB I zieht Grenzen – etwa bei Unzumutbarkeit oder wenn ein Gesundheitsschaden nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Lassen Sie die Aufforderung vor einer Reaktion prüfen.
Was passiert, wenn ich dauerhaft nicht mehr arbeiten kann? Dann ist die Erwerbsfähigkeit in einem förmlichen Verfahren nach § 44a SGB II zu klären. Bis zur Entscheidung zahlt das Jobcenter nahtlos weiter. Bei festgestellter voller Erwerbsminderung geht es ins SGB XII oder in die Erwerbsminderungsrente – ohne Zahlungslücke.
Wie lange habe ich für einen Widerspruch Zeit? Einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG). Bei Postzustellung im Inland gilt der Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X).
Hat mein Widerspruch aufschiebende Wirkung? Bei leistungsaufhebenden oder -mindernden Bescheiden nicht (§ 39 Nr. 1 SGB II) – hier hilft der Eilantrag nach § 86b SGG. Gegen eine Aufrechnung nach § 43 SGB II hat der Widerspruch dagegen aufschiebende Wirkung.
So lassen Sie Ihren Fall jetzt kostenlos prüfen
Sie müssen sich mit Krankschreibung, Sanktion oder Untersuchungsaufforderung nicht allein auseinandersetzen. So einfach ist der Weg:
- Kontakt aufnehmen – Schildern Sie uns kurz Ihre Situation und den Bescheid, der Sie belastet.
- Unterlagen einreichen – Senden Sie uns den Bescheid, die AU-Bescheinigung(en) und relevante Schreiben des Jobcenters. Wir prüfen Frist, wichtigen Grund und Erfolgsaussichten.
- Wir handeln – Wir legen fristwahrend Widerspruch ein, stellen bei Bedarf einen Eilantrag und vertreten Sie im Verfahren.
Die Prüfung ist für Sie kostenlos. Bei erfolgreichem Widerspruch trägt in der Regel das Jobcenter die Kosten (§ 63 SGB X); für die außergerichtliche Beratung kommt Beratungshilfe, für das Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) in Betracht. Für Sie entstehen keine Kosten.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur Rechtslage (Stand: 18. September 2026) und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob und wie sich die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall übertragen lassen, hängt von den konkreten Umständen und dem jeweiligen Bescheid ab. Ein bestimmter Erfolg kann nicht zugesichert werden. Für eine verbindliche Einschätzung nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.