Marcel van Maele
Von Marcel van Maele, Rechtsanwalt
Stand: 18.09.2026

Bürgergeld und ALG 1 gleichzeitig – wann Ihnen die Aufstockung zusteht

Sie beziehen Arbeitslosengeld 1, und trotzdem reicht das Geld am Monatsende nicht für Miete, Strom und Lebensmittel? Damit sind Sie nicht allein. Gerade wenn Ihr letztes Gehalt niedrig war oder Sie nur in Teilzeit gearbeitet haben, fällt das Arbeitslosengeld 1 oft so gering aus, dass es den gesetzlich anerkannten Bedarf nicht deckt. Viele Menschen glauben in dieser Lage, sie müssten sich zwischen Arbeitslosengeld und Grundsicherung entscheiden – das stimmt nicht.

Arbeitslosengeld 1 und Bürgergeld schließen sich nämlich nicht aus. Beide Leistungen können gleichzeitig fließen. Reicht das Arbeitslosengeld 1 der Agentur für Arbeit nicht zum Leben, springt ergänzend das Jobcenter ein und stockt bis zu Ihrem Bedarf auf. Auf dieser Seite erklären wir Ihnen ruhig und verständlich, wann Ihnen diese Aufstockung zusteht, wie Ihr Arbeitslosengeld dabei angerechnet wird, welche Anträge Sie stellen müssen – und was Sie tun können, wenn das Jobcenter falsch gerechnet hat.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Beides gleichzeitig ist möglich. Reicht das Arbeitslosengeld 1 (SGB III, Agentur für Arbeit) nicht zum Lebensunterhalt, gibt es ergänzend Grundsicherungsgeld – bis Juni 2026 „Bürgergeld" genannt – vom Jobcenter (SGB II).
  • Es sind zwei getrennte Anträge: Arbeitslosengeld 1 bei der Agentur für Arbeit, die Aufstockung beim Jobcenter.
  • Ihr ALG 1 wird als Einkommen angerechnet (§ 11 SGB II) – aber nur nach Abzug der Absetzbeträge. Der 100-€-Grundfreibetrag für Erwerbstätige gilt hier gerade nicht.
  • Beim Auslaufen des ALG 1 geht die Leistung nahtlos in volles Bürgergeld über – ohne Lücke, wenn Sie rechtzeitig beantragen.
  • Rechnet das Jobcenter Ihr Einkommen falsch an, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG) – kostenlos.
  • Wir prüfen Ihren Bescheid kostenlos. Für Sie entstehen keine Kosten.

Wann steht Ihnen ergänzendes Bürgergeld zum ALG 1 zu?

Ob Sie zusätzlich zum Arbeitslosengeld 1 Anspruch auf Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld) haben, hängt an einer zentralen Frage: Sind Sie hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II? Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen sichern kann.

Das Jobcenter stellt dazu Ihren Gesamtbedarf Ihrem anrechenbaren Einkommen gegenüber. Der Bedarf setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf nach § 20 SGB II und den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II).

Die Regelsätze 2026 liegen unverändert (Nullrunde seit 2024) bei:

  • 563 € für Alleinstehende (Regelbedarfsstufe 1)
  • 506 € je Partner in einer Bedarfsgemeinschaft (Stufe 2)
  • 451 € für weitere erwachsene Mitglieder (Stufe 3)
  • 471 € für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren (Stufe 4)
  • 390 € für Kinder von 6 bis 13 Jahren (Stufe 5)
  • 357 € für Kinder von 0 bis 5 Jahren (Stufe 6)

Dazu kommt Ihre angemessene Warmmiete. Übersteigt dieser Gesamtbedarf Ihr angerechnetes ALG 1, zahlt das Jobcenter die Differenz.

Rechtsgrundlage: §§ 7, 9, 19 ff. SGB II; §§ 20, 22 SGB II.

Was zu tun ist: Prüfen Sie überschlägig, ob Ihr ALG 1 unter Ihrem Bedarf (Regelsatz + Warmmiete) liegt. Ist das der Fall, stellen Sie einen Antrag beim Jobcenter – auch wenn die Lücke klein erscheint. Schon wenige Euro monatliche Aufstockung öffnen oft weitere Vergünstigungen.

Wie wird das Arbeitslosengeld 1 angerechnet?

Hier passieren die meisten Fehler – und hier lohnt der genaue Blick. Ihr Arbeitslosengeld 1 ist Einkommen im Sinne des § 11 SGB II und wird auf das Bürgergeld angerechnet. Aber: Arbeitslosengeld 1 ist eine Lohnersatzleistung, kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit.

Das ist entscheidend. Denn die großzügigen Erwerbstätigenfreibeträge des § 11b Abs. 2 und 3 SGB II – der Grundfreibetrag von 100 € sowie die gestaffelten 20 %- und 30 %-Freibeträge – gelten nur für Erwerbseinkommen. Für Ihr Arbeitslosengeld 1 gelten sie nicht.

Vom Arbeitslosengeld 1 abgezogen wird stattdessen nur, was § 11b Abs. 1 SGB II vorsieht – im Regelfall die Versicherungspauschale von 30 € pro Monat (§ 6 Bürgergeld-V) für angemessene private Versicherungen. Steuern fallen auf ALG 1 nicht an, und die Sozialversicherungsbeiträge trägt während des ALG-1-Bezugs bereits die Agentur für Arbeit.

Rechtsgrundlage: § 11 SGB II (zu berücksichtigendes Einkommen), § 11b SGB II (Absetzbeträge).

Was zu tun ist: Kontrollieren Sie im Bewilligungsbescheid, ob das Jobcenter nur die 30-€-Versicherungspauschale abgezogen hat – oder ob weitere absetzbare Beiträge (etwa Kfz-Haftpflicht) übersehen wurden. Jeder zu Unrecht nicht abgesetzte Euro erhöht Ihr angerechnetes Einkommen und senkt Ihre Aufstockung.

Rechenbeispiel: So wird die Aufstockung ermittelt

Ein anschauliches Beispiel für eine alleinstehende Person:

  • Arbeitslosengeld 1: 780 € im Monat
  • Regelbedarf (Stufe 1, 2026): 563 €
  • Angemessene Warmmiete: 450 €
  • Gesamtbedarf: 563 € + 450 € = 1.013 €

Anrechnung des Einkommens:

  • ALG 1: 780 €
  • abzüglich Versicherungspauschale: − 30 €
  • anrechenbares Einkommen: 750 €

Ergänzendes Grundsicherungsgeld (Bürgergeld):

  • Bedarf 1.013 € − anrechenbares Einkommen 750 € = 263 € Aufstockung im Monat

Diese 263 € zahlt das Jobcenter zusätzlich zum Arbeitslosengeld 1. Wäre fälschlich der 100-€-Erwerbstätigenfreibetrag statt der reinen 30-€-Pauschale angesetzt worden, ergäbe sich zwar eine höhere Zahl – rechtlich zulässig ist das bei ALG 1 aber nicht. Umgekehrt: Zieht das Jobcenter zu wenig ab oder setzt es Ihren Bedarf zu niedrig an, fällt Ihre Aufstockung zu klein aus. Genau das prüfen wir.

Zwei Anträge, ein Ziel: getrennte Zuständigkeiten

Arbeitslosengeld 1 und Bürgergeld werden von zwei verschiedenen Behörden bearbeitet:

  • Das Arbeitslosengeld 1 beantragen Sie bei der Agentur für Arbeit (SGB III). Voraussetzung ist unter anderem die Anwartschaftszeit: mindestens zwölf Monate Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten (§§ 137, 142 SGB III). Die Bezugsdauer beträgt je nach Alter und Versicherungszeiten 6 bis 24 Monate.
  • Die Aufstockung beantragen Sie beim Jobcenter (SGB II).

Rechtsgrundlage: §§ 136 ff. SGB III (Arbeitslosengeld 1); §§ 7, 37 SGB II (Bürgergeld-Antrag).

Was zu tun ist: Stellen Sie beide Anträge und legen Sie dem Jobcenter Ihren ALG-1-Bescheid vor. Der Bürgergeld-Antrag wirkt auf den Monatsersten zurück (§ 37 Abs. 2 SGB II) – warten Sie also nicht bis zur nächsten Mietzahlung.

Vermögen: Was Sie behalten dürfen

Auch beim aufstockenden Bürgergeld prüft das Jobcenter Ihr Vermögen. Seit der Reform „Neue Grundsicherung" zum 1. Juli 2026 gelten altersgestaffelte Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II:

  • rund 5.000 € für unter 30-Jährige
  • rund 10.000 € ab 30 Jahren
  • rund 12.500 € ab 40 Jahren
  • rund 20.000 € ab 50 Jahren

– jeweils pro Person, und geprüft bereits ab Leistungsbeginn. Ein angemessenes Kfz bis zu einem Verkehrswert von 15.000 € je erwerbsfähiger Person bleibt anrechnungsfrei, ebenso eine selbst genutzte, angemessene Wohnung oder ein angemessenes Hausgrundstück.

Rechtsgrundlage: § 12 SGB II in der Fassung ab 1. Juli 2026; gesetzliche Übergangsregelung für Bestandsfälle vor dem 1. Juli 2026.

Was zu tun ist: Achten Sie darauf, welche Fassung für Sie gilt. Für Anträge und Leistungsbezug ab dem 1. Juli 2026 gelten die gestaffelten Freibeträge oben. Wer dagegen bereits vor dem 1. Juli 2026 im Leistungsbezug stand, behält kraft gesetzlicher Übergangsregelung bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums die alten Grenzen – im ersten Jahr des Bezugs 40.000 € plus 15.000 € je weiterer Person der Bedarfsgemeinschaft, danach 15.000 € pro Person. Erst mit dem nächsten Bewilligungszeitraum greifen dann auch bei Ihnen die gestaffelten Freibeträge oben. Lassen Sie im Zweifel prüfen, welche Grenze das Jobcenter bei Ihnen ansetzen durfte.

Wenn das ALG 1 ausläuft: der nahtlose Übergang

Ein häufiger Sorgenpunkt: Was passiert, wenn das Arbeitslosengeld 1 endet? Läuft Ihr Anspruch aus und haben Sie weiter keine ausreichenden Mittel, geht die Leistung nahtlos in volles Bürgergeld über. Aus der Aufstockung wird dann die alleinige Grundsicherung – ohne dass eine Zahlungslücke entstehen muss.

Rechtsgrundlage: § 7 SGB II (Leistungsberechtigung); § 37 SGB II (Antrag).

Was zu tun ist: Stellen Sie den vollen Bürgergeld-Antrag rechtzeitig vor dem letzten ALG-1-Monat. Wer bereits aufstockend im Bürgergeld-Bezug steht, muss den Wegfall des ALG 1 dem Jobcenter nur mitteilen – die Leistung wird dann automatisch neu berechnet und aufgestockt.

Ihre Rechtsbehelfe, wenn das Jobcenter falsch rechnet

Rechnet das Jobcenter Ihr Arbeitslosengeld 1 falsch an, setzt es Ihren Bedarf zu niedrig fest oder lehnt es die Aufstockung ganz ab, müssen Sie das nicht hinnehmen.

Widerspruch (§ 84 SGG). Gegen jeden belastenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Wichtig für die Frist: Nach der Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein per Post übersandter Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (seit dem 1. Januar 2025 – nicht mehr am dritten Tag). Von diesem Tag an läuft Ihre Monatsfrist.

Eilrechtsschutz (§ 86b SGG). Hebt das Jobcenter eine bereits bewilligte Leistung auf, mindert oder entzieht es sie, ist dieser Bescheid nach § 39 Nr. 1 SGB II sofort vollziehbar – Widerspruch und Klage haben also keine aufschiebende Wirkung. Das Geld bleibt zunächst gekürzt. Droht dadurch eine akute Notlage, können Sie beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG stellen. Das Gericht prüft dann Anordnungsanspruch (Erfolgsaussicht) und Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) und kann die Zahlung vorläufig anordnen.

Was zu tun ist: Legen Sie fristwahrend Widerspruch ein – eine kurze schriftliche Erklärung genügt zunächst, die Begründung kann nachfolgen. Bei drohender Notlage kommt parallel der Eilantrag in Betracht. Beides können wir für Sie übernehmen. Weitere Hinweise finden Sie unter Einkommensanrechnung und speziell zu Rechenfehlern unter Einkommen falsch angerechnet.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich Bürgergeld und ALG 1 wirklich gleichzeitig bekommen? Ja. Wenn Ihr Arbeitslosengeld 1 den anerkannten Bedarf (Regelsatz plus angemessene Unterkunftskosten) nicht deckt, zahlt das Jobcenter ergänzendes Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld) obendrauf. Sie müssen nicht warten, bis das ALG 1 ausläuft.

Wird mein ALG 1 komplett auf das Bürgergeld angerechnet? Nahezu vollständig – abzüglich der Versicherungspauschale von in der Regel 30 € im Monat. Der 100-€-Grundfreibetrag und die prozentualen Erwerbstätigenfreibeträge gelten für Arbeitslosengeld 1 nicht, weil es kein Erwerbseinkommen, sondern eine Lohnersatzleistung ist.

Muss ich zwei getrennte Anträge stellen? Ja. Das Arbeitslosengeld 1 beantragen Sie bei der Agentur für Arbeit, die Aufstockung beim Jobcenter. Legen Sie dem Jobcenter Ihren ALG-1-Bescheid als Einkommensnachweis vor.

Was passiert, wenn mein Arbeitslosengeld 1 ausläuft? Dann geht die Leistung nahtlos in volles Bürgergeld über, sofern Sie weiter hilfebedürftig sind. Beantragen Sie das volle Bürgergeld rechtzeitig vor dem letzten ALG-1-Monat, damit keine Zahlungslücke entsteht.

Wie viel Vermögen darf ich haben, wenn ich aufstocke? Für Anträge und Bezug ab dem 1. Juli 2026 gelten die altersgestaffelten Freibeträge des § 12 SGB II: rund 5.000 € (unter 30), 10.000 € (ab 30), 12.500 € (ab 40) und 20.000 € (ab 50) je Person. Ein angemessenes Auto bis 15.000 € Verkehrswert bleibt anrechnungsfrei. Standen Sie schon vor dem 1. Juli 2026 im Leistungsbezug, behalten Sie bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums die alten, höheren Grenzen (im ersten Jahr 40.000 € plus 15.000 € je weiterer Person).

Das Jobcenter hat mein ALG 1 falsch angerechnet – was kann ich tun? Legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch ein (§ 84 SGG). Lassen Sie den Bescheid am besten vorher prüfen. Die anwaltliche Prüfung und der Widerspruch sind für Sie kostenlos.

So lassen Sie Ihren Fall jetzt kostenlos prüfen

Sie müssen nicht selbst herausfinden, ob das Jobcenter richtig gerechnet hat. Unser Ablauf ist einfach und für Sie ohne jedes Kostenrisiko:

  1. Bescheid hochladen. Fotografieren oder scannen Sie Ihren Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid und laden Sie ihn hoch. Mehr müssen Sie zunächst nicht tun.
  2. KI ordnet ein. Unsere KI liest den Bescheid, erkennt die angesetzten Beträge und ordnet ein, wo eine fehlerhafte Anrechnung oder ein zu niedriger Bedarf wahrscheinlich ist.
  3. Rechtsanwalt prüft. Ein Rechtsanwalt der Kanzlei Kühlke & Nordhorn sieht sich das Ergebnis an, entscheidet über das weitere Vorgehen und legt bei Bedarf fristwahrend Widerspruch ein.

Für Sie entstehen dabei keine Kosten. Im erfolgreichen Widerspruchsverfahren trägt die Behörde die notwendigen Kosten (§ 63 SGB X); darüber hinaus stehen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Weitere Sonderfälle rund um Arbeitslosengeld und Grundsicherung finden Sie in unserer Übersicht unter Sonderfälle.

Rechtlicher Hinweis: Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick zur Rechtslage (Stand: 18. September 2026) und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob und in welcher Höhe Ihnen ergänzendes Bürgergeld zusteht, hängt von den Umständen Ihres Einzelfalls ab. Die KI ordnet Ihren Bescheid lediglich ein – die rechtliche Entscheidung trifft immer ein Rechtsanwalt. Ein bestimmter Ausgang wird nicht zugesichert.

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