Ulrich Kühlke
Von Ulrich Kühlke, Rechtsanwalt
Stand: 19.09.2026

Bürgergeld für EU-Bürger: Wann Sie Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben

Sie leben und arbeiten in Deutschland – oder Sie suchen hier gerade Arbeit – und das Jobcenter sagt Ihnen: Als EU-Bürger stehe Ihnen kein Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026: Bürgergeld) zu. Das verunsichert, denn oft geht es um die Miete des nächsten Monats und um Essen für die Familie. Viele Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nehmen einen solchen Bescheid hin, weil sie glauben, ihre Staatsangehörigkeit schließe sie automatisch aus. Das stimmt so nicht.

Die Rechtslage ist differenzierter, als eine schnelle Ablehnung vermuten lässt. EU-Bürger genießen Freizügigkeit, und für einen großen Teil von ihnen besteht ein voller Anspruch auf Leistungen – etwa als Arbeitnehmerin, als Selbständiger oder nach einem verfestigten Aufenthalt. Ob der Ausschluss nach § 7 SGB II in Ihrem Fall wirklich greift, hängt an präzisen Voraussetzungen, die das Jobcenter im Ablehnungsbescheid häufig nur pauschal behauptet. Auf dieser Seite erklären wir Ihnen ruhig und verständlich, wann Sie Anspruch haben, wann nicht – und was Sie bei einer Ablehnung wegen Ihres Aufenthaltsstatus konkret tun können.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • EU-Bürger sind nicht pauschal ausgeschlossen. Der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II trifft nur bestimmte Fallgruppen – nicht alle Unionsbürger.
  • Arbeitnehmer- oder Selbständigenstatus begründet vollen Anspruch. Wer in Deutschland arbeitet oder selbständig tätig ist, ist freizügigkeitsberechtigt und nicht ausgeschlossen.
  • Ausgeschlossen sind vor allem die ersten drei Monate ohne Arbeitnehmerstatus sowie Personen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus der Arbeitsuche ergibt.
  • Nach 5 Jahren gewöhnlichem Aufenthalt entfällt der Ausschluss der Arbeitsuchenden (§ 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II).
  • Auch abgeleitete Rechte – etwa als Familienangehöriger eines EU-Arbeitnehmers – können den Ausschluss überwinden.
  • Wer ausgeschlossen ist, kann ausnahmsweise Überbrückungsleistungen nach § 23 SGB XII beim Sozialamt beantragen.
  • Gegen einen Ablehnungsbescheid haben Sie einen Monat Zeit für den Widerspruch (§ 84 SGG). Lassen Sie ihn prüfen, bevor die Frist läuft.

Grundsatz: Freizügigkeit statt pauschalem Ausschluss

EU-Bürgerinnen und EU-Bürger dürfen sich in Deutschland grundsätzlich frei aufhalten und niederlassen. Diese Freizügigkeit ist der Ausgangspunkt jeder Prüfung – nicht der Ausschluss. Das Sozialgesetzbuch geht also nicht davon aus, dass Unionsbürger von Grundsicherungsleistungen ausgenommen sind; es formuliert vielmehr eng begrenzte Ausnahmen von der Regel, dass hilfebedürftige erwerbsfähige Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf Leistungen haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Das ist mehr als eine juristische Feinheit. Es bedeutet: Das Jobcenter muss darlegen und belegen, dass in Ihrem Fall eine der wenigen Ausschluss-Konstellationen tatsächlich vorliegt. Eine Ablehnung allein mit dem Hinweis „EU-Bürger“ oder „kein gesichertes Aufenthaltsrecht“ genügt dafür nicht.

Wer als EU-Bürger vollen Anspruch hat

Ein großer Teil der Unionsbürger ist von jedem Ausschluss ausgenommen. Prüfen Sie, ob eine dieser Konstellationen auf Sie zutrifft.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU)

Wer in Deutschland in einem Arbeitsverhältnis steht, ist als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigt und nicht vom Leistungsanspruch ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II nimmt Arbeitnehmer ausdrücklich aus). Das gilt auch bei einem geringen Verdienst, solange es sich um eine echte, nicht völlig untergeordnete Tätigkeit handelt. Auch ein Minijob kann den Arbeitnehmerstatus begründen.

Wichtig: Der Arbeitnehmerstatus bleibt in bestimmten Fällen erhalten, etwa bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Beschäftigung oder – zeitlich begrenzt – nach kürzerer Beschäftigung, sowie bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall (§ 2 Abs. 3 FreizügG/EU). Wer also seinen Job verliert, verliert damit nicht automatisch seinen Anspruch.

Was zu tun ist: Sammeln Sie Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und – bei Arbeitslosigkeit – Kündigung und Meldung bei der Agentur für Arbeit. Diese Nachweise sind der Schlüssel gegen einen pauschalen Ausschluss.

Selbständige und Erwerbstätige

Auch wer in Deutschland eine selbständige Tätigkeit tatsächlich ausübt, ist freizügigkeitsberechtigt und vom Ausschluss ausgenommen. Entscheidend ist eine reale wirtschaftliche Tätigkeit, nicht deren Umfang. Aufstockende Grundsicherungsleistungen sind bei niedrigem Gewinn möglich.

Was zu tun ist: Gewerbeanmeldung, Rechnungen, Auftragsnachweise und die betriebswirtschaftliche Auswertung bereithalten.

Verfestigter Aufenthalt: 5 Jahre (§ 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II)

Wer sich seit mindestens fünf Jahren gewöhnlich im Bundesgebiet aufhält, erhält Leistungen abweichend vom Ausschluss der Arbeitsuchenden (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Die Frist beginnt regelmäßig mit der Anmeldung bei der Meldebehörde; kurze Unterbrechungen wie ein Heimatbesuch sind unschädlich. Zeiten eines nicht rechtmäßigen Aufenthalts zählen nicht mit. Diese Ausnahme entfällt allerdings, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU bestandskräftig festgestellt wurde (§ 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II); solange keine solche Feststellung vorliegt, bleibt der verfestigte Aufenthalt maßgeblich.

Was zu tun ist: Meldebescheinigungen, Mietverträge, Schulbescheinigungen der Kinder oder ärztliche Unterlagen belegen den durchgehenden Aufenthalt.

Abgeleitetes Aufenthaltsrecht

Ein Anspruch kann sich auch aus einem abgeleiteten Recht ergeben – etwa als Familienangehörige oder Familienangehöriger eines EU-Arbeitnehmers, oder aus einem eigenständigen Aufenthaltsrecht der Kinder in Schul- oder Berufsausbildung und der sie betreuenden Elternteile. Solche Konstellationen werden im Massenverfahren des Jobcenters oft übersehen.

Was zu tun ist: Familienverhältnisse, Erwerbstätigkeit des Angehörigen und den Schulbesuch der Kinder dokumentieren.

Wann der Leistungsausschluss nach § 7 SGB II greift

Der Ausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist eng gefasst. Er betrifft im Kern zwei Gruppen von Unionsbürgern:

1. Die ersten drei Monate ohne Arbeitnehmerstatus (Nr. 1)

Ausgenommen sind EU-Bürger, die weder Arbeitnehmer noch Selbständige noch nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts. Maßgeblich ist der tatsächliche Zeitpunkt der Einreise, nicht der Tag der Meldung.

Was zu tun ist: Prüfen Sie, ob Sie in dieser Zeit doch bereits gearbeitet haben – dann greift der Ausschluss nicht. Belegen können Sie die Einreise etwa mit Tickets oder einer Meldebestätigung.

2. Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche (Nr. 2)

Ausgeschlossen sind ferner Personen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt (sowie Personen ohne materielles Aufenthaltsrecht). Der Grund: Für die reine Arbeitsuche sieht das Gesetz keinen Zugang zu existenzsichernden Leistungen des SGB II vor. Genau hier ist die Prüfung aber besonders sorgfältig: Wer zusätzlich ein anderes Aufenthaltsrecht hat (etwa als früherer Arbeitnehmer mit fortwirkendem Status oder abgeleitet über die Familie), fällt nicht unter diese Nummer.

Was zu tun ist: Fragen Sie sich – und dokumentieren Sie –, ob Ihr Aufenthaltsrecht wirklich nur auf der Arbeitsuche beruht oder ob ein weiterer Anknüpfungspunkt besteht.

3. Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG (Nr. 3)

Wer dem Asylbewerberleistungsgesetz unterfällt, ist von SGB-II-Leistungen ausgenommen. Für die typische Situation von EU-Bürgern spielt diese Fallgruppe in der Regel keine Rolle.

Wenn der Ausschluss greift: Überbrückungsleistungen nach § 23 SGB XII

Auch wer nach § 7 SGB II ausgeschlossen ist, steht nicht völlig ohne Hilfe da. Das Sozialamt gewährt hilfebedürftigen Ausländerinnen und Ausländern Überbrückungsleistungen nach § 23 SGB XII – regelmäßig für längstens einen Monat innerhalb von zwei Jahren, zur Überbrückung bis zur Ausreise. Umfasst sind Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege sowie angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung; auf Antrag werden auch angemessene Rückreisekosten übernommen.

Wichtig ist die Härtefallregelung: Wenn besondere Umstände des Einzelfalls es gebieten, sind auch über den Monat hinaus und über den Grundumfang hinaus Leistungen zu erbringen. Diese Härtefallprüfung wird in der Praxis oft zu knapp vorgenommen.

Was zu tun ist: Zuständig ist nicht das Jobcenter, sondern der Sozialhilfeträger (das Sozialamt). Stellen Sie den Antrag dort ausdrücklich und schildern Sie besondere Umstände – etwa Krankheit, Kinder oder eine konkrete Perspektive auf Erwerbstätigkeit.

Jobcenter oder Sozialamt? Die richtige Behörde

Die Abgrenzung entscheidet, wer für Sie zuständig ist:

  • Erwerbsfähig (mindestens 3 Stunden täglich arbeiten könnend, unter der Regelaltersgrenze) → SGB II, zuständig ist das Jobcenter.
  • Über der Regelaltersgrenze oder dauerhaft voll erwerbsgemindert (unter 3 Stunden täglich) → SGB XII, hier die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII, zuständig ist der Sozialhilfeträger (Sozialamt).

Eine falsche Behördenzuständigkeit darf nicht dazu führen, dass Sie zwischen zwei Ämtern zerrieben werden – Anträge sind weiterzuleiten.

Was das Jobcenter von Ihnen verlangen darf

Sie sind zur Mitwirkung verpflichtet (§ 60 SGB I), etwa zur Vorlage von Kontoauszügen – in der Regel der letzten drei Monate. Dabei dürfen Sie Verwendungszwecke auf der Ausgabenseite schwärzen; das ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zulässig, solange die Einnahmen sichtbar bleiben. Überzogene oder sachfremde Anforderungen müssen Sie nicht kommentarlos hinnehmen.

Ihre Rechtsbehelfe

Hat das Jobcenter Ihren Antrag wegen des Aufenthaltsstatus abgelehnt, ist das nicht das letzte Wort.

Widerspruch (§ 84 SGG)

Gegen den Ablehnungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Die Bekanntgabe gilt bei einem im Inland per Post übermittelten Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt (§ 37 Abs. 2 SGB X). Der Widerspruch muss zunächst nur fristwahrend eingelegt werden – die Begründung kann folgen, sobald Akteneinsicht vorliegt.

Was zu tun ist: Notieren Sie das Datum des Bescheids und legen Sie rechtzeitig Widerspruch ein. Verpasste Fristen sind der häufigste vermeidbare Fehler.

Eilantrag (§ 86b SGG)

Bei der Ablehnung eines Erstantrags verschafft Ihnen der Widerspruch keine noch nie bewilligte Leistung – auch wenn er als solcher aufschiebende Wirkung hat (§ 86a SGG). Der schnelle Weg ist hier der Eilantrag beim Sozialgericht als Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2 SGG): Das Gericht kann das Jobcenter vorläufig zur Zahlung verpflichten, bevor über den Widerspruch entschieden ist. (§ 39 Nr. 1 SGB II – kein Suspensiveffekt – betrifft dagegen die Aufhebung oder Herabsetzung bereits laufender Leistungen.)

Was zu tun ist: Wenn Miete oder Lebensunterhalt unmittelbar bedroht sind, sprechen Sie die Eilbedürftigkeit an – parallel zum Widerspruch.

Häufige Fragen (FAQ)

Bin ich als EU-Bürger automatisch von Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld ausgeschlossen? Nein. Der Ausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II trifft nur bestimmte Gruppen – vor allem die ersten drei Monate ohne Arbeit und Personen, deren Aufenthaltsrecht allein aus der Arbeitsuche folgt. Arbeitnehmer, Selbständige und Menschen mit verfestigtem Aufenthalt haben Anspruch.

Ich arbeite in einem Minijob – habe ich Anspruch? Oft ja. Auch eine geringfügige, aber echte Beschäftigung kann den Arbeitnehmerstatus begründen und damit den Ausschluss überwinden. Bei niedrigem Verdienst kommen aufstockende Leistungen in Betracht. Lassen Sie Ihren Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnungen prüfen.

Ich habe meinen Job verloren – verliere ich damit meinen Anspruch? Nicht zwangsläufig. Der Arbeitnehmerstatus bleibt unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU erhalten, etwa bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Beschäftigung. Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit und bewahren Sie die Nachweise auf.

Was bedeutet der „verfestigte Aufenthalt“ nach fünf Jahren? Wer sich seit mindestens fünf Jahren gewöhnlich in Deutschland aufhält, ist vom Ausschluss der Arbeitsuchenden ausgenommen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Die Frist beginnt regelmäßig mit der Meldung bei der Meldebehörde; kurze Auslandsaufenthalte schaden nicht.

Ich bin komplett ausgeschlossen – bekomme ich gar nichts? Auch dann kommen Überbrückungsleistungen nach § 23 SGB XII beim Sozialamt in Betracht, in der Regel für einen Monat, mit einer Härtefallregelung für besondere Einzelfälle. Zuständig ist das Sozialamt, nicht das Jobcenter.

Wie lange habe ich Zeit, mich gegen die Ablehnung zu wehren? Einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids für den Widerspruch (§ 84 SGG). Da die Bekanntgabe am vierten Tag nach Postaufgabe fingiert wird (§ 37 Abs. 2 SGB X), sollten Sie nicht bis zum letzten Tag warten.

So lassen Sie Ihren Fall jetzt kostenlos prüfen

Sie müssen nicht selbst entscheiden, ob der Ausschluss in Ihrem Fall greift. Wir prüfen Ihren Ablehnungsbescheid – kostenlos und ohne Risiko.

  1. Bescheid hochladen. Laden Sie den Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid des Jobcenters hier hoch. Ein Foto oder Scan genügt.
  2. KI ordnet ein. Unsere KI liest den Bescheid, erkennt die herangezogenen Normen und ordnet vor, ob Anhaltspunkte für einen Anspruch oder einen fehlerhaften Ausschluss bestehen.
  3. Rechtsanwalt prüft. Ein Rechtsanwalt sieht sich Ihren Fall an und entscheidet über das weitere Vorgehen – etwa Widerspruch oder Eilantrag. Die Prüfung ist für Sie kostenlos.

Mehr zum Anspruch dem Grunde nach lesen Sie im Ratgeber Wer hat Anspruch auf Bürgergeld. Weitere Konstellationen finden Sie in unserer Übersicht zu den Sonderfällen, und speziell zur Ablehnung wegen des Aufenthalts unter Ablehnung wegen fehlendem Aufenthaltstitel.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die KI nimmt lediglich eine Ersteinordnung vor; über das weitere Vorgehen entscheidet ein Rechtsanwalt nach Prüfung Ihres Einzelfalls. Ein bestimmter Erfolg wird nicht zugesichert. Maßgeblich sind stets die Umstände Ihres konkreten Falls und die zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Rechtslage.

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