Aslan Balci
Von Aslan Balci, Rechtsanwalt · Fachanwalt für Strafrecht
Stand: 19.09.2026

Stromkosten beim Bürgergeld: Was zahlt das Jobcenter – und was nicht?

Die Stromrechnung liegt auf dem Tisch, die Jahresabrechnung fällt höher aus als gedacht, und die Nachzahlung übersteigt das, was am Monatsende überhaupt noch übrig ist. Wer Bürgergeld bezieht, kennt dieses Gefühl: Der Regelsatz ist knapp kalkuliert, und ausgerechnet der Strom ist eine der Positionen, bei der die Kosten schnell aus dem Ruder laufen – ohne dass man selbst viel dagegen tun könnte.

Viele Betroffene glauben, das Jobcenter zahle den Strom einfach mit, so wie es Miete und Heizung übernimmt. Andere hören, das Jobcenter zahle den Strom grundsätzlich nie. Beides ist zu pauschal. Die Wahrheit liegt in der Mitte, und sie hängt entscheidend davon ab, um welche Art von Strom es geht und in welcher Situation Sie sich befinden. Diese Seite erklärt Ihnen ruhig und Schritt für Schritt, wann Sie auf sich gestellt sind, wann das Jobcenter zahlen muss und was Sie bei einer drohenden Stromsperre sofort tun können.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Haushaltsstrom (Licht, Kühlschrank, Herd, Waschmaschine, Router) ist im Regelbedarf nach § 20 SGB II enthalten. Er wird nicht gesondert vom Jobcenter übernommen.
  • Heizstrom (z. B. Nachtspeicherheizung oder Wärmepumpe) gehört zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und wird zusätzlich übernommen.
  • Wird das Warmwasser dezentral mit Strom erzeugt (Durchlauferhitzer, Boiler), steht Ihnen ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II zu – bei Alleinstehenden 2,3 % des Regelbedarfs (2026: 12,95 € im Monat).
  • Eine Stromnachzahlung ist kein Unterkunftsbedarf. Bei unabweisbarem Bedarf ist aber ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II möglich.
  • Bei drohender Stromsperre oder Stromschulden kann das Jobcenter ein Darlehen zur Abwendung gewähren – oft zahlt es direkt an den Versorger.
  • Gegen eine Ablehnung hilft der Widerspruch (Frist: 1 Monat, § 84 SGG), bei Eilbedürftigkeit der Eilantrag beim Sozialgericht (§ 86b SGG).

Hinweis: Die Leistung heißt seit dem 1. Juli 2026 amtlich Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 „Bürgergeld", davor „Hartz IV"/ALG II). Die hier beschriebenen Regeln zum Strom gelten unverändert fort. Wir verwenden im Text weiterhin den geläufigen Begriff Bürgergeld.

Haushaltsstrom ist Teil des Regelbedarfs (§ 20 SGB II)

Der normale Haushaltsstrom – also die Energie für Beleuchtung, Kühlschrank, Herd, Waschmaschine, Fernseher, Router und alle übrigen Geräte – gehört zum sogenannten Regelbedarf. Dieser Regelbedarf ist ein Pauschalbetrag, aus dem Sie sämtliche laufenden Ausgaben des Alltags bestreiten: Lebensmittel, Kleidung, Telefon, Verkehr – und eben auch den Strom.

Für 2026 gelten nach der Nullrunde folgende monatliche Regelsätze (§ 20 SGB II):

| Regelbedarfsstufe | Wer | Betrag 2026 | |---|---|---| | 1 | Alleinstehende/Alleinerziehende | 563 € | | 2 | Partner in einer Bedarfsgemeinschaft | 506 € | | 3 | Erwachsene ohne eigenen Haushalt | 451 € | | 4 | Jugendliche 14–17 Jahre | 471 € | | 5 | Kinder 6–13 Jahre | 390 € | | 6 | Kinder 0–5 Jahre | 357 € |

In diesem Betrag ist ein rechnerischer Stromanteil enthalten. Bei Alleinstehenden liegt er ungefähr in der Größenordnung von 45 € im Monat – das ist allerdings nur ein kalkulatorischer Wert aus der Zusammensetzung des Regelbedarfs, kein gesondert auszahlbarer Betrag. Steigt Ihr tatsächlicher Stromverbrauch, müssen Sie die Differenz grundsätzlich aus dem Regelsatz auffangen. Genau das macht Stromkosten für viele Haushalte zum Problem.

Was zu tun ist: Reichen Sie beim Jobcenter keinen Antrag auf laufende „Stromkostenübernahme" für den normalen Haushaltsstrom ein – er wird zu Recht abgelehnt, weil der Strom bereits im Regelbedarf steckt. Wirtschaftlich sinnvoll ist es dagegen, den Regelsatz nicht durch überhöhte Abschläge aufzuzehren: Prüfen Sie Ihren Tarif, korrigieren Sie zu hohe monatliche Abschläge und legen Sie – wenn möglich – kleine Rücklagen für die Jahresabrechnung zurück. Für laufende, unabweisbare und atypische Sonderbedarfe (etwa bei bestimmten Erkrankungen mit erhöhtem Energieverbrauch) kann ausnahmsweise ein Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht kommen. Mehr zu den Regelsätzen finden Sie unter Regelbedarf.

Heizstrom gehört zu den Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II)

Anders liegt der Fall beim Heizstrom. Wird Ihre Wohnung mit Strom beheizt – typischerweise durch eine Nachtspeicherheizung, eine Wärmepumpe oder eine strombetriebene Direktheizung –, dann ist dieser Anteil keine Sache des Regelbedarfs. Er zählt zu den Kosten der Unterkunft und Heizung und wird nach § 22 SGB II zusätzlich übernommen, soweit er angemessen ist.

Die praktische Schwierigkeit: Häufig läuft der Heizstrom über denselben Zähler wie der Haushaltsstrom, sodass die Stromrechnung beide Anteile in einem Betrag ausweist. In diesem Fall muss der Heizstromanteil herausgerechnet (geschätzt) werden. Die Rechtsprechung verlangt dafür keine aufwändige technische Verbrauchsmessung; eine sachgerechte Schätzung – etwa anhand von Wohnfläche, Heizungsart und Vergleichswerten – genügt. Das Jobcenter darf einen angemessenen Heizstromanteil also nicht mit dem bloßen Hinweis verweigern, es gebe keinen separaten Zähler.

Was zu tun ist: Weisen Sie dem Jobcenter nach, dass Ihre Wohnung mit Strom beheizt wird (Mietvertrag, Angaben zur Heizungsart, Herstellerangaben zur Nachtspeicher-/Wärmepumpenanlage). Beantragen Sie die Übernahme des Heizstromanteils als Bedarf für Heizung nach § 22 SGB II. Legen Sie die Jahresabrechnung und die aktuellen Abschläge vor. Lehnt das Jobcenter den Heizstrom ganz ab oder kürzt es ihn als „unangemessen", sollten Sie das nicht hinnehmen – wie bei anderen Heizkosten gelten hier die Grundsätze der Angemessenheitsprüfung. Vertiefend dazu: Heizkosten als unangemessen abgelehnt.

Sonderfall Warmwasser: Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II

Wird in Ihrer Wohnung das Warmwasser dezentral mit Strom erzeugt – also über einen Durchlauferhitzer oder einen elektrischen Boiler und nicht zentral über die Heizungsanlage –, steht Ihnen ein eigener Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II zu. Dieser wird ohne gesonderten Nachweis als Pauschale gezahlt. Bei Erwachsenen (Regelbedarfsstufen 1 und 2) beträgt er 2,3 % des maßgeblichen Regelbedarfs, für Alleinstehende 2026 also 12,95 € im Monat. Für Kinder und Jugendliche gilt ein niedrigerer, altersabhängiger Prozentsatz.

Was zu tun ist: Teilen Sie dem Jobcenter mit, dass Ihr Warmwasser mit Strom erzeugt wird, und beantragen Sie den Warmwasser-Mehrbedarf. Fehlt er in Ihrem Bescheid, obwohl Sie einen elektrischen Durchlauferhitzer oder Boiler haben, ist das ein häufiger und gut angreifbarer Fehler.

Stromnachzahlung: Kein Unterkunftsbedarf, aber ein Darlehen ist möglich

Die klassische Sorge ist die jährliche Nachzahlung. Weil der Haushaltsstrom zum Regelbedarf gehört, ist eine Stromnachzahlung kein Bedarf für Unterkunft und Heizung – das Jobcenter übernimmt sie also nicht als Zuschuss. Das ist die schlechte Nachricht.

Die gute Nachricht: Kann eine hohe Nachforderung nicht aus dem laufenden Regelbedarf und nicht aus Rücklagen gedeckt werden, kommt ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II in Betracht. Voraussetzung ist ein unabweisbarer Bedarf, der von seiner Art her vom Regelbedarf umfasst ist, im Einzelfall aber nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann. Eine drohende Versorgungssperre wegen der Nachzahlung ist ein typischer Fall eines solchen unabweisbaren Bedarfs.

Wichtig zu wissen: Ein Darlehen wird zurückgezahlt. Die Rückzahlung erfolgt in der Regel durch Aufrechnung mit 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs monatlich (§ 42a SGB II). Das entlastet Sie in der akuten Notlage, mindert aber vorübergehend Ihre laufende Auszahlung.

Was zu tun ist: Stellen Sie so früh wie möglich – idealerweise schon bei Erhalt der Abrechnung, spätestens bei der ersten Mahnung – einen schriftlichen Antrag auf ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II. Legen Sie die Abrechnung, die Zahlungsaufforderung und eine etwaige Sperrandrohung bei. Warten Sie nicht, bis der Versorger die Sperre umsetzt: Je konkreter und akuter die Notlage belegt ist, desto stärker ist Ihr Anspruch.

Drohende Stromsperre und Stromschulden

Kündigt Ihnen der Energieversorger die Unterbrechung der Stromversorgung an oder haben sich bereits Stromschulden angehäuft, geht es nicht mehr nur um Geld, sondern um die Bewohnbarkeit Ihrer Wohnung. Eine Wohnung ohne Strom ist regelmäßig nicht mehr zumutbar bewohnbar – Kühlschrank, Heizungssteuerung, Warmwasser und Licht fallen aus. Die Rechtsprechung behandelt eine drohende Stromsperre deshalb ähnlich ernst wie einen Wohnungsverlust.

Hier stehen Ihnen zwei Wege offen, die sich ergänzen:

  • Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II zur Abwendung der Sperre (unabweisbarer Bedarf, siehe oben).
  • Übernahme der Energieschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II – die Vorschrift zur Sicherung der Unterkunft erfasst nach der Rechtsprechung auch Energiekostenrückstände, wenn ohne Stromversorgung die Bewohnbarkeit der Wohnung gefährdet ist.

In beiden Fällen zahlt das Jobcenter häufig direkt an den Versorger, um die Versorgung zu sichern und neue Schulden zu vermeiden.

Was zu tun ist: Handeln Sie sofort. Beantragen Sie schriftlich die Übernahme der Stromschulden bzw. ein Darlehen zur Abwendung der Sperre und fügen Sie die Sperrandrohung des Versorgers bei. Bitten Sie das Jobcenter zugleich um Direktzahlung an den Energieversorger. Nehmen Sie – falls möglich – Kontakt zum Versorger auf und bitten Sie um einen kurzen Aufschub, bis das Jobcenter entschieden hat. Reagiert das Jobcenter nicht rechtzeitig oder lehnt es ab, ist der Eilantrag beim Sozialgericht der richtige Weg (siehe unten).

Ihre Rechtsbehelfe

Lehnt das Jobcenter die Übernahme von Heizstrom, den Warmwasser-Mehrbedarf, ein Darlehen oder die Schuldenübernahme ab, sind Sie dieser Entscheidung nicht ausgeliefert.

Widerspruch (§ 84 SGG). Gegen jeden ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids. Nach der Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein schriftlicher Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Der Widerspruch muss zunächst nur eingelegt werden; die Begründung können Sie nachreichen.

Eilantrag beim Sozialgericht (§ 86b SGG). Bei einer akut drohenden Stromsperre kann ein Widerspruch zu lange dauern. Dann ist der einstweilige Rechtsschutz nach § 86b SGG das richtige Mittel: Das Sozialgericht kann das Jobcenter vorläufig verpflichten, die Sperre abzuwenden. Voraussetzung sind ein Anordnungsanspruch (Sie haben dem Grunde nach einen Anspruch) und ein Anordnungsgrund (die Sache ist eilbedürftig und unaufschiebbar). Der Eilantrag kann parallel zum Widerspruch laufen.

Beachten Sie: Aufhebungs-, Minderungs- oder Entziehungsbescheide im SGB II sind nach § 39 Nr. 1 SGB II sofort vollziehbar – Widerspruch und Klage haben insoweit keine aufschiebende Wirkung. Umso wichtiger ist es, bei belastenden Entscheidungen frühzeitig auch den Eilrechtsschutz mitzudenken.

Häufige Fragen (FAQ)

Zahlt das Jobcenter meinen normalen Haushaltsstrom? Nein, nicht gesondert. Der Haushaltsstrom ist bereits im Regelbedarf nach § 20 SGB II enthalten und wird über den monatlichen Regelsatz abgegolten. Einen separaten Zuschuss für laufenden Haushaltsstrom gibt es grundsätzlich nicht.

Und wenn ich mit Strom heize? Dann ist der Heizstromanteil ein Bedarf für Heizung nach § 22 SGB II und wird zusätzlich übernommen, soweit er angemessen ist. Läuft alles über einen Zähler, muss der Heizanteil geschätzt und herausgerechnet werden – eine technische Messung ist dafür nicht zwingend nötig.

Übernimmt das Jobcenter meine Stromnachzahlung? Nicht als Zuschuss, weil der Haushaltsstrom zum Regelbedarf gehört. Bei einer hohen, aus eigenen Mitteln nicht deckbaren Nachzahlung ist aber ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II möglich, das über 10 % des Regelbedarfs monatlich zurückgezahlt wird.

Mir droht eine Stromsperre – was kann ich tun? Beantragen Sie sofort und schriftlich ein Darlehen zur Abwendung der Sperre bzw. die Übernahme der Energieschulden (§ 24 Abs. 1, § 22 Abs. 8 SGB II) und fügen Sie die Sperrandrohung bei. Das Jobcenter zahlt oft direkt an den Versorger. Reagiert es nicht rechtzeitig, hilft der Eilantrag nach § 86b SGG.

Ich habe einen Durchlauferhitzer – bekomme ich mehr? Ja. Für dezentral mit Strom erzeugtes Warmwasser steht Ihnen ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II zu – bei Alleinstehenden 2026 12,95 € im Monat. Fehlt dieser Betrag in Ihrem Bescheid, sollten Sie ihn nachfordern.

Was kostet mich Ihre Prüfung? Nichts. Die Prüfung Ihres Falls ist für Sie kostenlos. In sozialrechtlichen Verfahren werden die Anwaltskosten bei erfolgreichem Widerspruch vom Jobcenter getragen (§ 63 SGB X); für den Zugang zur anwaltlichen Beratung und Vertretung gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Für Sie entstehen keine Kosten.

So lassen Sie Ihren Fall jetzt kostenlos prüfen

Sie müssen nicht selbst herausfinden, ob es bei Ihnen um Regelbedarf, Heizstrom, Warmwasser-Mehrbedarf oder ein Darlehen geht. Das übernehmen wir. In drei Schritten:

  1. Unterlagen zusammenstellen. Halten Sie Ihren aktuellen Bewilligungsbescheid, die Stromabrechnung bzw. Nachzahlung und – falls vorhanden – die Sperrandrohung des Versorgers bereit.
  2. Kostenlos hochladen. Schicken Sie uns die Dokumente. Wir ordnen Ihren Fall rechtlich ein und sagen Ihnen, welcher Anspruch in Betracht kommt und welche Frist läuft.
  3. Wir handeln. Wir formulieren für Sie den passenden Antrag, den Widerspruch oder – bei akuter Sperre – den Eilantrag und begleiten das Verfahren. Für Sie bleibt es kostenlos.

Weitere Hilfen, die in Ihrem Fall zusätzlich in Frage kommen können, finden Sie unter einmalige Leistungen und im Überblick zum Regelbedarf.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Er wurde mit KI-Unterstützung erstellt und rechtlich geprüft. Die KI ordnet Ihren Sachverhalt ein; über das weitere Vorgehen entscheidet stets ein Rechtsanwalt. Eine Garantie für den Ausgang eines Verfahrens ist damit nicht verbunden. Maßgeblich ist immer die Prüfung Ihres konkreten Einzelfalls. Stand: 18.09.2026.

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