Marcel van Maele
Von Marcel van Maele, Rechtsanwalt
Stand: 19.09.2026

Was ist Bürgergeld? Das Grundsicherungsgeld einfach erklärt

Vielleicht haben Sie den Begriff im Briefkasten gelesen, in den Nachrichten gehört oder von einem Amt genannt bekommen – und fragen sich jetzt schlicht: Was ist Bürgergeld eigentlich, wer bekommt es, und reicht es zum Leben? Das ist eine völlig berechtigte Frage. Viele Menschen kommen zum ersten Mal mit diesen Leistungen in Berührung, wenn sich das Leben gerade ohnehin schwierig anfühlt: nach einer Kündigung, bei Krankheit, nach einer Trennung oder wenn das Geld am Monatsende einfach nicht mehr reicht.

Diese Seite gibt Ihnen einen ruhigen, verständlichen Überblick – ohne Fachchinesisch und ohne Vorwürfe. Wir erklären, was hinter dem Begriff steckt, wie er mit „Grundsicherungsgeld" und „Hartz IV" zusammenhängt, wer Anspruch hat und was die Leistung umfasst. Sie müssen dafür nichts vorbereiten und niemandem etwas beweisen. Am Ende wissen Sie, worum es geht – und wo Sie weiterlesen können, wenn Sie eine bestimmte Frage genauer klären möchten.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • „Bürgergeld" heißt heute Grundsicherungsgeld. Seit dem 1. Juli 2026 trägt die Leistung diesen Namen. Davor hieß sie Bürgergeld (ab 2023), noch früher „Arbeitslosengeld II" bzw. umgangssprachlich „Hartz IV". Gemeint ist im Kern dieselbe Grundsicherung nach dem SGB II.
  • Zweck: Sie soll das menschenwürdige Existenzminimum sichern und beim Weg in Arbeit helfen (§ 1 SGB II).
  • Wer: erwerbsfähige Menschen zwischen 15 und der Regelaltersgrenze, die hilfebedürftig sind und in Deutschland leben (§ 7 SGB II).
  • Was: Regelbedarf (563 € für Alleinstehende, § 20 SGB II), Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22), Mehrbedarfe (§ 21), Bildung und Teilhabe (§ 28) und weitere Leistungen.
  • Nicht dasselbe wie: Arbeitslosengeld I (Versicherungsleistung) und Grundsicherung im Alter (SGB XII).
  • Bei Problemen mit einem Bescheid haben Sie das Recht auf Widerspruch – die Prüfung ist für Sie kostenlos.

Bürgergeld, Grundsicherungsgeld, Hartz IV – wie hängt das zusammen?

Kaum ein Sozialleistungs-Begriff hat in kurzer Zeit so oft den Namen gewechselt. Das sorgt verständlicherweise für Verwirrung. Die gute Nachricht: Es geht um ein und dieselbe Grundleistung, geregelt im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Namen im Zeitverlauf

  • Bis Ende 2022: „Arbeitslosengeld II" / „Hartz IV". So hieß die Leistung seit 2005.
  • 2023 bis 30. Juni 2026: „Bürgergeld". Mit der Bürgergeld-Reform wurden unter anderem die Freibeträge und die sogenannte Karenzzeit eingeführt.
  • Seit dem 1. Juli 2026: „Grundsicherungsgeld". Der Name wurde erneut geändert; die Rechtsgrundlage bleibt das SGB II.

Wenn Sie also heute „Was ist Bürgergeld?" fragen, ist die kurze Antwort: Es ist die Leistung, die inzwischen Grundsicherungsgeld heißt. Wir verwenden auf dieser Seite überwiegend den aktuellen Begriff, nennen aber „Bürgergeld" und „Hartz IV" dort, wo es dem Verständnis hilft.

Bürgergeld ↔ Grundsicherungsgeld: Was ist der Unterschied?

Für den Alltag ist der Unterschied vor allem ein Name. Der Regelsatz ist durch die Umbenennung nicht gesunken – für 2026 gilt eine Nullrunde, die Alleinstehenden erhalten weiterhin 563 € im Monat. Was sich mit der jüngeren Reform verschoben hat, betrifft eher die Details: etwa die Vermögensfreibeträge (dazu unten) und einzelne Verfahrensregeln. Die Grundidee – das Existenzminimum absichern und Menschen wieder in Arbeit bringen – ist gleich geblieben.

Wenn Sie den Übergang und die konkreten Änderungen im Detail nachlesen möchten, finden Sie das kompakt aufbereitet in unserem Beitrag Die neue Grundsicherung erklärt.

Wozu es das Grundsicherungsgeld gibt (§ 1 SGB II)

Das Gesetz nennt den Zweck gleich in seinem ersten Paragrafen. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 1 SGB II). Zwei Gedanken stehen dahinter:

  1. Das Existenzminimum sichern. Niemand soll in Deutschland ohne das Nötigste dastehen – Essen, Wohnen, Kleidung, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
  2. Eigenständigkeit fördern. Die Leistung ist als Hilfe gedacht, die Hilfebedürftigkeit möglichst überwindet oder verringert – unter anderem durch Beratung und die Aufnahme von Arbeit.

Wichtig für Ihr eigenes Gefühl: Es handelt sich um einen rechtlichen Anspruch, nicht um ein Almosen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat ein Recht auf diese Leistung.

Wer Grundsicherungsgeld bekommt (§ 7 SGB II)

Ob Sie Anspruch haben, richtet sich nach § 7 SGB II. Vereinfacht gesagt gehören dazu Menschen, die

  • das 15. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,
  • erwerbsfähig sind (dazu gleich mehr),
  • hilfebedürftig sind – das eigene Einkommen und Vermögen reichen also nicht aus, um den Bedarf zu decken, und
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Auch Menschen, die im selben Haushalt leben und wirtschaften (die Bedarfsgemeinschaft), werden dabei berücksichtigt – etwa Partnerin oder Partner und Kinder. Wie eine Bedarfsgemeinschaft genau gebildet wird und wer dazugehört, erklären wir ausführlich unter Bedarfsgemeinschaft. Eine vertiefte Darstellung, wer im Einzelnen Anspruch hat, finden Sie außerdem hier: Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?.

Erwerbsfähigkeit (§ 8 SGB II)

Erwerbsfähig ist, wer mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes arbeiten kann (§ 8 SGB II). Ob Sie aktuell tatsächlich einen Job haben, spielt für diese Definition keine Rolle – es geht um das grundsätzliche Können. Wer dauerhaft weniger als drei Stunden arbeiten kann, fällt in der Regel nicht unter das SGB II, sondern kann Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) erhalten.

Vermögen und Freibeträge (§ 12 SGB II)

Grundsicherungsgeld gibt es nur bei Hilfebedürftigkeit. Vorhandenes Vermögen wird deshalb berücksichtigt – aber erst oberhalb bestimmter Freibeträge. Seit der Reform gelten altersgestaffelte Beträge je Person (§ 12 Abs. 2 SGB II n.F.):

| Alter der Person | Vermögensfreibetrag | |---|---| | bis 30 Jahre | 5.000 € | | ab 31 Jahren | 10.000 € | | ab 41 Jahren | 12.500 € | | ab 51 Jahren | 20.000 € |

Ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähiger Person bleibt geschützt, ebenso – für eine Übergangszeit – eine selbst bewohnte Immobilie. Die frühere, großzügigere Karenzzeit-Regelung (40.000 € für die erste, 15.000 € für jede weitere Person) wurde abgeschafft. Wichtige Ausnahme: Wer bereits vor dem 1. Juli 2026 im Leistungsbezug war, behält für den laufenden Bewilligungszeitraum die alten Grenzen (Übergangsregel). Wenn Ihr Vermögen eine Rolle spielt, lohnt sich hier eine genaue Prüfung – kleine Details entscheiden.

Was das Grundsicherungsgeld umfasst

Das Grundsicherungsgeld ist kein einzelner Betrag, sondern setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen. Diese decken unterschiedliche Bedarfe ab.

Regelbedarf (§ 20 SGB II)

Der Regelbedarf ist der Betrag für den täglichen Lebensunterhalt – Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushalt, Strom, Telefon und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Für 2026 gilt eine Nullrunde; die Sätze bleiben unverändert (§ 20 SGB II):

| Regelbedarfsstufe | Wer | Betrag/Monat | |---|---|---| | Stufe 1 | Alleinstehende / Alleinerziehende | 563 € | | Stufe 2 | Volljährige Partner in Bedarfsgemeinschaft (je) | 506 € | | Stufe 3 | Erwachsene ohne eigenen Haushalt | 451 € | | Stufe 4 | Jugendliche 14–17 Jahre | 471 € | | Stufe 5 | Kinder 6–13 Jahre | 390 € | | Stufe 6 | Kinder 0–5 Jahre | 357 € |

Die nächste Anpassung ist zum 1. Januar 2027 vorgesehen. Mehr Details und Beispiele finden Sie im Hub Regelbedarf.

Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II)

Zusätzlich zum Regelbedarf werden die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe übernommen (§ 22 SGB II) – also Miete plus Nebenkosten in angemessenem Rahmen. In den ersten 12 Monaten des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit: In dieser Zeit werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, gedeckelt bei 150 % des maßgeblichen Werts (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Was als angemessen gilt und was zu tun ist, wenn das Amt Ihre Miete kürzen will, lesen Sie unter Kosten der Unterkunft.

Mehrbedarfe (§ 21 SGB II)

Manche Lebenssituationen bringen einen höheren Bedarf mit sich. Für sie gibt es Mehrbedarfe zusätzlich zum Regelsatz (§ 21 SGB II), unter anderem für:

  • Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3),
  • Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche (§ 21 Abs. 2),
  • Menschen mit Behinderung in bestimmten Fällen (§ 21 Abs. 4),
  • eine aus medizinischen Gründen nötige kostenaufwändige Ernährung (§ 21 Abs. 5).

Was zu tun ist: Mehrbedarfe werden nicht immer automatisch berücksichtigt. Wenn eine dieser Situationen auf Sie zutrifft, sollten Sie sie ausdrücklich geltend machen. Eine Übersicht bietet der Hub Mehrbedarf.

Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II)

Für Kinder und Jugendliche gibt es zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II) – etwa Schulausflüge und Klassenfahrten, den Schulbedarf, das Mittagessen in Schule oder Kita, Lernförderung und einen Beitrag für Sport, Kultur oder Freizeit. Details und Antragswege stehen im Hub Bildung und Teilhabe.

Wenn Sie arbeiten: der Freibetrag (§ 11b SGB II)

Wer neben dem Grundsicherungsgeld arbeitet, darf einen Teil des Verdienstes behalten – Arbeit soll sich lohnen. Nach § 11b SGB II bleiben anrechnungsfrei:

  • 100 € Grundfreibetrag pauschal,
  • 20 % vom Bruttoeinkommen zwischen 100 € und 520 €,
  • 30 % zwischen 520 € und 1.000 €,
  • 10 % zwischen 1.000 € und 1.200 € (bzw. 1.500 €, wenn ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft lebt).

Wie sich Einkommen konkret auf Ihre Leistung auswirkt, zeigt der Hub Einkommensanrechnung. Was am Ende bei Ihnen ankommen könnte, können Sie unverbindlich mit unserem Grundsicherungs-Rechner überschlagen.

Grundsicherungsgeld, ALG I und Grundsicherung im Alter – die Abgrenzung

Drei Leistungen werden oft verwechselt. Der Unterschied ist wichtig, weil er darüber entscheidet, welches Amt und welches Gesetz zuständig ist.

  • Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung. Sie richtet sich nach Ihrem früheren Verdienst und danach, wie lange Sie eingezahlt haben – nicht nach Bedürftigkeit. Zuständig ist die Agentur für Arbeit. Grundsicherungsgeld kann vorrangige Leistungen wie ALG I voraussetzen (§ 12a SGB II): Wer Anspruch auf ALG I hat, muss dieses in der Regel zuerst in Anspruch nehmen. Reicht das ALG I nicht zum Leben, ist ergänzendes Grundsicherungsgeld möglich („Aufstocken").
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung richtet sich nach dem SGB XII, nicht nach dem SGB II. Sie greift für Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind – also gerade nicht erwerbsfähig im Sinne der drei-Stunden-Grenze sind. Zuständig ist das Sozialamt.

Kurz: Grundsicherungsgeld (SGB II) ist die bedürftigkeitsabhängige Leistung für erwerbsfähige Menschen im erwerbsfähigen Alter. Fällt einer dieser Punkte weg, kommt oft eine andere Leistung in Betracht.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist Bürgergeld dasselbe wie Grundsicherungsgeld? Im Kern ja. Es handelt sich um dieselbe Grundleistung nach dem SGB II. Sie hieß bis Juni 2026 „Bürgergeld" und trägt seit dem 1. Juli 2026 den Namen „Grundsicherungsgeld". Frühere Bezeichnungen waren „Arbeitslosengeld II" und umgangssprachlich „Hartz IV".

Wie viel Grundsicherungsgeld bekomme ich? Das hängt von Ihrer Situation ab. Alleinstehende erhalten 2026 einen Regelbedarf von 563 € im Monat (§ 20 SGB II), dazu kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie eventuelle Mehrbedarfe. Einkommen und Vermögen werden angerechnet. Eine erste Orientierung gibt Ihnen der Rechner.

Darf ich neben dem Grundsicherungsgeld arbeiten? Ja. Arbeit ist ausdrücklich erwünscht. Ein Teil des Verdienstes bleibt anrechnungsfrei – 100 € pauschal plus gestaffelte Prozentsätze (§ 11b SGB II). Details unter Einkommensanrechnung.

Wie viel Vermögen darf ich haben? Es gelten altersgestaffelte Freibeträge zwischen 5.000 € und 20.000 € je Person (§ 12 SGB II). Ein angemessenes Auto und – für eine Übergangszeit – die selbst bewohnte Wohnung bleiben geschützt. Wer schon vor dem 1. Juli 2026 im Bezug war, kann für den laufenden Bewilligungszeitraum noch die alten, höheren Grenzen behalten.

Was ist der Unterschied zum Arbeitslosengeld I? ALG I ist eine Versicherungsleistung nach Ihrem früheren Gehalt und wird von der Agentur für Arbeit gezahlt. Grundsicherungsgeld ist bedürftigkeitsabhängig und wird vom Jobcenter geleistet. Beides kann sich ergänzen, wenn das ALG I nicht zum Leben reicht.

Muss ich Grundsicherungsgeld jedes Jahr neu beantragen? Die Leistung wird für einen Bewilligungszeitraum bewilligt. Läuft dieser aus, stellen Sie einen Weiterbewilligungsantrag (erneuter Antrag). Denken Sie rechtzeitig daran, damit keine Lücke entsteht.

Ihre Rechtsbehelfe (kurz)

Manchmal stimmt ein Bescheid nicht – der Regelsatz ist zu niedrig angesetzt, die Miete wird nicht voll übernommen oder ein Mehrbedarf fehlt. Dann gilt: Sie müssen das nicht hinnehmen. Gegen einen belastenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Bei der Bekanntgabe hilft die Faustregel des § 37 Abs. 2 SGB X: Ein per Post übersandter Bescheid gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.

Weil ein Widerspruch bei existenzsichernden Leistungen die Zahlung nicht automatisch aufschiebt (§ 39 Nr. 1 SGB II), kann in dringenden Fällen zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht sinnvoll sein (§ 86b SGG). Wie ein Widerspruch aufgebaut ist und welche Fristen gelten, lesen Sie im Hub Verfahrensrecht. Die Prüfung und Vertretung ist für Sie kostenlos – dazu gleich mehr.

So lassen Sie Ihren Fall jetzt kostenlos prüfen

Wenn Sie einen Bescheid vom Jobcenter erhalten haben und unsicher sind, ob er stimmt, müssen Sie das nicht allein durchdenken. In drei einfachen Schritten:

  1. Bescheid hochladen. Fotografieren oder scannen Sie Ihren Bescheid und laden ihn sicher hoch – hier geht es zum Upload. Mehr als das Dokument brauchen wir zunächst nicht.
  2. KI ordnet ein. Unser System liest den Bescheid, erkennt die Leistungsart und markiert auffällige Punkte – zum Beispiel eine mögliche Kürzung oder eine knappe Frist. Das ist eine erste Einordnung, keine abschließende Bewertung.
  3. Rechtsanwalt prüft. Anschließend sieht sich eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt Ihren Fall an und entscheidet, ob und wie sich ein Vorgehen lohnt. Die Prüfung ist für Sie kostenlos; die Kosten trägt bei berechtigten Widersprüchen in der Regel das Jobcenter (§ 63 SGB X), oder sie werden über Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe abgedeckt.

Sie gehen damit kein Risiko ein und binden sich zu nichts. Sie erfahren nur, ob an Ihrem Bescheid etwas nicht stimmt – und was Sie tun können.

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die dargestellten Regeln geben die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung wieder und können sich ändern; im Einzelfall kommt es auf Ihre konkrete Situation an. Eine verbindliche Einschätzung erhalten Sie erst nach anwaltlicher Prüfung Ihres Falls. Die KI ordnet Ihren Bescheid vorab ein – die rechtliche Entscheidung trifft immer eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Ein bestimmter Erfolg wird nicht versprochen.

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