Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld: Was sich seit dem 1. Juli 2026 ändert
Stand: Juli 2026. Zum 1. Juli 2026 ist das Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld ersetzt worden. Der Bundestag hat die Reform am 5. März 2026 beschlossen, der Bundesrat hat sie am 27. März 2026 gebilligt. Für Betroffene ändern sich vor allem drei Dinge: die Regeln zum Schonvermögen, die anerkannten Wohnkosten und die Sanktionen. Die Regelsätze bleiben dagegen unverändert.
Worum geht es?
Mit dem „Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" (Bundestags-Drucksachen 21/3541 und 21/4087) wurde das Bürgergeld in eine „Neue Grundsicherung" umgebaut. Die Geldleistung heißt seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld. Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bleibt der rechtliche Rahmen – zuständig sind weiterhin die Jobcenter.
Wichtig für den Alltag: Wer bereits Leistungen bezogen hat, wurde automatisch in das neue System überführt. Ein neuer Antrag war dafür nicht nötig. Und es gilt eine Übergangsregelung, die für Verwirrung sorgen kann – dazu unten mehr.
Die drei zentralen inhaltlichen Änderungen im Überblick:
- Vermögen: Die einjährige Vermögens-Karenzzeit ist abgeschafft. An ihre Stelle treten altersgestaffelte Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II.
- Wohnkosten (KdU): Neben der fortgeltenden Wohnkosten-Karenzzeit gibt es eine feste Obergrenze – den 150-Prozent-Deckel nach § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II.
- Sanktionen: Pflichtverletzungen führen zu Leistungsminderungen von bis zu 30 Prozent; bei vollständiger Arbeitsverweigerung droht nach § 31a SGB II der komplette Wegfall des Regelbedarfs.
Was nicht steigt: die Regelsätze. Für 2026 gilt eine Nullrunde. Es bleibt (§ 20 SGB II) bei 563 Euro für Alleinstehende, 506 Euro für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, 451 Euro für Erwachsene ohne eigenen Haushalt sowie 471 / 390 / 357 Euro für Kinder und Jugendliche je nach Altersstufe. Die nächste mögliche Anpassung steht zum 1. Januar 2027 an.
Was bedeutet das für Sie?
1. Schonvermögen – jetzt nach Alter gestaffelt (§ 12 Abs. 2 SGB II). Die frühere Karenzzeit, in der im ersten Jahr ein deutlich höheres Vermögen geschützt war, ist weggefallen. Stattdessen richtet sich der geschützte Betrag nach dem Lebensalter – pro Person der Bedarfsgemeinschaft. Als Orientierung gelten gestaffelte Freibeträge von rund 5.000 Euro (bis 30 Jahre), 10.000 Euro (31–40), 12.500 Euro (41–50) und 20.000 Euro (ab 51 Jahre). Für Bestandsfälle sind Übergangsregelungen vorgesehen; die neuen Beträge greifen in der Regel spätestens bei der nächsten Weiterbewilligung. Prüfen Sie deshalb genau, welchen Freibetrag das Jobcenter in Ihrem Bescheid ansetzt – gerade bei Angespartem, kleinen Rücklagen oder Vermögen mehrerer Personen wird hier häufig zu Ihren Lasten gerechnet.
2. Wohnkosten – die 150-Prozent-Grenze (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Die Kosten der Unterkunft (KdU) werden künftig nur noch bis zu einer Obergrenze anerkannt: Aufwendungen, die mehr als das Anderthalbfache der abstrakt angemessenen Kosten betragen, werden nicht mehr übernommen. Die Wohnkosten-Karenzzeit im ersten Bezugsjahr gilt daneben grundsätzlich fort. Achten Sie darauf, ob das Jobcenter Ihre tatsächliche Miete anerkennt oder Sie zu einer Kostensenkung auffordert – eine solche Aufforderung ist an strenge Voraussetzungen gebunden und nicht automatisch rechtmäßig.
3. Sanktionen – bis zu 30 Prozent, im Extremfall mehr (§ 31a SGB II). Wer Pflichten verletzt, etwa Termine ohne wichtigen Grund versäumt, muss mit einer Minderung des Regelbedarfs von bis zu 30 Prozent für drei Monate rechnen. Für sogenannte „Totalverweigerer", die eine zumutbare Arbeit oder Maßnahme ohne wichtigen Grund ablehnen, sieht das Gesetz einen vollständigen Wegfall des Regelbedarfs vor. Wichtig: Eine Minderung darf nicht erfolgen, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Sanktionsbescheide sind häufig fehlerhaft – etwa bei der Anhörung, der Rechtsfolgenbelehrung oder der Ermessensausübung – und deshalb angreifbar.
4. „Bürgergeld" auf dem Bescheid? Die Übergangsregelung. Die Jobcenter dürfen den Begriff „Bürgergeld" in Bescheiden, Formularen und Schreiben noch bis zum 31. Dezember 2026 weiterverwenden, obwohl rechtlich bereits Grundsicherungsgeld bewilligt wird. Das ist eine reine Umstellungshilfe: An der Rechtsgrundlage und an der Berechnung Ihrer Leistung ändert die alte Bezeichnung nichts, und der Bescheid bleibt allein wegen des Wortes „Bürgergeld" wirksam. Lassen Sie sich davon also nicht verunsichern – entscheidend sind die Beträge und die zugrunde gelegten Normen, nicht die Überschrift.
So wehren Sie sich
Ein Bescheid ist nicht das letzte Wort. Wenn das Jobcenter Ihr Vermögen zu hoch ansetzt, Ihre Miete kürzt oder eine Sanktion verhängt, können Sie sich wehren.
Widerspruch (§ 84 SGG). Gegen jeden belastenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Jobcenter einlegen. Rechnen Sie die Frist korrekt: Nach der Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein per Post versandter Bescheid am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Legen Sie im Zweifel lieber früher als später ein – die Fristwahrung geht vor.
Eilantrag beim Sozialgericht (§ 86b SGG). Bei Aufhebungen und Leistungsminderungen hat der Widerspruch nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung – das Jobcenter zahlt also trotz Widerspruch zunächst weniger oder gar nicht. In solchen Fällen kann ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG beim Sozialgericht die schnelle Auszahlung sichern. Das ist besonders bei Sanktionen und gekürzten Wohnkosten wichtig, wenn kurzfristig das Existenzminimum betroffen ist.
Konkret sollten Sie:
- den Bescheid vollständig aufheben lassen oder gezielt die falschen Positionen angreifen;
- Fristen notieren und den Widerspruch schriftlich einlegen – gern lassen wir Ihnen das Schreiben vorformulieren;
- bei akuter Not zusätzlich einen Eilantrag prüfen.
Mehr dazu in unseren Ratgebern zum Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid und zum Eilantrag beim Sozialgericht. Weitere aktuelle Meldungen finden Sie in unserem Bereich News.
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Sie haben einen aktuellen Bescheid über Grundsicherungsgeld – oder noch über „Bürgergeld" – erhalten und sind unsicher, ob Vermögen, Wohnkosten oder eine Sanktion richtig berechnet wurden? Wir sehen uns Ihren Bescheid an und sagen Ihnen ehrlich, ob sich ein Widerspruch lohnt. Die Prüfung ist für Sie kostenlos. Bescheid kostenlos prüfen lassen.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom Juli 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall und begründet kein Mandatsverhältnis. Fristen können kurz sein – prüfen Sie Ihren Bescheid zeitnah. Ob und mit welchem Ergebnis sich ein Rechtsbehelf durchsetzen lässt, hängt vom Einzelfall ab; eine Erfolgsgarantie gibt es nicht. Kanzlei Kühlke & Nordhorn.