Bürgergeld Vermögen Freibeträge 2026: Wie viel Erspartes geschützt bleibt
Wenn Sie Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld, davor Hartz IV) beantragen, taucht früher oder später die Frage nach Ihrem Vermögen auf. Das Jobcenter möchte Kontoauszüge sehen, fragt nach Sparbüchern, nach dem Auto, nach einer Lebensversicherung. Für viele Menschen ist das der unangenehmste Teil des Antrags – gerade dann, wenn man sich über Jahre etwas zurückgelegt hat und nun trotzdem auf Unterstützung angewiesen ist.
Die gute Nachricht vorweg: Nicht jeder Euro, den Sie besitzen, muss aufgebraucht werden, bevor Sie Anspruch auf Leistungen haben. Das Gesetz schützt einen festen Betrag – den sogenannten Vermögensfreibetrag oder das Schonvermögen. Seit dem 1. Juli 2026 gelten dafür allerdings neue, altersgestaffelte Regeln. Diese Seite erklärt Ihnen ruhig und Schritt für Schritt, wie viel Vermögen 2026 geschützt ist, was gar nicht erst mitgezählt wird und was Sie tun können, wenn das Jobcenter Ihr Vermögen zu hoch ansetzt.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Altersgestaffelte Freibeträge (§ 12 Abs. 2 SGB II n.F.): je Person 5.000 € bis 30 Jahre, 10.000 € ab 31, 12.500 € ab 41 und 20.000 € ab 51 Jahren.
- Die früheren Karenzzeit-Grenzen (40.000 €/15.000 €) sind abgeschafft. Für Altbezieher gilt eine Übergangsregelung bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums.
- Nicht angerechnet werden u. a. ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähige Person, das selbstgenutzte Hausgrundstück in der Karenzzeit und angemessene Altersvorsorge.
- Freibeträge gelten pro Person in der Bedarfsgemeinschaft und können innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden.
- Setzt das Jobcenter Ihr Vermögen zu hoch an, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG) – für Sie kostenlos.
Was zählt beim Grundsicherungsgeld überhaupt als Vermögen?
Vermögen ist alles, was Sie im Zeitpunkt der Antragstellung bereits besitzen und das in Geld messbar ist. Dazu gehören insbesondere:
- Guthaben auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten
- Bargeld
- Bausparverträge, Wertpapiere, Fonds und Aktien
- Lebens- und Rentenversicherungen mit Rückkaufswert
- Kraftfahrzeuge
- Immobilien und Grundstücke
Wichtig ist die Abgrenzung zum Einkommen: Einkommen ist alles, was Ihnen während des Leistungsbezugs zufließt (z. B. Lohn, Rente, Unterhalt). Vermögen ist der Bestand, den Sie vor dem Bezug bereits hatten. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, nach welchen Regeln gerechnet wird – und ist in der Praxis eine häufige Fehlerquelle des Jobcenters. Mehr dazu auf unserer Übersicht zur Einkommensanrechnung.
Was zu tun ist: Notieren Sie zum Tag der Antragstellung den Stand aller Konten und Werte. Dieser Stichtag ist maßgeblich – spätere Ausgaben oder ein sinkender Kontostand ändern die Bewertung des Antragsmonats nicht automatisch.
Die altersgestaffelten Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II
Seit dem 1. Juli 2026 richtet sich der geschützte Betrag nach dem Lebensalter – und zwar für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft getrennt:
| Alter der Person | Geschützter Vermögensfreibetrag | | --- | --- | | bis 30 Jahre | 5.000 € | | ab 31 Jahren | 10.000 € | | ab 41 Jahren | 12.500 € | | ab 51 Jahren | 20.000 € |
Die Beträge werden addiert. Ein 55-jähriger Antragsteller mit einer 48-jährigen Partnerin und einem 16-jährigen Kind kommt damit auf einen Gesamtfreibetrag von 20.000 € + 12.500 € + 5.000 € = 37.500 € für die Bedarfsgemeinschaft.
Ein wichtiger Punkt: Der Freibetrag ist innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragbar. Liegt das Vermögen überwiegend auf einem Konto, wird trotzdem die Summe aller persönlichen Freibeträge gegengerechnet – es kommt nicht darauf an, auf wessen Namen das Geld liegt.
Was zu tun ist: Rechnen Sie den Freibetrag für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zusammen und vergleichen Sie ihn mit dem verwertbaren Gesamtvermögen. Nur der darüber hinausgehende Teil ist überhaupt einzusetzen. Wie sich Ihre Bedarfsgemeinschaft zusammensetzt, ist dabei entscheidend – im Zweifel hilft eine anwaltliche Einordnung.
Übergangsregelung für Alt-Bezieher
Wenn Sie vor dem 1. Juli 2026 bereits im Leistungsbezug waren, werden Sie durch die Reform nicht sofort schlechtergestellt. Für einen laufenden Bewilligungszeitraum gelten die bisherigen Vermögensregeln weiter, bis dieser Zeitraum endet. Erst mit dem nächsten Bewilligungsabschnitt – also beim Weiterbewilligungsantrag – greifen die neuen altersgestaffelten Freibeträge.
Sie müssen dafür in der Regel nicht selbst aktiv werden: Das Jobcenter stellt bei Ablauf des laufenden Zeitraums automatisch um. Die frühere großzügige Karenzzeit-Grenze der ersten zwölf Monate (bis dahin ein deutlich höherer geschützter Betrag) ist damit für Neuanträge entfallen.
Was zu tun ist: Prüfen Sie, wann Ihr aktueller Bewilligungszeitraum endet. Bis dahin bleiben Ihre bisherigen Grenzen bestehen. Erhalten Sie schon vorher einen Bescheid, der die neuen Grenzen anwendet, obwohl Ihr Bewilligungszeitraum noch läuft, lohnt sich eine genaue Prüfung.
Vermögen, das gar nicht mitgezählt wird
Unabhängig vom altersgestaffelten Freibetrag gibt es Vermögensgegenstände, die nach § 12 SGB II überhaupt nicht als verwertbar gelten – sie werden also nicht auf den Freibetrag angerechnet, sondern bleiben zusätzlich geschützt.
Ein angemessenes Kraftfahrzeug (§ 12 SGB II)
Für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft ist ein angemessenes Kraftfahrzeug geschützt. Angemessen ist ein Fahrzeug in aller Regel bis zu einem erzielbaren Verkehrswert von 15.000 €. Ein Auto in diesem Rahmen müssen Sie also nicht verkaufen, auch wenn Sie es nicht zwingend für die Arbeit benötigen.
Das selbstgenutzte Hausgrundstück in der Karenzzeit
Eine selbst bewohnte Immobilie ist in der Karenzzeit geschützt. Für die Kosten der Unterkunft gilt nach § 22 SGB II eine Karenzzeit von zwölf Monaten, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden. Auch danach bleibt eine angemessene selbstgenutzte Immobilie in weitem Umfang geschützt; erst bei deutlicher Unangemessenheit stellt sich die Frage der Verwertung.
Angemessene Altersvorsorge
Vermögen, das erkennbar der Altersvorsorge dient, ist geschützt – insbesondere bei Riester-Verträgen und vergleichbar gebundenen Anlagen. Auch nicht gefördertes Altersvorsorgevermögen kann geschützt sein, wenn es angemessen ist und vor dem Zugriff vor Renteneintritt gesichert ist.
Weitere geschützte Gegenstände
Ebenfalls nicht verwertbar sind angemessener Hausrat, Gegenstände, die für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, sowie Vermögen, dessen Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde.
Was zu tun ist: Führen Sie geschützte Gegenstände im Antrag ausdrücklich auf und ordnen Sie sie der richtigen Kategorie zu (z. B. „Fahrzeug – angemessen nach § 12 SGB II"). So vermeiden Sie, dass das Jobcenter sie versehentlich als verwertbares Vermögen behandelt.
Die Rolle der Kontoauszüge
Zur Prüfung des Vermögens verlangt das Jobcenter üblicherweise Kontoauszüge, meist der letzten drei Monate. Das ist im Rahmen der Mitwirkungspflichten grundsätzlich zulässig, hat aber Grenzen.
- Maßgeblich sind vor allem die Kontostände (Vermögen) und wiederkehrende Zuflüsse (mögliches Einkommen).
- Sie dürfen einzelne Buchungen auf der Empfängerseite schwärzen, wenn sich daraus sensible Informationen ergeben (z. B. Angaben zu Gesundheit, Religion oder politischer Zugehörigkeit). Betrag, Datum und der eigene Kontostand müssen aber lesbar bleiben.
- Ein pauschales Verlangen nach Auszügen weit in die Vergangenheit ist nicht ohne Weiteres gedeckt; es braucht einen konkreten Anlass.
Was zu tun ist: Reichen Sie vollständige Auszüge des maßgeblichen Zeitraums ein, aber schwärzen Sie sensible Verwendungszwecke auf der Ausgabenseite. Behalten Sie eine ungeschwärzte Kopie für sich.
Was tun, wenn das Jobcenter Ihr Vermögen zu hoch ansetzt?
In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass ein Antrag wegen angeblich zu hohen Vermögens abgelehnt oder eine Leistung gekürzt wird, obwohl die Freibeträge und die geschützten Gegenstände bei korrekter Berücksichtigung gar nicht überschritten wären. Typische Fehler sind:
- Der Freibetrag wird nur für eine Person statt für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gerechnet.
- Ein angemessenes Kraftfahrzeug wird fälschlich als verwertbares Vermögen mitgezählt.
- Altersvorsorge oder gebundenes Vermögen wird nicht als geschützt anerkannt.
- Es wird ein veralteter oder ein falscher Stichtag zugrunde gelegt.
- Bei Altbeziehern wird die Übergangsregelung übersehen.
Wenn Sie einen solchen Bescheid erhalten, sollten Sie ihn nicht einfach hinnehmen. Sie haben das Recht, ihn überprüfen zu lassen – und das kostet Sie nichts. Eine ausführliche Fall-Einordnung finden Sie unter Vermögen falsch angerechnet und speziell zur Ablehnung unter Ablehnung wegen Vermögen über Schonvermögen.
Was zu tun ist: Legen Sie innerhalb der Frist Widerspruch ein (siehe unten). Wichtig ist, dass die Frist gewahrt wird – die inhaltliche Begründung kann nachgereicht werden.
Ihre Rechtsbehelfe
Auch wenn diese Seite vor allem erklären soll, wie Vermögen berücksichtigt wird: Falls ein Bescheid Ihr Vermögen falsch bewertet, stehen Ihnen klare Wege offen.
- Widerspruch (§ 84 SGG): Gegen einen Ablehnungs- oder Kürzungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Als bekannt gegeben gilt ein Bescheid nach § 37 Abs. 2 SGB X am vierten Tag nach Aufgabe zur Post. Der Widerspruch ist für Sie kostenlos; bei Erfolg trägt das Jobcenter die notwendigen Kosten (§ 63 SGB X).
- Eilantrag (§ 86b SGG): Geht es um laufende, existenzsichernde Leistungen und ist Eile geboten, kann parallel ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht sinnvoll sein. Ein Widerspruch hat bei diesen Leistungen nach § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung – deshalb ist der Eilrechtsschutz hier das Mittel der Wahl.
Was zu tun ist: Achten Sie zuerst auf die Frist. Legen Sie den Bescheid und den Briefumschlag zur Seite – das Datum ist für die Fristberechnung wichtig. Danach lässt sich in Ruhe die Begründung erarbeiten.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie viel Vermögen darf ich beim Grundsicherungsgeld 2026 haben? Das hängt vom Alter ab. Geschützt sind je Person 5.000 € (bis 30 Jahre), 10.000 € (ab 31), 12.500 € (ab 41) und 20.000 € (ab 51). Die Beträge aller Personen in der Bedarfsgemeinschaft werden zusammengezählt. Zusätzlich bleiben ein angemessenes Auto, die selbstgenutzte Immobilie und angemessene Altersvorsorge geschützt.
Zählt mein Auto zum Vermögen? Ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähige Person ist geschützt und wird nicht auf den Freibetrag angerechnet. Als angemessen gilt in der Regel ein Verkehrswert bis 15.000 €. Ein Auto in diesem Rahmen müssen Sie nicht verkaufen.
Ich beziehe schon seit Anfang 2026 Leistungen – gelten für mich die neuen Grenzen sofort? Nein. Für einen bereits laufenden Bewilligungszeitraum gelten die bisherigen Vermögensregeln weiter, bis dieser endet. Erst mit dem nächsten Bewilligungsabschnitt greifen die altersgestaffelten Freibeträge (Übergangsregelung).
Muss ich meine Lebensversicherung auflösen? Nicht unbedingt. Dient sie erkennbar der Altersvorsorge und ist gegen vorzeitige Verwertung gesichert, ist sie geschützt. Andernfalls zählt der Rückkaufswert zum Vermögen und wird gegen den Freibetrag gerechnet.
Darf ich Kontoauszüge schwärzen? Ja, auf der Ausgabenseite dürfen sensible Verwendungszwecke geschwärzt werden. Betrag, Datum und der jeweilige Kontostand müssen jedoch lesbar bleiben, da sie für die Vermögens- und Einkommensprüfung nötig sind.
Das Jobcenter hat meinen Antrag wegen zu hohen Vermögens abgelehnt – was kann ich tun? Prüfen Sie, ob alle Freibeträge und geschützten Gegenstände richtig berücksichtigt wurden. Häufig wird der Freibetrag nur für eine Person gerechnet oder das Auto zu Unrecht mitgezählt. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen – kostenlos.
So lassen Sie Ihren Fall jetzt kostenlos prüfen
Sie müssen die Rechtslage nicht allein durchdringen. Lassen Sie Ihren Bescheid unverbindlich und ohne Kosten einordnen:
- Bescheid hochladen: Laden Sie den Bescheid oder die Vermögensaufstellung sicher hoch. Jetzt Bescheid hochladen
- KI ordnet ein: Unser System liest den Bescheid, gleicht die Freibeträge und geschützten Vermögenswerte ab und markiert mögliche Fehler.
- Rechtsanwalt prüft: Ein Rechtsanwalt der Kanzlei Kühlke & Nordhorn sieht sich Ihren Fall an und entscheidet, ob und wie sich ein Vorgehen lohnt.
Die Prüfung ist für Sie kostenlos. Im Widerspruchsverfahren trägt bei Erfolg das Jobcenter die notwendigen Kosten (§ 63 SGB X); daneben kommen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe in Betracht. Ob sich in Ihrem Fall genau berechnen lässt, wie viel geschützt ist, können Sie vorab auch mit unserem Rechner überschlagen.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 19. September 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob und wie in Ihrem konkreten Fall vorzugehen ist, entscheidet ein Rechtsanwalt nach Prüfung Ihrer Unterlagen. Eine automatisierte Ersteinordnung durch KI ist kein Erfolgsversprechen.