Bürgergeld Hinzuverdienst: Welche Freibeträge Ihnen wirklich bleiben
Sie haben einen Minijob angenommen oder stocken Ihren Lohn mit Grundsicherungsgeld auf – und fragen sich, warum am Ende des Monats so wenig von Ihrem Verdienst übrig bleibt? Diese Sorge kennen wir aus vielen Gesprächen. Wer arbeiten geht, möchte das Gefühl haben, dass sich die Mühe lohnt. Wenn das Jobcenter dann fast alles anrechnet, wirkt das entmutigend und oft schlicht falsch.
Die gute Nachricht: Das Gesetz schützt einen Teil Ihres Verdienstes ausdrücklich vor der Anrechnung. Dieser sogenannte Erwerbstätigenfreibetrag steht Ihnen zu – er ist keine Kulanz des Jobcenters, sondern ein fester Anspruch nach § 11b SGB II. Auf dieser Seite erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, wie der Freibetrag berechnet wird, wie viel Ihnen netto bleibt und was Sie tun können, wenn das Jobcenter zu Ihren Lasten falsch gerechnet hat.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Nicht jeder verdiente Euro wird angerechnet. Von Ihrem Erwerbseinkommen bleibt ein gestaffelter Freibetrag anrechnungsfrei (§ 11b SGB II).
- Grundfreibetrag: 100 Euro monatlich sind pauschal geschützt (§ 11b Abs. 2 SGB II) – ohne Nachweis von Werbungskosten.
- Darüber gestaffelt: 20 % vom Einkommen zwischen 100 und 520 Euro, 30 % zwischen 520 und 1.000 Euro, 10 % zwischen 1.000 und 1.200 Euro (mit minderjährigem Kind bis 1.500 Euro) – § 11b Abs. 3 SGB II.
- Beispiel Minijob 600 Euro brutto: 208 Euro bleiben anrechnungsfrei, nur 392 Euro mindern die Leistung.
- Maximaler Freibetrag: 348 Euro (ohne Kind) bzw. 378 Euro (mit minderjährigem Kind) im Monat.
- Rechnet das Jobcenter falsch, ist das ein Fehler im Bescheid – dagegen hilft der Widerspruch innerhalb eines Monats (§ 84 SGG). Die kostenlose Prüfung zeigt Ihnen, ob sich das lohnt.
Warum überhaupt Freibeträge? Der Sinn hinter § 11b SGB II
Grundsicherungsgeld deckt das Existenzminimum. Grundsätzlich wird deshalb jedes Einkommen auf die Leistung angerechnet (§ 11 SGB II). Würde diese Regel ohne Ausnahme gelten, hätten Sie von jedem selbst verdienten Euro nichts – der Anreiz zu arbeiten wäre gleich null.
Genau das will der Gesetzgeber verhindern. Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II sorgt dafür, dass sich Arbeit lohnt: Ein Teil Ihres Lohns bleibt anrechnungsfrei und erhöht damit real Ihr verfügbares Einkommen. Wichtig zu wissen: Diese Freibeträge gibt es nur für Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Selbstständigkeit. Für andere Einkünfte – etwa Kindergeld, Unterhalt oder Renten – gelten sie nicht.
Der Grundfreibetrag: 100 Euro pauschal geschützt (§ 11b Abs. 2 SGB II)
Sobald Sie erwerbstätig sind, werden von Ihrem Bruttoeinkommen zunächst pauschal 100 Euro abgesetzt (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II). Mit diesen 100 Euro sind gleichzeitig Ihre Werbungskosten, Beiträge zu angemessenen Versicherungen und Ähnliches abgegolten – Sie müssen dafür nichts nachweisen.
Nur wenn Ihr Bruttoeinkommen über 400 Euro liegt und Ihre tatsächlichen absetzbaren Aufwendungen (z. B. hohe Fahrtkosten, Beiträge) nachweislich mehr als 100 Euro betragen, können Sie statt der Pauschale die höheren echten Kosten geltend machen.
Was zu tun ist: Prüfen Sie, ob Ihre tatsächlichen berufsbedingten Kosten über 100 Euro liegen. Wenn ja, reichen Sie die Belege beim Jobcenter ein – der Freibetrag wird dann größer und weniger Einkommen wird angerechnet.
Der gestaffelte Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11b Abs. 3 SGB II)
Oberhalb der 100 Euro wird ein prozentualer Anteil Ihres Einkommens zusätzlich geschützt. Die Staffelung ist gesetzlich festgelegt:
| Einkommensteil (brutto) | Anrechnungsfreier Anteil | | --- | --- | | 0 – 100 Euro | 100 % (Grundfreibetrag) | | 100 – 520 Euro | 20 % | | 520 – 1.000 Euro | 30 % | | 1.000 – 1.200 Euro | 10 % | | 1.000 – 1.500 Euro (mit minderj. Kind) | 10 % |
Der Freibetrag steigt also mit dem Einkommen, aber immer langsamer. Ab 1.200 Euro (bzw. 1.500 Euro mit Kind) wächst er nicht weiter – jeder weitere Euro wird dann voll angerechnet.
Rechenbeispiel 1: Minijob mit 600 Euro brutto
Ein Minijob bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2026: 603 Euro) ist steuer- und sozialabgabenfrei. Für die Freibetragsberechnung zählt das Bruttoeinkommen:
- Grundfreibetrag: 100,00 Euro
- 20 % von (520 − 100) = 20 % von 420 Euro = 84,00 Euro
- 30 % von (600 − 520) = 30 % von 80 Euro = 24,00 Euro
- Freibetrag gesamt: 208,00 Euro
Von den 600 Euro werden also nur 392 Euro auf Ihr Grundsicherungsgeld angerechnet. 208 Euro behalten Sie zusätzlich – Ihr Minijob erhöht Ihr verfügbares Gesamteinkommen spürbar.
Rechenbeispiel 2: Teilzeitjob mit 1.000 Euro brutto
- Grundfreibetrag: 100,00 Euro
- 20 % von 420 Euro (Stufe 100–520) = 84,00 Euro
- 30 % von 480 Euro (Stufe 520–1.000) = 144,00 Euro
- Freibetrag gesamt: 328,00 Euro
Hier bleiben 328 Euro anrechnungsfrei. Wichtig: Bei einem sozialversicherungspflichtigen Job über der Minijob-Grenze werden zusätzlich die tatsächlich gezahlten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Einkommen abgesetzt (§ 11b Abs. 1 SGB II). Das anzurechnende Einkommen sinkt dadurch weiter – Ihnen bleibt in der Praxis mehr, als die reine Freibetragsrechnung zeigt.
Der maximale Freibetrag
Der Freibetrag ist gedeckelt. Rechnerisch ergibt sich der Höchstbetrag so:
- Ohne Kind (bis 1.200 Euro): 100 + 84 + 144 + 20 = 348 Euro
- Mit minderjährigem Kind (bis 1.500 Euro): 100 + 84 + 144 + 50 = 378 Euro
Mehr als diese Beträge bleiben nie anrechnungsfrei, egal wie hoch Ihr Lohn ist.
Minijob, Nebenjob, Aufstocker – was gilt für wen?
- Minijob (bis 603 Euro, 2026): steuer- und abgabenfrei. Der Freibetrag nach § 11b SGB II wird direkt auf das Brutto berechnet. Diese Kombination ist für viele die einfachste Form des Hinzuverdienstes.
- Nebenjob neben einer Hauptbeschäftigung: Alle Erwerbseinkommen werden zusammengezählt. Der Freibetrag wird einmal auf die Summe berechnet, nicht pro Job.
- Aufstocker: So heißt, wer sozialversicherungspflichtig arbeitet, aber wegen zu geringen Lohns ergänzend Grundsicherungsgeld bezieht. Hier greifen Freibetrag und der Abzug von Steuern/Sozialabgaben.
Was zu tun ist: Melden Sie jede Beschäftigung dem Jobcenter und reichen Sie die Lohnabrechnungen ein. So kann der Freibetrag korrekt berücksichtigt werden. Rechnen Sie mit dem Freibetrags-Rechner vorab durch, wie viel Ihnen bleibt.
Und bei Selbstständigkeit?
Auch wer selbstständig tätig ist, bekommt den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II. Bemessungsgrundlage ist hier der Gewinn – also Ihre Betriebseinnahmen abzüglich der notwendigen Betriebsausgaben. Das Jobcenter rechnet bei laufender Selbstständigkeit zunächst mit einem vorläufigen Durchschnittseinkommen und stellt es am Ende des Bewilligungszeitraums endgültig fest. Reichen Sie Ihre abschließende Gewinnermittlung ein, damit der Freibetrag auf der richtigen Grundlage berechnet wird.
Wie viel bleibt Ihnen netto wirklich übrig?
Ein einfacher Vergleich macht es deutlich: Eine alleinstehende Person ohne Job erhält 563 Euro Regelbedarf plus die Kosten der Unterkunft. Nimmt sie einen Minijob mit 600 Euro an, kommen 208 Euro Freibetrag obendrauf – ihr verfügbares Einkommen steigt also von 563 Euro auf 771 Euro zuzüglich Unterkunftskosten. Die restlichen 392 Euro des Lohns ersetzen anteilig das Grundsicherungsgeld, das Existenzminimum bleibt in jedem Fall gedeckt. Arbeit verschlechtert Ihre Lage also nie – sie verbessert sie.
Der entscheidende Gedanke: Durch den Freibetrag ist Ihr Gesamteinkommen (Grundsicherungsgeld + Lohn) immer höher, wenn Sie arbeiten, als wenn Sie es nicht tun. Beim Minijob mit 600 Euro etwa steigt Ihr verfügbares Einkommen um genau die 208 Euro Freibetrag – zusätzlich zum Regelbedarf.
Zur Einordnung die Regelbedarfe 2026 (Nullrunde, § 20 SGB II): 563 Euro für Alleinstehende, 506 Euro in Partnerschaft je Person, 451 Euro für erwachsene Mitbewohner sowie 471 / 390 / 357 Euro für Kinder je nach Altersstufe. Die nächste Anpassung ist zum 1. Januar 2027 vorgesehen. Der Freibetrag kommt zu diesem Bedarf hinzu – er wird nicht gegengerechnet.
Was tun, wenn der Freibetrag falsch berechnet wurde?
In der Praxis passieren dem Jobcenter hier immer wieder Fehler: Der Grundfreibetrag wird vergessen, die falsche Stufe angesetzt, ein Kind bei der 1.500-Euro-Grenze nicht berücksichtigt oder der Freibetrag ganz weggelassen. Jeder dieser Fehler bedeutet, dass Ihnen zu viel Einkommen angerechnet und zu wenig ausgezahlt wird.
So erkennen Sie einen Fehler:
- Im Bewilligungsbescheid steht meist ein Berechnungsbogen – suchen Sie die Position „Erwerbstätigenfreibetrag" oder „Absetzbeträge".
- Vergleichen Sie den dort angesetzten Betrag mit Ihrer eigenen Rechnung nach dem Schema oben oder dem Rechner.
- Weicht der Wert ab, prüfen Sie, ob das Jobcenter das richtige Bruttoeinkommen aus Ihrer Lohnabrechnung übernommen hat.
Was zu tun ist: Legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch ein (§ 84 SGG). Ein falsch berechneter Freibetrag ist ein klassischer, gut belegbarer Widerspruchsgrund. Mehr zur Systematik lesen Sie im Ratgeber Einkommensanrechnung und speziell zum Aufstocker-Fall unter Freibeträge falsch berechnet.
Ihre Rechtsbehelfe
Wenn ein Bescheid Ihren Freibetrag falsch ansetzt, müssen Sie das nicht hinnehmen:
- Widerspruch (§ 84 SGG): Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich beim Jobcenter einlegen. Als Bekanntgabe gilt der vierte Tag nach Aufgabe zur Post (§ 37 Abs. 2 SGB X). Der Widerspruch ist der zentrale, kostenfreie Weg, einen Rechenfehler korrigieren zu lassen.
- Eilantrag (§ 86b SGG): Wird Ihnen durch die falsche Anrechnung so viel gekürzt, dass das Existenzminimum akut nicht gedeckt ist, kommt ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht. Der Widerspruch allein hat bei Leistungsbescheiden keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 1 SGB II).
In beiden Fällen prüfen wir für Sie, welcher Weg passt – und ob rückwirkend zu wenig gezahltes Grundsicherungsgeld nachzuzahlen ist.
Häufige Fragen (FAQ)
Wird mein Minijob voll auf das Grundsicherungsgeld angerechnet? Nein. Von jedem Minijob bleibt mindestens der Grundfreibetrag von 100 Euro plus 20 % des darüberliegenden Einkommens anrechnungsfrei. Bei 600 Euro sind das 208 Euro, die Sie zusätzlich behalten.
Lohnt es sich überhaupt, mit Grundsicherungsgeld zu arbeiten? Ja. Durch den Erwerbstätigenfreibetrag ist Ihr Gesamteinkommen mit Job immer höher als ohne. Sie behalten pro Monat bis zu 348 Euro (mit minderjährigem Kind bis 378 Euro) zusätzlich zum Regelbedarf.
Wie hoch ist der maximale Freibetrag? Der Freibetrag ist gedeckelt: 348 Euro ohne Kind, 378 Euro mit mindestens einem minderjährigem Kind im Haushalt. Ab einem Bruttoeinkommen von 1.200 bzw. 1.500 Euro wächst er nicht weiter.
Zählt das Kindergeld auch zum geschützten Einkommen? Nein. Der Erwerbstätigenfreibetrag gilt nur für Einkommen aus Arbeit. Kindergeld, Unterhalt oder Renten sind kein Erwerbseinkommen und werden nach eigenen Regeln behandelt.
Was mache ich, wenn das Jobcenter den Freibetrag vergessen hat? Legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid ein (§ 84 SGG). Ein übersehener oder falsch berechneter Freibetrag ist ein häufiger und gut belegbarer Fehler. Die Prüfung ist für Sie kostenlos.
Muss ich meinen Nebenverdienst dem Jobcenter melden? Ja, jede Beschäftigung und jede Lohnabrechnung müssen Sie angeben. Nur so kann der Freibetrag korrekt angesetzt werden – und Sie vermeiden spätere Rückforderungen.
So lassen Sie Ihren Fall jetzt kostenlos prüfen
Sie sind unsicher, ob Ihr Freibetrag richtig berechnet wurde? Lassen Sie Ihren Bescheid prüfen – in drei Schritten, ohne Kosten und ohne Risiko:
- Bescheid hochladen. Fotografieren oder scannen Sie Ihren Bewilligungsbescheid und laden Sie ihn hier hoch.
- KI ordnet ein. Unsere Analyse liest den Berechnungsbogen aus und erkennt, ob der Erwerbstätigenfreibetrag korrekt angesetzt wurde.
- Rechtsanwalt prüft. Ein Rechtsanwalt der Kanzlei Kühlke & Nordhorn sieht das Ergebnis durch und sagt Ihnen, ob sich ein Widerspruch lohnt und wie das weitere Vorgehen aussieht.
Die Prüfung kostet Sie nichts. Kommt es zum Widerspruchsverfahren, trägt bei Erfolg das Jobcenter die Anwaltskosten (§ 63 SGB X); ergänzend stehen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Sie zahlen in keinem Fall etwas aus eigener Tasche.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt den Rechtsstand vom 19. September 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob und wie Ihr Freibetrag zu berechnen ist, hängt von Ihrem konkreten Bescheid und Ihren Einkünften ab. Die verbindliche Einschätzung trifft im Einzelfall der Rechtsanwalt – unsere KI ordnet Ihren Fall nur vorab ein und verspricht kein bestimmtes Ergebnis.