Ulrich Kühlke
Von Ulrich Kühlke, Rechtsanwalt
Stand: 19.09.2026

Bildungspaket beim Bürgergeld: das Bildungs- und Teilhabepaket nach § 28 SGB II im Überblick

Wenn das Geld ohnehin knapp ist, trifft jede Schulrechnung doppelt. Der neue Schulranzen, der Beitrag für die Klassenfahrt, das Mittagessen in der Mensa, die Nachhilfe vor der wichtigen Klausur – für Familien in der Grundsicherung sind das keine Kleinigkeiten, sondern echte Belastungen. Viele Eltern zahlen solche Kosten aus dem Regelbedarf, obwohl ihnen dafür eigene Leistungen zustehen. Genau dafür gibt es das Bildungs- und Teilhabepaket.

Das sogenannte Bildungspaket ist ein fester Bestandteil des Grundsicherungsgeldes (bis Juni 2026 „Bürgergeld", davor Hartz IV) und in § 28 SGB II geregelt. Es sorgt dafür, dass Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien beim Lernen und beim Mitmachen nicht abgehängt werden. Dieser Überblick erklärt Ihnen ruhig und Schritt für Schritt, welche einzelnen Leistungen es gibt, wie hoch sie sind, wer sie bekommt, wie und wo Sie sie beantragen – und was Sie tun können, wenn das Jobcenter eine einzelne Leistung ablehnt.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Rechtsgrundlage: Das Bildungs- und Teilhabepaket steht in § 28 SGB II. Es umfasst sechs Leistungen: Schulausflüge/Klassenfahrten, Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, gemeinschaftliches Mittagessen und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.
  • Schulbedarf 2026: insgesamt 195 € pro Schulkind im Jahr, ausgezahlt in zwei Raten – 130 € zum 1. August und 65 € zum 1. Februar (§ 28 Abs. 3 SGB II).
  • Teilhabe: pauschal 15 € pro Monat für Vereins-, Musik-, Sport- und Freizeitangebote bei unter 18-Jährigen (§ 28 Abs. 7 SGB II).
  • Klassenfahrten, Schülerbeförderung, Mittagessen: in tatsächlicher Höhe (§ 28 Abs. 2, 4 und 6 SGB II).
  • Wer bekommt es: nicht nur Familien mit Grundsicherungsgeld, sondern auch Familien mit Wohngeld oder Kinderzuschlag (über § 6b BKGG) sowie Sozialhilfe- und AsylbLG-Bezieher.
  • Achtung Antrag: Für Grundsicherungsgeld-Familien läuft der Schulbedarf meist automatisch. Wohngeld- und Kinderzuschlag-Familien müssen dagegen selbst bei der Kommune aktiv werden – sonst gibt es nichts.
  • Bei Ablehnung: Jede einzelne abgelehnte Leistung ist ein anfechtbarer Bescheid. Sie können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG).

Welche Leistungen umfasst das Bildungspaket? (§ 28 SGB II)

Das Bildungs- und Teilhabepaket ist kein einzelner Zuschuss, sondern ein Bündel aus sechs verschiedenen Leistungen. Jede hat eigene Voraussetzungen. Anspruch haben grundsätzlich Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten; die Teilhabeleistung und das Kita-Mittagessen gelten für jüngere Kinder (§ 28 Abs. 1 SGB II).

Persönlicher Schulbedarf: 195 € im Jahr (§ 28 Abs. 3 SGB II)

Für Hefte, Stifte, Schulranzen, Taschenrechner, Sportzeug und Ähnliches gibt es eine feste Jahrespauschale. 2026 beträgt sie 195 € pro Schulkind und wird in zwei Raten gezahlt: 130 € zum 1. August für das erste Schulhalbjahr und 65 € zum 1. Februar für das zweite. Belege über die tatsächliche Verwendung des Geldes müssen Sie nicht vorlegen.

Was zu tun ist: Beziehen Sie Grundsicherungsgeld, wird der Schulbedarf in der Regel automatisch mit dem laufenden Bescheid überwiesen – ein eigener Antrag ist dafür nicht nötig. Prüfen Sie im August und Februar Ihren Kontoauszug. Fehlt die Rate, haken Sie schriftlich beim Jobcenter nach.

Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten (§ 28 Abs. 2 SGB II)

Die Kosten für eintägige Schulausflüge und für mehrtägige Klassenfahrten werden in tatsächlicher Höhe übernommen – ohne feste Obergrenze. Lediglich ein etwaiges „Taschengeld" für die Kinder zählt nicht dazu.

Was zu tun ist: Reichen Sie die schriftliche Information der Schule über Ziel, Dauer und Kosten der Fahrt beim Jobcenter ein. Idealerweise vor der Fahrt, damit die Übernahme rechtzeitig geklärt ist. In vielen Kommunen zahlt das Jobcenter direkt an die Schule.

Schülerbeförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II)

Wenn Ihr Kind auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist, um zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs zu kommen, werden die tatsächlichen Beförderungskosten anerkannt, soweit sie nicht anderweitig (etwa durch ein kostenloses Schülerticket) gedeckt sind.

Was zu tun ist: Legen Sie den Nachweis über die Fahrtkosten vor, zum Beispiel den Preis der Monatskarte oder des Schülertickets. Kann der Schulweg zumutbar zu Fuß oder mit dem Rad zurückgelegt werden, besteht kein Anspruch – hier lohnt im Zweifel eine genaue Prüfung Ihres konkreten Falls.

Lernförderung / Nachhilfe (§ 28 Abs. 5 SGB II)

Braucht Ihr Kind zusätzlichen Unterricht, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen, übernimmt das Jobcenter eine angemessene Lernförderung – aber nur, wenn diese „geeignet und zusätzlich erforderlich" ist. In der Praxis verlangen die Ämter meist eine Bestätigung der Schule, dass die Nachhilfe notwendig ist und das Klassenziel (etwa die Versetzung) sonst gefährdet wäre.

Was zu tun ist: Die Lernförderung müssen Sie – anders als die übrigen Bildungsleistungen – gesondert beantragen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Holen Sie sich eine schriftliche Einschätzung der Lehrkraft und stellen Sie den Antrag frühzeitig, möglichst bevor die Nachhilfe beginnt. Wird Ihr Antrag abgelehnt, ist das oft angreifbar – mehr dazu auf unserer Seite Lernförderung / Nachhilfe abgelehnt.

Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung (§ 28 Abs. 6 SGB II)

Nimmt Ihr Kind in der Schule, im Hort oder in der Kita am gemeinschaftlichen Mittagessen teil, werden die tatsächlichen Mehraufwendungen dafür übernommen. Das gemeinsame Mittagessen soll für Kinder aus der Grundsicherung damit im Ergebnis kostenfrei sein.

Was zu tun ist: Lassen Sie sich von der Einrichtung bestätigen, dass Ihr Kind am Mittagessen teilnimmt, und reichen Sie diese Bescheinigung ein. Meist rechnet das Jobcenter direkt mit dem Anbieter oder Caterer ab.

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben: 15 € im Monat (§ 28 Abs. 7 SGB II)

Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gibt es zusätzlich pauschal 15 € pro Monat für Mitmach-Angebote: den Beitrag im Sportverein, die Musikschule, die Pfadfinder, den Kunstkurs, aber auch Freizeiten. Der Betrag kann angespart und für größere Einzelposten (etwa eine Ferienfreizeit) gebündelt eingesetzt werden.

Was zu tun ist: Weisen Sie die Aktivität nach – etwa mit der Anmeldung im Verein oder der Rechnung der Musikschule. Auch hier zahlt das Jobcenter häufig direkt an den Anbieter.

Wer ist anspruchsberechtigt? Auch Wohngeld- und Kinderzuschlag-Familien

Ein weit verbreiteter Irrtum: Das Bildungspaket sei nur etwas für Jobcenter-Familien. Das stimmt nicht. Anspruch haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, deren Familien eine der folgenden Leistungen beziehen:

  • Grundsicherungsgeld nach dem SGB II (bis Juni 2026 Bürgergeld),
  • Sozialhilfe nach dem SGB XII (dort geregelt in § 34 SGB XII),
  • Wohngeld,
  • Kinderzuschlag nach § 6a BKGG,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Für Familien mit Wohngeld oder Kinderzuschlag ist die Anspruchsgrundlage § 6b BKGG. Inhaltlich gibt es dieselben Leistungen wie in § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II. Der entscheidende Unterschied liegt beim Verfahren: Diese Familien bekommen das Geld nicht automatisch, sondern nur, wenn sie es selbst beantragen. Wer mit Wohngeld oder Kinderzuschlag knapp über der Grundsicherung liegt, verschenkt hier oft bares Geld für die eigenen Kinder.

Wie und wo beantragen Sie das Bildungspaket?

Der richtige Ansprechpartner hängt davon ab, welche Leistung Ihre Familie bezieht:

  • Grundsicherungsgeld: zuständig ist Ihr Jobcenter. Der persönliche Schulbedarf läuft in der Regel automatisch. Klassenfahrt, Schülerbeförderung, Mittagessen und Teilhabe gelten mit Ihrem Grundsicherungsantrag als mitbeantragt (§ 37 Abs. 1 SGB II); Sie müssen dem Amt nur noch die jeweiligen Nachweise vorlegen. Nur die Lernförderung ist gesondert zu beantragen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
  • Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe, AsylbLG: zuständig ist die Kommune – je nach Ort das Sozial-, Jugend- oder Bildungsamt, das Bürgeramt oder die Kreisverwaltung. Hier ist für alle Leistungen ein schriftlicher Antrag nötig, in der Regel zusammen mit einer Kopie Ihres Wohngeld- oder Kinderzuschlagsbescheids.

Welche Nachweise? Je nach Leistung: die Schulinformation zur Klassenfahrt, den Nachweis über Fahrtkosten, die Bestätigung der Schule zur Notwendigkeit der Nachhilfe, die Bescheinigung über die Mittagessen-Teilnahme oder die Vereinsanmeldung. Bewahren Sie eine Kopie jedes eingereichten Nachweises auf und lassen Sie sich den Eingang bestätigen.

Was zu tun ist: Stellen Sie Anträge möglichst früh im Schuljahr. Denken Sie daran, dass Ansprüche verfallen können, wenn Sie zu lange warten – bei Wohngeld- und Kinderzuschlag-Familien ist die Frist besonders wichtig. Im Zweifel gilt: lieber einen Antrag zu viel als einen zu wenig.

Was tun, wenn das Jobcenter eine einzelne Leistung ablehnt?

Es kommt häufig vor, dass das Amt nur eine einzelne Bildungsleistung ablehnt – etwa die Nachhilfe mit der Begründung, sie sei „nicht erforderlich", oder die Schülerbeförderung, weil der Schulweg angeblich zumutbar sei. Wichtig zu wissen: Jede dieser Ablehnungen ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, gegen den Sie sich wehren können. Sie müssen dafür nicht den gesamten Grundsicherungsbescheid angreifen.

Gerade bei der Lernförderung sind Ablehnungen oft angreifbar, weil das Jobcenter zu strenge Maßstäbe anlegt oder die Bestätigung der Schule nicht ausreichend würdigt. Prüfen Sie deshalb jeden ablehnenden Bescheid genau und lassen Sie ihn im Zweifel fachkundig einordnen, bevor die Widerspruchsfrist verstreicht.

Ihre Rechtsbehelfe

Wenn ein Bescheid eine Bildungs- oder Teilhabeleistung ganz oder teilweise ablehnt, haben Sie klare rechtliche Möglichkeiten:

  • Widerspruch (§ 84 SGG): Sie können innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen. Die Bekanntgabe gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als erfolgt (§ 37 Abs. 2 SGB X). Der Widerspruch ist zunächst nicht zu begründen – wichtig ist, dass er fristwahrend eingeht. Für Sie ist er kostenfrei.
  • Eilantrag (§ 86b SGG): Wenn es eilig ist – etwa weil die Klassenfahrt unmittelbar bevorsteht oder das Schuljahr läuft und die Nachhilfe jetzt gebraucht wird – kann parallel zum Widerspruch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht sinnvoll sein. Das ist besonders relevant, weil ein Widerspruch die Leistung allein noch nicht erzwingt.

Sie müssen diese Schritte nicht allein gehen. Wir prüfen den Bescheid, formulieren den Widerspruch und begleiten das Verfahren – für Sie kostenlos.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie hoch ist der Schulbedarf 2026 genau? Insgesamt 195 € pro Schulkind im Kalenderjahr, ausgezahlt in zwei Raten: 130 € zum 1. August und 65 € zum 1. Februar (§ 28 Abs. 3 SGB II). Wegen der Nullrunde bei den Regelsätzen bleibt der Betrag gegenüber 2025 unverändert.

Muss ich das Bildungspaket jedes Jahr neu beantragen? Bei Grundsicherungsgeld läuft der Schulbedarf in der Regel automatisch weiter, solange Sie im Leistungsbezug sind. Für einzelne Leistungen – vor allem die Lernförderung und alle Leistungen bei Wohngeld/Kinderzuschlag – müssen Sie den jeweiligen Nachweis oder Antrag aber erneut einreichen.

Wir bekommen Kinderzuschlag, kein Bürgergeld. Steht uns das Bildungspaket trotzdem zu? Ja. Über § 6b BKGG haben auch Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld Anspruch auf dieselben Leistungen. Sie müssen jedoch selbst einen Antrag bei Ihrer Kommune stellen – automatisch kommt hier nichts.

Das Jobcenter hat die Nachhilfe abgelehnt. Ist das endgültig? Nein. Die Ablehnung der Lernförderung ist ein Bescheid, gegen den Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen können (§ 84 SGG). Solche Ablehnungen sind häufig angreifbar. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Seite Lernförderung / Nachhilfe abgelehnt.

Gibt es das Teilhabegeld auch für Jugendliche über 18? Die pauschalen 15 € pro Monat für soziale und kulturelle Teilhabe gibt es nur für unter 18-Jährige (§ 28 Abs. 7 SGB II). Die schulbezogenen Leistungen wie Schulbedarf, Klassenfahrt oder Beförderung gibt es dagegen für Schülerinnen und Schüler bis unter 25 Jahren ohne Ausbildungsvergütung.

Kann ich mir das Geld auszahlen lassen und selbst verwenden? Nur teilweise. Der Schulbedarf und die Teilhabepauschale werden als Geldbetrag gezahlt. Bei Klassenfahrt, Mittagessen und oft auch der Teilhabe rechnet das Amt in der Praxis direkt mit der Schule, der Einrichtung oder dem Anbieter ab.

So lassen Sie Ihren Fall jetzt kostenlos prüfen

Wenn das Jobcenter eine Bildungs- oder Teilhabeleistung gekürzt oder abgelehnt hat, prüfen wir das für Sie – unkompliziert und ohne Kosten:

  1. Bescheid hochladen. Fotografieren oder scannen Sie den Bescheid und laden Sie ihn hier hoch. Das dauert nur wenige Minuten.
  2. KI ordnet ein. Unsere KI liest den Bescheid, erkennt, um welche Leistung es geht, und ordnet Ihren Fall rechtlich vor.
  3. Rechtsanwalt prüft. Ein Rechtsanwalt sieht sich das Ergebnis an, entscheidet über das weitere Vorgehen und übernimmt für Sie den Schriftverkehr mit dem Jobcenter.

Für Sie entstehen dabei keine Kosten. Die Vergütung im erfolgreichen Widerspruchsverfahren trägt das Jobcenter (§ 63 SGB X); darüber hinaus kommen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe in Betracht.

Mehr zu allen Leistungen finden Sie in unserem Themenbereich Bildung und Teilhabe. Wie sich der Anspruch innerhalb der Familie zusammensetzt, erklären wir unter Bedarfsgemeinschaft.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket nach § 28 SGB II und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Rechtsstand: 19. September 2026. Ob und in welcher Höhe Ihnen im Einzelfall Leistungen zustehen, hängt von Ihrer konkreten Situation ab. Ob Widerspruch oder Eilantrag Erfolg haben, lässt sich erst nach Prüfung Ihres Bescheids beurteilen: Unsere KI ordnet Ihren Fall ein, die rechtliche Entscheidung trifft ein Rechtsanwalt.

Bescheid prüfen lassen