Marcel van Maele
Von Marcel van Maele, Rechtsanwalt
Stand: 19.09.2026

Bürgergeld für Familien mit Kindern: So viel steht Ihrer Familie zu

Wenn das Geld für eine Familie nicht reicht, ist das keine Frage von Bequemlichkeit, sondern von Miete, Winterjacken und dem Schulausflug, den das Kind nicht als Einziges verpassen soll. Viele Eltern trauen sich lange nicht, einen Antrag zu stellen – aus Scham, aus Sorge, etwas falsch zu machen, oder weil der letzte Bescheid so verwirrend war, dass niemand mehr durchblickt. Genau dann geraten Familien oft in die Situation, dass ihnen weniger ausgezahlt wird, als ihnen zusteht.

Dieser Ratgeber erklärt in ruhiger Sprache, wie sich das Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 „Bürgergeld", davor „Hartz IV") für eine Familie mit Kindern zusammensetzt: Jedes Kind hat einen eigenen Regelbedarf, es gibt Mehrbedarfe, ein Bildungs- und Teilhabepaket und vorrangige Leistungen wie Kinderzuschlag und Wohngeld. Und Sie erfahren, was Sie konkret tun können, wenn im Bescheid ein Kind fehlt oder falsch eingestuft ist – ohne dass Sie dafür irgendwann etwas bezahlen müssen.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Jedes Kind zählt einzeln. In der Bedarfsgemeinschaft hat jedes Kind einen eigenen Regelbedarf – 2026 je nach Alter 357 €, 390 € oder 471 € (§ 20, § 23 SGB II).
  • Für nicht erwerbsfähige Kinder gibt es das Grundsicherungsgeld als Sozialgeld (§ 19 Abs. 1 S. 2, § 23 SGB II) – automatisch mit dem Familienantrag.
  • Alleinerziehende bekommen einen Mehrbedarf von 12 % bis 60 % des Regelsatzes (§ 21 Abs. 3 SGB II) – oft übersehen.
  • Schule und Freizeit sind extra abgesichert: Bildungs- und Teilhabepaket (§ 28 SGB II) für Schulbedarf, Mittagessen, Klassenfahrt und 15 € im Monat für Verein oder Musik.
  • Kinderzuschlag (§ 6a BKGG, bis 297 €) und Wohngeld können vorrangig sein (§ 12a SGB II) – aber nur, wenn dadurch die ganze Familie mindestens drei Monate ohne Jobcenter auskommt.
  • Fehlt ein Kind im Bescheid oder ist es falsch eingestuft? Sie haben einen Monat Zeit für den Widerspruch (§ 84 SGG). Die Prüfung ist bei uns kostenlos.

Wie sich der Familienbedarf zusammensetzt

Das Jobcenter rechnet nicht „pauschal für die Familie", sondern addiert die Bedarfe jedes einzelnen Menschen in der Bedarfsgemeinschaft und zieht davon das anrechenbare Einkommen ab. Der Gesamtbedarf einer Familie besteht deshalb aus mehreren Bausteinen: den Regelbedarfen aller Personen, den Mehrbedarfen, den Kosten der Unterkunft und Heizung sowie einmaligen Leistungen.

Der eigene Regelbedarf jedes Kindes (§ 20, § 23 SGB II)

Kinder sind im Grundsicherungsgeld keine „Anhängsel" der Eltern. Jedes Kind hat einen eigenen, nach Alter gestaffelten Regelbedarf. Für 2026 gilt eine Nullrunde – die Sätze sind identisch mit 2025, die nächste Anpassung ist zum 01.01.2027 vorgesehen:

  • 0 bis 5 Jahre (Regelbedarfsstufe 6): 357 €
  • 6 bis 13 Jahre (Regelbedarfsstufe 5): 390 €
  • 14 bis 17 Jahre (Regelbedarfsstufe 4): 471 €

Zum Vergleich die Erwachsenen: Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten 563 € (Stufe 1), zwei erwachsene Partner je 506 € (Stufe 2), volljährige Kinder unter 25 im Haushalt der Eltern 451 € (Stufe 3).

Was zu tun ist: Prüfen Sie im Bescheid, ob für jedes Kind ein eigener Regelbedarf mit dem richtigen Betrag ausgewiesen ist – ein häufiger Fehler ist, dass ein Kind nach einem Geburtstag noch in der niedrigeren Altersstufe geführt wird, obwohl ihm längst der höhere Satz zusteht.

Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Kinder (§ 19 Abs. 1 S. 2, § 23 SGB II)

Kinder unter 15 Jahren sind nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II (erwerbsfähig ist, wer mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann). Sie erhalten ihre Leistung deshalb nicht als Grundsicherung für Arbeitsuchende, sondern als Sozialgeld nach § 23 SGB II. Für Sie als Familie ändert das nichts am Ablauf: Das Sozialgeld wird mit dem gemeinsamen Antrag der Bedarfsgemeinschaft festgesetzt und zusammen ausgezahlt.

Was zu tun ist: Ein eigener Antrag für das Kind ist nicht nötig. Wichtig ist nur, dass alle Kinder im Antrag als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeführt sind.

Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II)

Wer mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenlebt und allein für deren Pflege und Erziehung sorgt, hat Anspruch auf einen Mehrbedarf – zusätzlich zum Regelbedarf. Die Höhe hängt von Zahl und Alter der Kinder ab:

  • 36 % des maßgebenden Regelsatzes (also von 563 €, das sind rund 202,68 €) bei einem Kind unter 7 Jahren oder bei zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren;
  • sonst 12 % je Kind (rund 67,56 €), höchstens jedoch 60 % insgesamt.

Was zu tun ist: Dieser Mehrbedarf wird oft „vergessen". Steht im Bescheid nichts von einem Alleinerziehenden-Mehrbedarf, obwohl Sie Ihre Kinder allein erziehen, ist das ein klassischer Widerspruchsgrund.

Bildungs- und Teilhabepaket (§ 28 SGB II)

Damit Kinder mitmachen können, gibt es neben dem Regelbedarf gesonderte Leistungen für Bildung und Teilhabe. Dazu gehören unter anderem:

  • der persönliche Schulbedarf (Schulranzen, Hefte, Stifte),
  • eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten,
  • die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kita und Hort,
  • Lernförderung (Nachhilfe), wenn das Klassenziel sonst gefährdet ist,
  • die Schülerbeförderung,
  • 15 € monatlich für Teilhabe – etwa für Sportverein, Musikschule oder Ferienfreizeit.

Was zu tun ist: Diese Leistungen müssen teils gesondert beantragt werden. Wenn eine Klassenfahrt oder eine Vereinsanmeldung ansteht, stellen Sie den Antrag frühzeitig – rückwirkend ist vieles schwieriger. Einen Überblick gibt die Rubrik Bildung und Teilhabe.

Kosten der Unterkunft und einmalige Leistungen

Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) kommen zum Bedarf hinzu. In den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit, in der die Wohnung grundsätzlich in tatsächlicher Höhe anerkannt wird (Deckel: 150 % des maßgebenden Wertes, § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II). Für einen wachsenden Haushalt sind außerdem einmalige Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II wichtig, etwa die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt oder für die Wohnung.

Kinderzuschlag und Wohngeld: Vorrang vor dem Grundsicherungsgeld (§ 12a SGB II)

Für viele Familien mit Kindern ist das Grundsicherungsgeld nicht der einzige – und manchmal nicht der beste – Weg. Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG (2026 bis zu 297 € je Kind, einschließlich des Sofortzuschlags von 25 €) richtet sich an Familien, die mit ihrem Erwerbseinkommen den eigenen Bedarf decken, aber nicht den ihrer Kinder. Zusammen mit Wohngeld kann er das Jobcenter für die Familie ganz überflüssig machen.

Nach § 12a SGB II sind Leistungsberechtigte grundsätzlich verpflichtet, vorrangige Leistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen. Aber: Für Wohngeld und Kinderzuschlag gilt eine wichtige Ausnahme (§ 12a S. 2 SGB II). Sie müssen diese nur dann statt des Grundsicherungsgeldes beantragen, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde. Das Jobcenter darf Sie also nicht einfach ins Wohngeld „abschieben", wenn Sie damit unterm Strich schlechter dastehen.

Was zu tun ist: Lassen Sie beide Wege rechnen, bevor Sie sich festlegen. Ob Kinderzuschlag plus Wohngeld oder Grundsicherungsgeld günstiger ist, hängt an Einkommen, Miete und Zahl der Kinder. Mehr dazu unter Kinderzuschlag oder Bürgergeld?. Eine erste Schätzung liefert unser Rechner.

Beispiel: vierköpfige Familie

Zwei Elternteile leben mit zwei Kindern (4 und 9 Jahre) zusammen. Die Regelbedarfe addieren sich so:

  • Elternteil 1 (Stufe 2): 506 €
  • Elternteil 2 (Stufe 2): 506 €
  • Kind, 9 Jahre (Stufe 5): 390 €
  • Kind, 4 Jahre (Stufe 6): 357 €

Summe der Regelbedarfe: 1.759 € – zuzüglich der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) und etwaiger Mehrbedarfe. Erst von diesem Gesamtbedarf wird anrechenbares Einkommen abgezogen. Vom Erwerbseinkommen bleiben dabei Freibeträge anrechnungsfrei (§ 11b SGB II): 100 € Grundfreibetrag, dazu 20 % zwischen 100 und 520 €, 30 % zwischen 520 und 1.000 € sowie 10 % zwischen 1.000 und 1.200 € – bei mindestens einem minderjährigen Kind erhöht sich die obere Grenze auf 1.500 €. Familien mit Kindern dürfen also mehr behalten.

Ein Hinweis zum Vermögen: Die frühere Karenzzeit-Regel (40.000 € / 15.000 €) ist abgeschafft. Es gelten altersgestaffelte Freibeträge je Person nach § 12 Abs. 2 SGB II n.F.: 5.000 € (bis 30 Jahre), 10.000 € (ab 31), 12.500 € (ab 41), 20.000 € (ab 51). Wer bereits vor dem 01.07.2026 im Leistungsbezug war, behält die alten Grenzen bis zum Ende des Bewilligungszeitraums.

Mehr Grundlagen zur Zusammensetzung finden Sie im Überblick zur Bedarfsgemeinschaft und zu den einzelnen Regelbedarfen.

Wenn Kinder im Bescheid nicht korrekt berücksichtigt sind

Gerade bei Familien schleichen sich in Bescheide immer wieder Fehler ein. Typische Muster:

  • Ein Kind ist gar nicht in der Bedarfsgemeinschaft aufgeführt.
  • Ein Kind ist in der falschen Altersstufe eingestuft (zu niedriger Regelbedarf).
  • Der Mehrbedarf für Alleinerziehende fehlt.
  • Kindergeld wird falsch angerechnet – es zählt beim Kind als Einkommen, nicht pauschal bei den Eltern.
  • Bildung und Teilhabe wird nicht ausgewiesen oder ein Antrag „übersehen".

Was zu tun ist: Vergleichen Sie den Bescheid Position für Position mit den Personen in Ihrem Haushalt. Notieren Sie jede Abweichung – Sie brauchen sie nicht selbst juristisch einzuordnen. Wichtig ist nur die Frist: Ab Bekanntgabe des Bescheids läuft ein Monat. Ein Bescheid gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X). Übrigens: Ein Antrag wirkt auf den Monatsersten zurück (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB II) – Sie verlieren also keinen Monat, wenn Sie erst Mitte des Monats aktiv werden.

Ihre Rechtsbehelfe

Ist im Bescheid etwas falsch, müssen Sie das nicht hinnehmen.

Widerspruch (§ 84 SGG). Gegen jeden belastenden Bescheid des Jobcenters können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch wahrt die Frist auch dann, wenn die Begründung erst später nachgereicht wird. Wir legen den Widerspruch für Sie ein und beantragen zugleich Akteneinsicht (§ 25 SGB X), damit wir jede Rechenposition überprüfen können.

Eilantrag (§ 86b SGG). Ein Widerspruch hat bei existenzsichernden Leistungen keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 1 SGB II) – das Jobcenter muss also nicht automatisch weiterzahlen. Fehlt Ihrer Familie akut das Geld zum Leben, etwa weil Zahlungen eingestellt oder gekürzt wurden, kann parallel ein Eilantrag beim Sozialgericht gestellt werden. Das Gericht kann das Jobcenter dann zur vorläufigen Zahlung verpflichten.

Beide Wege sind für Sie kostenlos – dazu gleich mehr.

Häufige Fragen (FAQ)

Bekommt jedes Kind wirklich einen eigenen Betrag?

Ja. Jedes Kind hat einen eigenen, nach Alter gestaffelten Regelbedarf (357 €, 390 € oder 471 € in 2026). Diese Beträge werden zum Bedarf der Eltern addiert; die Familie erhält die Summe als eine Zahlung.

Was ist der Unterschied zwischen Bürgergeld und Sozialgeld?

Beides ist heute Grundsicherungsgeld. „Sozialgeld" (§ 23 SGB II) ist die Bezeichnung für die Leistung an nicht erwerbsfähige Angehörige – vor allem Kinder unter 15. Für den Antrag und die Auszahlung macht das keinen Unterschied; es läuft alles über den gemeinsamen Familienantrag.

Soll ich Kinderzuschlag oder Grundsicherungsgeld beantragen?

Das hängt von Einkommen, Miete und Kinderzahl ab. Vorrangig sind Kinderzuschlag (§ 6a BKGG) und Wohngeld nur, wenn die Familie dadurch mindestens drei Monate am Stück ohne Jobcenter auskommt (§ 12a SGB II). Lassen Sie beide Varianten durchrechnen, bevor Sie sich entscheiden.

Zählt das Kindergeld gegen unser Bürgergeld?

Kindergeld wird als Einkommen des Kindes berücksichtigt und mindert dessen Bedarf. Es wird also dem Kind zugerechnet, nicht pauschal den Eltern. Reicht das Kindergeld (ggf. mit Kinderzuschlag und Unterhalt), um den Bedarf des Kindes zu decken, kann das Kind aus der Bedarfsgemeinschaft herausfallen.

Wir sind alleinerziehend – steht uns mehr zu?

In aller Regel ja. Neben dem Regelbedarf gibt es den Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II) von 12 % bis 60 % des Regelsatzes. Fehlt dieser im Bescheid, sollten Sie ihn geltend machen.

Der Bescheid stimmt nicht – wie lange habe ich Zeit?

Einen Monat ab Bekanntgabe (§ 84 SGG). Der Bescheid gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X). Warten Sie nicht bis zum letzten Tag – lassen Sie den Bescheid lieber gleich prüfen.

So lassen Sie Ihren Fall jetzt kostenlos prüfen

Sie müssen den Bescheid nicht selbst auseinandernehmen. In drei Schritten:

  1. Bescheid hochladen. Fotografieren oder scannen Sie den Bescheid und laden Sie ihn hier hoch – Vorder- und Rückseite, alle Seiten.
  2. KI ordnet ein. Unsere KI liest den Bescheid, erkennt die betroffenen Positionen (fehlende Kinder, Altersstufen, Mehrbedarf, Anrechnung) und bereitet den Fall auf.
  3. Rechtsanwalt prüft. Ein Rechtsanwalt der Kanzlei Kühlke & Nordhorn sieht sich das Ergebnis an und entscheidet, ob und wie ein Widerspruch Sinn ergibt.

Für Sie entstehen dabei keine Kosten. Ist der Widerspruch erfolgreich, trägt das Jobcenter die notwendigen Kosten (§ 63 SGB X). Andernfalls stehen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe (PKH) zur Verfügung. Sie zahlen in keinem Fall etwas aus eigener Tasche.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt den Stand vom 19.09.2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall. Beträge, Fristen und Ansprüche hängen von Ihrer konkreten Situation ab. Ob ein Rechtsbehelf im Einzelfall erfolgversprechend ist, entscheidet nach Prüfung ein Rechtsanwalt – die KI ordnet den Fall nur vor. Eine Gewähr für einen bestimmten Ausgang ist damit nicht verbunden.

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